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thuerdsg:5_coronaphschulg_th [2020/11/07 00:39] Martin Neldnerthuerdsg:5_coronaphschulg_th [2023/01/04 11:47] (aktuell) Admin
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 +<WRAP center round box 60%> **Hinweis**: Die Seite wird im Interesse der Transparenz als Archiv vorgehalten aber nicht mehr gepflegt. </WRAP> 
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 <fs xx-small> (Zur Übersicht: [[:thuerdsg:start|ThürDSG]]) </fs> <fs xx-small> (Zur Übersicht: [[:thuerdsg:start|ThürDSG]]) </fs>
  
-====== § 5 Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich ======+====== § 5 Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich (CoronaPHSchulG TH) ======
  
 ===== Wortlaut ===== ===== Wortlaut =====
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 ===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== ===== Amtliche Gesetzesbegründung =====
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 +**Achtung** Die Gesetzesbegründung bezieht sich auf einen im Gesetzgebungsverfahren noch geänderten Wortlaut der Norm. Insbesondere genügte in Abs. 2 und Abs. 3 noch der Widerspruch eines einzigen Mitglieds. Siehe im Übrigen: [[http://parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/75116/thueringer_gesetz_zur_umsetzung_erforderlicher_massnahmen_im_zusammenhang_mit_der_corona_pandemie_thuercorpang_neufassung.pdf|Thüriger Landtag Drucksache 7/686]] S. 23f.
  
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 **Zu § 5**\\ **Zu § 5**\\
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-Mit Absatz 1 werden vorübergehende Erleichterungen für die Ladung zu den Sitzungen von Hochschulorganen und -gremien getroffen. Satz 1 erlaubt  Ladungen  in  elektronischer  Form,  das  heißt  auch  per  E-Mail.  Diese bereits bislang übliche Ladungsform soll ohne Rücksicht auf bereits vorgesehene Regelungen in den Geschäftsordnungen der Hochschulorgane und -gremien vorübergehend generell erlaubt werden. Satz 2 ermöglicht eine Verkürzung von Ladungsfristen zum Zwecke der Beschleunigung­ von ­Entscheidungsprozessen. ­Um ­eine ­Befassung­ der ­Gremienmitglieder mit den Beschlussvorlagen vor der Durchführung der Sitzung zu ermöglichen, sind bei der Aufstellung der Tagesordnung und der Erstellung der Beschlussvorlagen die verkürzte Ladungsfrist zu berücksichtigen­(Anpassung­ des ­Umfangs ­der ­Tagesordnungspunkte/Beschlussvorlagen). Zu Nachweiszwecken ist die Protokollierung der Dringlichkeit erforderlich (Satz 3).\\+Mit Absatz 1 werden vorübergehende Erleichterungen für die Ladung zu den Sitzungen von Hochschulorganen und -gremien getroffen. Satz 1 erlaubt Ladungen in elektronischer Form, das heißt auch per E-Mail. Diese bereits bislang übliche Ladungsform soll ohne Rücksicht auf bereits vorgesehene Regelungen in den Geschäftsordnungen der Hochschulorgane und -gremien vorübergehend generell erlaubt werden. Satz 2 ermöglicht eine Verkürzung von Ladungsfristen zum Zwecke der Beschleunigung­ von ­Entscheidungsprozessen. ­Um ­eine ­Befassung­ der ­Gremienmitglieder mit den Beschlussvorlagen vor der Durchführung der Sitzung zu ermöglichen, sind bei der Aufstellung der Tagesordnung und der Erstellung der Beschlussvorlagen die verkürzte Ladungsfrist zu berücksichtigen­(Anpassung­ des ­Umfangs ­der ­Tagesordnungspunkte/Beschlussvorlagen). Zu Nachweiszwecken ist die Protokollierung der Dringlichkeit erforderlich (Satz 3).\\
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 Absatz 2 ermöglicht vorübergehende Erleichterungen für die Durchführung von Sitzungen der Hochschulorgane und -gremien. Zur Vermeidung von Präsenzsitzungen können Sitzungen auch als Telefon- oder Videokonferenz­ durchgeführt­ werden­(Satz­1).­Um­ dem grundsätzlichen ­mündlichen Beratungsgebot Rechnung zu tragen, hat jedes Ausschussmitglied das Recht, durch Widerspruch eine mündliche Erörterung in einer Präsenzsitzung und damit die Möglichkeit eines direkten Diskurses zu erzwingen. Satz 2 trifft Regelungen zu Form und Frist des Widerspruchs. Satz 3 sieht vor, dass in der Sitzungsniederschrift zu Nachweiszwecken auch die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmer beizufügen ist.\\ Absatz 2 ermöglicht vorübergehende Erleichterungen für die Durchführung von Sitzungen der Hochschulorgane und -gremien. Zur Vermeidung von Präsenzsitzungen können Sitzungen auch als Telefon- oder Videokonferenz­ durchgeführt­ werden­(Satz­1).­Um­ dem grundsätzlichen ­mündlichen Beratungsgebot Rechnung zu tragen, hat jedes Ausschussmitglied das Recht, durch Widerspruch eine mündliche Erörterung in einer Präsenzsitzung und damit die Möglichkeit eines direkten Diskurses zu erzwingen. Satz 2 trifft Regelungen zu Form und Frist des Widerspruchs. Satz 3 sieht vor, dass in der Sitzungsniederschrift zu Nachweiszwecken auch die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmer beizufügen ist.\\
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 ===== Erläuterung ===== ===== Erläuterung =====
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 +==== Rechtsprechung zu Onlinewahlen vor der Corona-Pandemie ====
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 +  * [[http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/($Websuchtreffer)/7FB2F04FB904D574C125815500222B23?OpenDocument|VG Gera, Urteil vom 24.05.2017, Az 2 K 606/16 Ge]]
 +  * [[http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/($Websuchtreffer)/CA44F3E33D63CE71C1258146003926F7?OpenDocument|OVG Weimar, Urteil vom 23.05.2017, Az 4 N 124/15]]
  
 ===== Weblinks ===== ===== Weblinks =====
  
-  * [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=CoronaPHSchulG+TH+%C2%A7+5&psml=bsthueprod.psml&max=true|Quelle Wortlaut]]+  * [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=CoronaPHSchulG+TH+%C2%A7+5&psml=bsthueprod.psml&max=true|Quelle Wortlaut]], [[http://parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/76051/gesetz_und_verordnungsblatt_nr_17_2020.pdf|Wortlaut im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen]]
   * [[http://parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/75116/thueringer_gesetz_zur_umsetzung_erforderlicher_massnahmen_im_zusammenhang_mit_der_corona_pandemie_thuercorpang_neufassung.pdf|Quelle Begründung (PDF): Thüriger Landtag Drucksache 7/686]]   * [[http://parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/75116/thueringer_gesetz_zur_umsetzung_erforderlicher_massnahmen_im_zusammenhang_mit_der_corona_pandemie_thuercorpang_neufassung.pdf|Quelle Begründung (PDF): Thüriger Landtag Drucksache 7/686]]
 +  * [[http://parldok.thueringen.de/ParlDok/vorgang/40744|Gesetzgebungsverfahren]]
  
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