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thuerdsg:6_coronaphschulg_th [2021/01/14 14:22] – [Erläuterung] Adminthuerdsg:6_coronaphschulg_th [2023/01/04 11:47] (aktuell) Admin
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-Die Norm stellt klar, dass Online Prüfungen zulässig sind, was aber nach dem geltenden [[:ThürHG]] ohnehin der Fall ist. (Siehe [[:pruefungen#elektronische_pruefungen|Elektronische Prüfungen im Artikel Prüfungen]].)+§ 6  CoronaPHSchulG TH stellt klar, dass Online Prüfungen zulässig sind, was aber nach dem geltenden [[:ThürHG]] ohnehin der Fall ist. (Siehe [[:pruefungen#elektronische_pruefungen|Elektronische Prüfungen im Artikel Prüfungen]].)
  
 Aus der Norm ergeben sich KEINE unmittelbaren Erleichterungen bei [[:Softwarebeschaffung]], [[:Softwaretest]], [[:Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten]] und [[:Datenschutz-Folgenabschätzung]]. Dazu wäre der Landesgesetzgeber mangels Öffnungsklauseln in der [[:DSGVO]] auch nicht befugt. Aus der Norm ergeben sich KEINE unmittelbaren Erleichterungen bei [[:Softwarebeschaffung]], [[:Softwaretest]], [[:Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten]] und [[:Datenschutz-Folgenabschätzung]]. Dazu wäre der Landesgesetzgeber mangels Öffnungsklauseln in der [[:DSGVO]] auch nicht befugt.
  
-Es ist aber durch die Regelung leichter möglich, kurzfristige Lösungen zu finden.+Es ist aber durch die Regelung leichter möglich, kurzfristige Lösungen mittels Satzung zu finden. Auch kann bei datenschutzrechtlichen Abwägungsentscheidungen die Dringlichkeit von Elektronischen Prüfungen durch die gesetzliche Regelung besonders berücksichtigt werden.
 ===== Weblinks ===== ===== Weblinks =====
  
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-{{tag>Artikel ThuerDSG}}+{{tag>Archiv ThuerDSG 2022}}
  
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QR-Code § 6 Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich (erstellt für aktuelle Seite)