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 +<WRAP center round box 60%> **Hinweis**: Die Seite wird im Interesse der Transparenz als Archiv vorgehalten aber nicht mehr gepflegt. </WRAP> 
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 +<fs xx-small> (Zur Übersicht: [[:thuerdsg:start|ThürDSG]]) </fs>
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 ====== § 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ====== ====== § 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ======
  
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 ==== § 3 Abs. 3 Nr. 1 (Ausschluss von erkrankten Personen) ==== ==== § 3 Abs. 3 Nr. 1 (Ausschluss von erkrankten Personen) ====
  
-==== § 3 Abs. 4 (Kontaktnachverfolgung ====+==== § 3 Abs. 4 (Kontaktnachverfolgung==== 
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 +§ 3 Abs. 4 sieht eine Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten unter bestimmten Voraussetzungen vor, um eine [[:Kontaktnachverfolgung]] zu ermöglichen. 
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 +=== Tatbestand === 
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 +Von den alternativen Tatbeständes des Abs. 4 Satz 1 ist im Hochschulkontext vor allem die Nr. 2 Bedeutung. Aufgrund des datenschutzrechtlichen Prinzips des [[:Verbot mit Erlaubnisvorbehalt|Verbots mit Erlaubnisvorbehalt]] sind aus Datenschutzsicht die Tatbestände als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. 
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 +Nr. 2 erfasst Veranstaltungen aber nur solche die öffentlich sind, wie sich aus dem Komma nach "öffentlich" ergibt, das eine Aufzählung an Bedingungen - nämlich "öffentlich" und "frei oder gegen Entgelt" - anzeigt. Der Begriff der Öffentlichkeit ist in der Norm nicht definiert. Der Vergleich mit anderen Rechtnormen zeigt jedoch, dass Öffentlichkeit bedeutet, dass grundsätzlich jede Person die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Teilnahme haben muss, wobei sich aus beschränkten Kapazitäten Limitierungen ergeben können bei denen aber nicht bestimmte Gruppen (ausgenommen Presse) bevorzugt werden dürfen. 
 +((Von Rechtsnormen, die sich mit öffentlichen Veranstaltungen befassen, ist die möglicherweise sachnächste [[https://dejure.org/gesetze/GewO/55a.html|§ 55a]] Abs. 1 Nr. 1 GewO, wo es um öffentliche Feste geht. Diese werden definiert als "Veranstaltungen, zu denen ein großer Publikumskreis Zugang hat".([[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FTettingerWankGewOKO_9%2FGewO%2Fcont%2FTettingerWankGewOKO%2EGewO%2Ep55a%2EglII%2Egl1%2Egla%2Ehtm|Ennuschat/Wank/Winkler/Ennuschat, 9. Aufl. 2020, GewO § 55a Rn. 5]], ebenso [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKGewO_51%2fGEWO%2fcont%2fBECKOKGEWO%2eGEWO%2eP55A%2eglA%2eglI%2ehtm|BeckOK GewO/Rossi, 51. Ed. 1.9.2020, GewO § 55a Rn. 2-6]]) Kern öffentlicher Feste sind die Volksfeste im Sinne des [[https://dejure.org/gesetze/GewO/60b.html|60b GewO]], woraus sich schon ergibt, dass es sich um einen unbestimmten Personenkreis ("Volk") als Zielgruppe handelt. Gleiches gilt für die als weitere Beispiel angeführten "Schützenfeste, Kirchweihen und Karnevals-/Faschingsumzüge"([[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2Flarokogewo_84%2Fgewo%2Fcont%2Flarokogewo.gewo.p55a.glc.gli.htm&anchor=Y-400-W-LAROKOGEWO-G-GEWO-P-55A-RN-9|Landmann/Rohmer GewO/Schönleiter, 84. EL Februar 2020, GewO § 55a Rn. 9]]).\\ 
 +Außerhalb des gewerberechtlichen Kontextes spielt der Begriff der Öffentlichkeit in [[https://dejure.org/gesetze/GG/42.html|Art. 42]] Abs. 1 S. 1 GG aber auch in [[https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__169.html|§ 169]] Abs. 1 S. 1 GVG eine Rolle. Sowohl bei Sitzungen des Bundestages als auch bei Gerichtsverhandlungen verlangt die Öffentlichkeit, dass der "ungehinderte und gleiche Zugang für jedermann" gegeben ist([[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKGG_44%2FGG%2Fcont%2FBECKOKGG.GG.A42.glA.glI.htm|BeckOK GG/Brocker, 44. Ed. 15.8.2020, GG Art. 42 Rn. 3]], zum GVG ähnlich [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKGVG_8%2fGVG%2fcont%2fBECKOKGVG%2eGVG%2eP169%2eglA%2eglII%2egl2%2ehtm|BeckOK GVG/Walther, 8. Ed. 1.8.2020, GVG § 169 Rn. 7]]).))  
