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thuerdsg:5_coronaphschulg_th [2020/11/07 00:43] – [Amtliche Gesetzesbegründung] Martin Neldner | thuerdsg:5_coronaphschulg_th [2023/01/04 11:47] (aktuell) – Admin | ||
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- | ====== § 5 Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich ====== | + | ====== § 5 Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich |
===== Wortlaut ===== | ===== Wortlaut ===== | ||
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===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== | ===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== | ||
- | **Achtung** Die Gesetzesbegründung bezieht sich auf einen im Gesetzgebungsverfahren noch geänderten Wortlaut der Norm. | + | **Achtung** Die Gesetzesbegründung bezieht sich auf einen im Gesetzgebungsverfahren noch geänderten Wortlaut der Norm. Insbesondere genügte in Abs. 2 und Abs. 3 noch der Widerspruch eines einzigen Mitglieds. Siehe im Übrigen: [[http:// |
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**Zu § 5**\\ | **Zu § 5**\\ | ||
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- | Mit Absatz 1 werden vorübergehende Erleichterungen für die Ladung zu den Sitzungen von Hochschulorganen und -gremien getroffen. Satz 1 erlaubt | + | Mit Absatz 1 werden vorübergehende Erleichterungen für die Ladung zu den Sitzungen von Hochschulorganen und -gremien getroffen. Satz 1 erlaubt Ladungen in elektronischer Form, das heißt auch per E-Mail. Diese bereits bislang übliche Ladungsform soll ohne Rücksicht auf bereits vorgesehene Regelungen in den Geschäftsordnungen der Hochschulorgane und -gremien vorübergehend generell erlaubt werden. Satz 2 ermöglicht eine Verkürzung von Ladungsfristen zum Zwecke der Beschleunigung von Entscheidungsprozessen. Um eine Befassung der Gremienmitglieder mit den Beschlussvorlagen vor der Durchführung der Sitzung zu ermöglichen, |
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Absatz 2 ermöglicht vorübergehende Erleichterungen für die Durchführung von Sitzungen der Hochschulorgane und -gremien. Zur Vermeidung von Präsenzsitzungen können Sitzungen auch als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden(Satz1).Um dem grundsätzlichen mündlichen Beratungsgebot Rechnung zu tragen, hat jedes Ausschussmitglied das Recht, durch Widerspruch eine mündliche Erörterung in einer Präsenzsitzung und damit die Möglichkeit eines direkten Diskurses zu erzwingen. Satz 2 trifft Regelungen zu Form und Frist des Widerspruchs. Satz 3 sieht vor, dass in der Sitzungsniederschrift zu Nachweiszwecken auch die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmer beizufügen ist.\\ | Absatz 2 ermöglicht vorübergehende Erleichterungen für die Durchführung von Sitzungen der Hochschulorgane und -gremien. Zur Vermeidung von Präsenzsitzungen können Sitzungen auch als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden(Satz1).Um dem grundsätzlichen mündlichen Beratungsgebot Rechnung zu tragen, hat jedes Ausschussmitglied das Recht, durch Widerspruch eine mündliche Erörterung in einer Präsenzsitzung und damit die Möglichkeit eines direkten Diskurses zu erzwingen. Satz 2 trifft Regelungen zu Form und Frist des Widerspruchs. Satz 3 sieht vor, dass in der Sitzungsniederschrift zu Nachweiszwecken auch die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmer beizufügen ist.\\ | ||
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===== Erläuterung ===== | ===== Erläuterung ===== | ||
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+ | ==== Rechtsprechung zu Onlinewahlen vor der Corona-Pandemie ==== | ||
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