Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
thuerdsg:3_2_thuersars-cov-2-ifs-grundvo [2020/10/22 19:19] – [Tatbestand] Admin | thuerdsg:3_2_thuersars-cov-2-ifs-grundvo [2023/01/04 11:35] (aktuell) – Admin | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | <WRAP center round box 60%> **Hinweis**: | ||
+ | |||
+ | <fs xx-small> | ||
+ | |||
====== § 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ====== | ====== § 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ====== | ||
Zeile 48: | Zeile 52: | ||
==== § 3 Abs. 3 Nr. 1 (Ausschluss von erkrankten Personen) ==== | ==== § 3 Abs. 3 Nr. 1 (Ausschluss von erkrankten Personen) ==== | ||
- | ==== § 3 Abs. 4 (Kontaktnachverfolgung ==== | + | ==== § 3 Abs. 4 (Kontaktnachverfolgung) ==== |
§ 3 Abs. 4 sieht eine Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten unter bestimmten Voraussetzungen vor, um eine [[: | § 3 Abs. 4 sieht eine Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten unter bestimmten Voraussetzungen vor, um eine [[: | ||
Zeile 62: | Zeile 66: | ||
Jedenfalls **nicht öffentlich** sind Veranstaltungen, | Jedenfalls **nicht öffentlich** sind Veranstaltungen, | ||
- | Somit werden vom Tatbestand nur sehr wenige Veranstaltungen erfasst, die sich an die Öffentlichkeit wenden. Beispiele bei denen der Tatbestand eröffnet ist, könnten sein, soweit sie gegenwärtig überhaupt stattfinden, | + | Somit werden |
Zu alternativen Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Kontaktdaten wenn der Tatbestand nicht eröffnet ist, siehe [[: | Zu alternativen Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Kontaktdaten wenn der Tatbestand nicht eröffnet ist, siehe [[: | ||
Zeile 87: | Zeile 91: | ||
§ 14 Abs. 3 sieht bei mehreren Verstöße gegen die genannten Regelungen Bußgelder vor. | § 14 Abs. 3 sieht bei mehreren Verstöße gegen die genannten Regelungen Bußgelder vor. | ||
- | {{tag>Artikel, thuerdsg}} | + | {{tag>Archiv, thuerdsg, 2022}} |