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 <fs xx-small> (Zur Übersicht: [[:thuerdsg:start|ThürDSG]]) </fs> <fs xx-small> (Zur Übersicht: [[:thuerdsg:start|ThürDSG]]) </fs>
  
-====== § Thüringer Datenschutzgesetz ======+====== § Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich (CoronaPHSchulG TH) ======
  
 ===== Wortlaut ===== ===== Wortlaut =====
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 ===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== ===== Amtliche Gesetzesbegründung =====
  
-//+**Achtung** Die Gesetzesbegründung bezieht sich auf einen im Gesetzgebungsverfahren noch geänderten Wortlaut der Norm. Insbesondere genügte in Abs. 2 und Abs. 3 noch der Widerspruch eines einzigen Mitglieds. Siehe im Übrigen: [[http://parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/75116/thueringer_gesetz_zur_umsetzung_erforderlicher_massnahmen_im_zusammenhang_mit_der_corona_pandemie_thuercorpang_neufassung.pdf|Thüriger Landtag Drucksache 7/686]] S. 23f.
  
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 +**Zu § 5**\\
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 +Mit Absatz 1 werden vorübergehende Erleichterungen für die Ladung zu den Sitzungen von Hochschulorganen und -gremien getroffen. Satz 1 erlaubt Ladungen in elektronischer Form, das heißt auch per E-Mail. Diese bereits bislang übliche Ladungsform soll ohne Rücksicht auf bereits vorgesehene Regelungen in den Geschäftsordnungen der Hochschulorgane und -gremien vorübergehend generell erlaubt werden. Satz 2 ermöglicht eine Verkürzung von Ladungsfristen zum Zwecke der Beschleunigung­ von ­Entscheidungsprozessen. ­Um ­eine ­Befassung­ der ­Gremienmitglieder mit den Beschlussvorlagen vor der Durchführung der Sitzung zu ermöglichen, sind bei der Aufstellung der Tagesordnung und der Erstellung der Beschlussvorlagen die verkürzte Ladungsfrist zu berücksichtigen­(Anpassung­ des ­Umfangs ­der ­Tagesordnungspunkte/Beschlussvorlagen). Zu Nachweiszwecken ist die Protokollierung der Dringlichkeit erforderlich (Satz 3).\\
 +\\
 +Absatz 2 ermöglicht vorübergehende Erleichterungen für die Durchführung von Sitzungen der Hochschulorgane und -gremien. Zur Vermeidung von Präsenzsitzungen können Sitzungen auch als Telefon- oder Videokonferenz­ durchgeführt­ werden­(Satz­1).­Um­ dem grundsätzlichen ­mündlichen Beratungsgebot Rechnung zu tragen, hat jedes Ausschussmitglied das Recht, durch Widerspruch eine mündliche Erörterung in einer Präsenzsitzung und damit die Möglichkeit eines direkten Diskurses zu erzwingen. Satz 2 trifft Regelungen zu Form und Frist des Widerspruchs. Satz 3 sieht vor, dass in der Sitzungsniederschrift zu Nachweiszwecken auch die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmer beizufügen ist.\\
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 +Absatz 3 regelt in Satz 1, dass Beschlussfassungen von Hochschulorganen und -gremien auch ohne eine Regelung in den Geschäftsordnungen  (vergleiche  §  25  Abs.  3  ThürHG)  oder  in  anderen  Satzungen  der  Hochschule schriftlich, elektronisch (per E-Mail) oder durch Abstimmungen in Telefon- oder Videokonferenzen möglich sind. Dies gilt auch für Beschlussfassungen im Zusammenhang mit Wahlen etwa von Präsidims- (vergleiche §§ 30 Abs. 4, 32 Abs. 2, 36 Abs. 1 ThürHG), Dekanats- (vergleiche  §  39  Abs.3  ThürHG)  oder  Klinikumsvorstandsmitgliedern  (vergleiche § 105 ThürHG) und so weiter. Gleichzeitig wird klargestellt, dass  auch  Beschlüsse  nicht  gegen  den  Willen  einzelner  Mitglieder  in  der nach Satz 1 genannten Form gefasst werden können, so dass auch hier jedes einzelne Mitglied durch Widerspruch eine Beschlussfassung verlangen kann. Satz 2 trifft Regelungen zu Form und Frist des Widerspruchs, Satz 3 zur Protokollierung. Satz 4 dient der Klarstellung, dass die Beschlussfähigkeit in den Fällen der schriftlichen oder elektronischen Beschlussfassung oder der Beschlussfassung per Telefon- oder Videokonferenz abweichend von §25 Abs. 1 ThürHG nicht anhand der physischen Anwesenheit der Mitglieder, sondern aufgrund deren Mitwirkung bei der Beschlussfassung festzustellen ist.\\
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 +Absatz 4 trägt dem Öffentlichkeitsgrundsatz unter Berücksichtigung der durch die Corona-Pandemie veränderten Bedingungen Rechnung.\\
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 +Absatz  5  ermöglicht  durch  die  entsprechende  Anwendung  der  in  den  Absätzen 1 bis 4 für die Hochschulorgane und -gremien vorgesehenen Regelungen Verfahrenserleichterungen auch für die Sitzungen und Beschlussfassungen der Organe und Gremien der Studierendenschaften nach §§ 79 ff. ThürHG, ohne dass es weiterer Satzungsregelungen nach § 80 Abs. 2 ThürHG bedarf.\\
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-(Quelle: )+(Quelle:[[http://parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/75116/thueringer_gesetz_zur_umsetzung_erforderlicher_massnahmen_im_zusammenhang_mit_der_corona_pandemie_thuercorpang_neufassung.pdf|Thüriger Landtag Drucksache 7/686]] S. 36f.)
  
 ===== Parallelvorschriften ===== ===== Parallelvorschriften =====
  
 ===== Erläuterung ===== ===== Erläuterung =====
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 +==== Rechtsprechung zu Onlinewahlen vor der Corona-Pandemie ====
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 +  * [[http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/($Websuchtreffer)/7FB2F04FB904D574C125815500222B23?OpenDocument|VG Gera, Urteil vom 24.05.2017, Az 2 K 606/16 Ge]]
 +  * [[http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/($Websuchtreffer)/CA44F3E33D63CE71C1258146003926F7?OpenDocument|OVG Weimar, Urteil vom 23.05.2017, Az 4 N 124/15]]
  
 ===== Weblinks ===== ===== Weblinks =====
  
-  * [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=CoronaPHSchulG+TH+%C2%A7+5&psml=bsthueprod.psml&max=true|Quelle Wortlaut]]+  * [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=CoronaPHSchulG+TH+%C2%A7+5&psml=bsthueprod.psml&max=true|Quelle Wortlaut]], [[http://parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/76051/gesetz_und_verordnungsblatt_nr_17_2020.pdf|Wortlaut im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen]] 
 +  * [[http://parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/75116/thueringer_gesetz_zur_umsetzung_erforderlicher_massnahmen_im_zusammenhang_mit_der_corona_pandemie_thuercorpang_neufassung.pdf|Quelle Begründung (PDF): Thüriger Landtag Drucksache 7/686]] 
 +  * [[http://parldok.thueringen.de/ParlDok/vorgang/40744|Gesetzgebungsverfahren]] 
  
  
-{{tag>Artikel ThuerDSG}}+{{tag>Archiv ThuerDSG 2022}}
  
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