 + 
 +Jedenfalls **nicht öffentlich** sind Veranstaltungen, die sich an einen geschlossenen Personenkreis richten. Das ist bei Hochschulveranstaltungen, insbesondere **Lehrveranstaltungen** in aller Regel gegeben, da als "Gäste und Besucher" nur Mitglieder und Angehörige der Hochschule gemäß § 21 [[:ThürHG]](([[https://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH+%C2%A7+21&psml=bsthueprod.psml&max=true|Link zu § 21 ThürHG]].)) in Betracht kommen; häufig sogar mit weiterer Einschränkung auf Studienrichtungen, Fachsemester oder Seminargruppen. Verstärkt gilt das, wenn aus Infektionsschutzgründen für Außenstehende ein explizites Betretungsverbot gilt. 
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 +Somit werden an Hochschulen vom Tatbestand nur sehr wenige Veranstaltungen erfasst, die sich an die Öffentlichkeit wenden. Beispiele bei denen der Tatbestand eröffnet ist, könnten sein, soweit sie gegenwärtig überhaupt stattfinden, ein Tag der offenen Tür oder die Kinderuni oder kulturelle Veranstaltungen in Räumlichkeiten der Hochschule. 
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 +Zu alternativen Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Kontaktdaten wenn der Tatbestand nicht eröffnet ist, siehe [[:Kontaktnachverfolgung]] 
 +=== Rechtsfolge === 
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 +Wenn der Tatbestand erfüllt ist (und nur dann), sind in Satz 2 genannten Daten zu erfassen. Es liegt insoweit eine Pflicht zur Verarbeitung vor, so dass sich die [[:Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] aus § 6 Abs. 1 UA 1 lit. b DSGVO ([[:Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung]]) ergibt. 
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 +Zu beachten ist, dass Wohnanschrift und Telefonnummer durch ein "oder" verknüpft sind. Es dürfen also nicht beide Angaben zugleich verlangt werden. 
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 +Die erfassten Daten müssen dann unter Beachtung des allgemeinen Datenschutzrechts verarbeitet werden. **Ergänzend** trifft Satz 3 mehrere Festlegungen: 
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 +Nr. 1 schreibt eine [[:Aufbewahrungsfrist]] von vier Wochen vor, was auch Bedeutet, dass nach Ablauf der vier Wochen unverzüglich die personenbezogenen Daten zu löschen sind. 
 + 
 +Nr. 2 verlangt einen Schutz vor unberechtigter Kenntnisnahme und Schutz vor dem Zugriff Dritter, was aufgrund der vorrangigen Normen der [[:DSGVO]] und des [[:ThürDSG]] keinen eigenständigen Regelungsgehalt haben dürfte, sondern nur eine klarstellende Funktion. 
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 +Nr. 3 verlangt die Daten vorzuhalten für den Zugriff der Gesundheitsbehörden (vgl. § 12). Eine Frist für die Übermittlung der Kontaktdaten auf Anforderung der Gesundheitsbehörden ist nicht bestimmt. 
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 +Nr. 4 verlangt noch einem klarstellend die Löschung der erhobenen Kontaktdaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist. 
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 +Satz 4 regelt, dass die Kontaktdaten ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden dürfen. Das ist jedoch missverständlich, da es höherrangiges Recht gibt, das eine Zweckänderung von erhobenen Daten unter gewissen Voraussetzungen gestattet. Ein sehr weitgehendes Beispiel dafür ist [[:thuerdsg/17_thuerdsg|§ 17 ThürDSG]]. § 17 ThürDSG als höherrangige Norm (zudem ohne Verordnungsermächtigung) kann durch eine Rechtsverordnung nicht außer Kraft gesetzt werden und ausweislich des Satz 6 ist das auch nicht beabsichtigt. 
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 +=== Verstöße === 
 + 
 +§ 14 Abs. 3 sieht bei mehreren Verstöße gegen die genannten Regelungen Bußgelder vor.
  
-§ 3 Abs. 4 sieht eine Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten unter bestimmten Voraussetzungen vorum eine [[Kontaktnachverfolgung]] zu ermöglichen.+{{tag>Archivthuerdsg, 2022}}
  
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