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===== Erläuterung ===== | ===== Erläuterung ===== |
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Die Norm stellt klar, dass Online Prüfungen zulässig sind, was aber nach dem geltenden [[:ThürHG]] ohnehin der Fall ist. (Siehe [[:pruefungen#elektronische_pruefungen|Elektronische Prüfungen im Artikel Prüfungen]].) | § 6 CoronaPHSchulG TH stellt klar, dass Online Prüfungen zulässig sind, was aber nach dem geltenden [[:ThürHG]] ohnehin der Fall ist. (Siehe [[:pruefungen#elektronische_pruefungen|Elektronische Prüfungen im Artikel Prüfungen]].) |
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Aus der Norm ergeben sich KEINE unmittelbaren Erleichterungen bei [[:Softwarebeschaffung]], [[:Softwaretest]], [[:Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten]] und [[:Datenschutz-Folgenabschätzung]]. Dazu wäre der Landesgesetzgeber mangels Öffnungsklauseln in der [[:DSGVO]] auch nicht befugt. | Aus der Norm ergeben sich KEINE unmittelbaren Erleichterungen bei [[:Softwarebeschaffung]], [[:Softwaretest]], [[:Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten]] und [[:Datenschutz-Folgenabschätzung]]. Dazu wäre der Landesgesetzgeber mangels Öffnungsklauseln in der [[:DSGVO]] auch nicht befugt. |
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Es ist aber leichter möglich, kurzfristige Lösungen zu finden. | Es ist aber durch die Regelung leichter möglich, kurzfristige Lösungen mittels Satzung zu finden. Auch kann bei datenschutzrechtlichen Abwägungsentscheidungen die Dringlichkeit von Elektronischen Prüfungen durch die gesetzliche Regelung besonders berücksichtigt werden. |
===== Weblinks ===== | ===== Weblinks ===== |
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{{tag>Artikel ThuerDSG}} | {{tag>Archiv ThuerDSG 2022}} |
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