Willkommen beim Datenschutz-Wiki der TU Ilmenau
Hinweise Impressum Datenschutzerklärung


Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
thuerdsg:3_2_thuersars-cov-2-ifs-grundvo [2020/10/21 01:38] – [Rechtsfolge] Martin Neldnerthuerdsg:3_2_thuersars-cov-2-ifs-grundvo [2023/01/04 11:35] (aktuell) Admin
Zeile 1: Zeile 1:
 +<WRAP center round box 60%> **Hinweis**: Die Seite wird im Interesse der Transparenz als Archiv vorgehalten aber nicht mehr gepflegt. </WRAP> 
 +
 +<fs xx-small> (Zur Übersicht: [[:thuerdsg:start|ThürDSG]]) </fs>
 +
 ====== § 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ====== ====== § 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ======
  
Zeile 48: Zeile 52:
 ==== § 3 Abs. 3 Nr. 1 (Ausschluss von erkrankten Personen) ==== ==== § 3 Abs. 3 Nr. 1 (Ausschluss von erkrankten Personen) ====
  
-==== § 3 Abs. 4 (Kontaktnachverfolgung ====+==== § 3 Abs. 4 (Kontaktnachverfolgung====
  
 § 3 Abs. 4 sieht eine Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten unter bestimmten Voraussetzungen vor, um eine [[:Kontaktnachverfolgung]] zu ermöglichen. § 3 Abs. 4 sieht eine Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten unter bestimmten Voraussetzungen vor, um eine [[:Kontaktnachverfolgung]] zu ermöglichen.
Zeile 56: Zeile 60:
 Von den alternativen Tatbeständes des Abs. 4 Satz 1 ist im Hochschulkontext vor allem die Nr. 2 Bedeutung. Aufgrund des datenschutzrechtlichen Prinzips des [[:Verbot mit Erlaubnisvorbehalt|Verbots mit Erlaubnisvorbehalt]] sind aus Datenschutzsicht die Tatbestände als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. Von den alternativen Tatbeständes des Abs. 4 Satz 1 ist im Hochschulkontext vor allem die Nr. 2 Bedeutung. Aufgrund des datenschutzrechtlichen Prinzips des [[:Verbot mit Erlaubnisvorbehalt|Verbots mit Erlaubnisvorbehalt]] sind aus Datenschutzsicht die Tatbestände als Ausnahmevorschriften eng auszulegen.
  
