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thuerdsg:51_thuerdsg [2020/10/31 21:20] – angelegt Martin Neldnerthuerdsg:51_thuerdsg [2020/10/31 23:57] (aktuell) Martin Neldner
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 // //
 **§ 51 Protokollierung**\\ **§ 51 Protokollierung**\\
-((Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/680 ) \\+(Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/680) \\
 \\ \\
 (1) In automatisierten Verarbeitungssystemen haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter mindestens die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:\\ (1) In automatisierten Verarbeitungssystemen haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter mindestens die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:\\
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 ===== Parallelvorschriften ===== ===== Parallelvorschriften =====
  
-==== § 76 BDSG ====+[[https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__76.html|§ 76 BDSG]] und [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2iid/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-DSGRP2018pP64#focuspoint|§ 64]] LDSG-RP sind wortgleich zu § 51 ThürDSG.
  
-[[https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__76.html|§ 76 BDSG]] ist wortgleich zu § 51 ThürDSG.+Das BayDSG scheint keine vergleichbare Regelung zu enthalten.
  
 ===== Erläuterung ===== ===== Erläuterung =====
 +
 +Die Norm gilt wie der gesamte Dritte Abschnitt unmittelbar nur im Geltungsbereich der [[:JI-Richtlinie]] und dient der Umsetzung von Art. 25 RICHTLINIE (EU) 2016/680 in nationales Recht. Außerhalb des Anwendungsbereiches der JI-Richtlinie fehlen vergleichbare Regelungen. Hier kann es sich anbieten, bei [[:Verarbeitung|Verarbeitungen]] ähnlich sensibler Daten wie im Strafrechtsbereich § 51 ThürDSG **analog** anzuwenden.
 +
 +Dies betrifft im Einzelnen den Umfang der Protokollierung, der in den Absätzen 1 und 2 geregelt wird, die Zweckbindung der Daten in Absatz 3 aber vor allem die [[:Aufbewahrungsfrist]] für Protokolldaten in Absatz 4. Diese Aufbewahrungsfrist sollte allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn keine konkreteren Aufbewahrungsfristen zur Verfügung stehen. Konkreter ist insbesondere die mittlerweile allgemein anerkannte Frist von sieben Tagen für die Speicherung von Internet-Verbindungsdaten in Auslegung von [[https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__100.html|§ 100]] [[:TKG]].((Vgl. [[https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Arbeitshilfen/LeitfadenZumSpeichernVonVerkehrsdaten.pdf?__blob=publicationFile|Leitfaden des BfDI und der BNetzA für eine datenschutzgerechte Speicherung von Verkehrsdaten, S. 4]], [[https://lexetius.com/2011,138|BGH, 13.01.2011 - III ZR 146/10, Tz. 33, 39, 44]].)) Auch aus Absatz 5 könnte sich ein genereller Hinweis ergeben, wie lange Altsysteme zu dulden sind, die nach altem Recht zulässig automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten aber nach neuem Recht so nicht mehr zulässig sind.
  
 ===== Weblinks ===== ===== Weblinks =====
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