-Nr. 2 erfasst Veranstaltungen aber nur solche die öffentlich sind, wie sich aus dem Komma nach "öffentlich" ergibt, das eine Aufzählung an Bedingungen - nämlich "öffentlich" und "frei oder gegen Entgelt" - anzeigt. Jedenfalls **nicht** öffentlich sind Veranstaltungen, die sich an einen geschlossenen Personenkreis richten. Das ist bei Hochschulveranstaltungeninsbesondere **Lehrveranstaltungen** in aller Regel gegebenda als "Gäste und Besuchernur Mitglieder und Angehörige der Hochschule gemäß § 21 [[:ThürHG]](([[https://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH+%C2%A7+21&psml=bsthueprod.psml&max=true|Link zu § 21 ThürHG]].)) in Betracht kommen; häufig sogar mit weiterer Einschränkung auf StudienrichtungenFachsemester oder Seminargruppen.+Nr. 2 erfasst Veranstaltungen aber nur solche die öffentlich sind, wie sich aus dem Komma nach "öffentlich" ergibt, das eine Aufzählung an Bedingungen - nämlich "öffentlich" und "frei oder gegen Entgelt" - anzeigt. Der Begriff der Öffentlichkeit ist in der Norm nicht definiert. Der Vergleich mit anderen Rechtnormen zeigt jedochdass Öffentlichkeit bedeutet, dass grundsätzlich jede Person die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Teilnahme haben muss, wobei sich aus beschränkten Kapazitäten Limitierungen ergeben können bei denen aber nicht bestimmte Gruppen (ausgenommen Presse) bevorzugt werden dürfen. 
 +((Von Rechtsnormendie sich mit öffentlichen Veranstaltungen befassenist die möglicherweise sachnächste [[https://dejure.org/gesetze/GewO/55a.html|§ 55a]] Abs. 1 Nr. 1 GewO, wo es um öffentliche Feste geht. Diese werden definiert als "Veranstaltungen, zu denen ein großer Publikumskreis Zugang hat".([[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FTettingerWankGewOKO_9%2FGewO%2Fcont%2FTettingerWankGewOKO%2EGewO%2Ep55a%2EglII%2Egl1%2Egla%2Ehtm|Ennuschat/Wank/Winkler/Ennuschat, 9. Aufl. 2020, GewO § 55a Rn. 5]], ebenso [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKGewO_51%2fGEWO%2fcont%2fBECKOKGEWO%2eGEWO%2eP55A%2eglA%2eglI%2ehtm|BeckOK GewO/Rossi, 51. Ed. 1.9.2020, GewO § 55a Rn. 2-6]]) Kern öffentlicher Feste sind die Volksfeste im Sinne des [[https://dejure.org/gesetze/GewO/60b.html|60b GewO]], woraus sich schon ergibt, dass es sich um einen unbestimmten Personenkreis ("Volk") als Zielgruppe handelt. Gleiches gilt für die als weitere Beispiel angeführten "Schützenfeste, Kirchweihen und Karnevals-/Faschingsumzüge"([[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2Flarokogewo_84%2Fgewo%2Fcont%2Flarokogewo.gewo.p55a.glc.gli.htm&anchor=Y-400-W-LAROKOGEWO-G-GEWO-P-55A-RN-9|Landmann/Rohmer GewO/Schönleiter, 84. EL Februar 2020, GewO § 55a Rn. 9]]).\\ 
 +Außerhalb des gewerberechtlichen Kontextes spielt der Begriff der Öffentlichkeit in [[https://dejure.org/gesetze/GG/42.html|Art. 42]] Abs. 1 S. 1 GG aber auch in [[https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__169.html|§ 169]] Abs. 1 S. 1 GVG eine Rolle. Sowohl bei Sitzungen des Bundestages als auch bei Gerichtsverhandlungen verlangt die Öffentlichkeitdass der "ungehinderte und gleiche Zugang für jedermann" gegeben ist([[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKGG_44%2FGG%2Fcont%2FBECKOKGG.GG.A42.glA.glI.htm|BeckOK GG/Brocker, 44. Ed. 15.8.2020, GG Art. 42 Rn. 3]], zum GVG ähnlich [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKGVG_8%2fGVG%2fcont%2fBECKOKGVG%2eGVG%2eP169%2eglA%2eglII%2egl2%2ehtm|BeckOK GVG/Walther, 8. Ed. 1.8.2020, GVG § 169 Rn. 7]]).)) 
  
-Somit werden vom Tatbestand nur sehr wenige Veranstaltungen erfasst, die sich an die Öffentlichkeit wenden. Beispiele bei denen der Tatbestand eröffnet ist, könnten sein, soweit sie gegenwärtig überhaupt stattfinden, ein Tag der offenen Tür oder die Kinderuni oder kulturelle Veranstaltungen in Räumlichkeiten der Hochschule.+Jedenfalls **nicht öffentlich** sind Veranstaltungen, die sich an einen geschlossenen Personenkreis richten. Das ist bei Hochschulveranstaltungen, insbesondere **Lehrveranstaltungen** in aller Regel gegeben, da als "Gäste und Besucher" nur Mitglieder und Angehörige der Hochschule gemäß § 21 [[:ThürHG]](([[https://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH+%C2%A7+21&psml=bsthueprod.psml&max=true|Link zu § 21 ThürHG]].)) in Betracht kommen; häufig sogar mit weiterer Einschränkung auf Studienrichtungen, Fachsemester oder Seminargruppen. Verstärkt gilt das, wenn aus Infektionsschutzgründen für Außenstehende ein explizites Betretungsverbot gilt. 
 + 
 +Somit werden an Hochschulen vom Tatbestand nur sehr wenige Veranstaltungen erfasst, die sich an die Öffentlichkeit wenden. Beispiele bei denen der Tatbestand eröffnet ist, könnten sein, soweit sie gegenwärtig überhaupt stattfinden, ein Tag der offenen Tür oder die Kinderuni oder kulturelle Veranstaltungen in Räumlichkeiten der Hochschule.
  
 Zu alternativen Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Kontaktdaten wenn der Tatbestand nicht eröffnet ist, siehe [[:Kontaktnachverfolgung]] Zu alternativen Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Kontaktdaten wenn der Tatbestand nicht eröffnet ist, siehe [[:Kontaktnachverfolgung]]
Zeile 82: Zeile 90:
  
 § 14 Abs. 3 sieht bei mehreren Verstöße gegen die genannten Regelungen Bußgelder vor. § 14 Abs. 3 sieht bei mehreren Verstöße gegen die genannten Regelungen Bußgelder vor.
 +
 +{{tag>Archiv, thuerdsg, 2022}}
  
Drucken/exportieren
QR-Code
QR-Code § 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO (erstellt für aktuelle Seite)