Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung |
thuerdsg:3_2_thuersars-cov-2-ifs-grundvo [2020/10/22 19:17] – [Tatbestand] Admin | thuerdsg:3_2_thuersars-cov-2-ifs-grundvo [2023/01/04 11:35] (aktuell) – Admin |
---|
| <WRAP center round box 60%> **Hinweis**: Die Seite wird im Interesse der Transparenz als Archiv vorgehalten aber nicht mehr gepflegt. </WRAP> |
| |
| <fs xx-small> (Zur Übersicht: [[:thuerdsg:start|ThürDSG]]) </fs> |
| |
====== § 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ====== | ====== § 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ====== |
| |
==== § 3 Abs. 3 Nr. 1 (Ausschluss von erkrankten Personen) ==== | ==== § 3 Abs. 3 Nr. 1 (Ausschluss von erkrankten Personen) ==== |
| |
==== § 3 Abs. 4 (Kontaktnachverfolgung ==== | ==== § 3 Abs. 4 (Kontaktnachverfolgung) ==== |
| |
§ 3 Abs. 4 sieht eine Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten unter bestimmten Voraussetzungen vor, um eine [[:Kontaktnachverfolgung]] zu ermöglichen. | § 3 Abs. 4 sieht eine Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten unter bestimmten Voraussetzungen vor, um eine [[:Kontaktnachverfolgung]] zu ermöglichen. |
Außerhalb des gewerberechtlichen Kontextes spielt der Begriff der Öffentlichkeit in [[https://dejure.org/gesetze/GG/42.html|Art. 42]] Abs. 1 S. 1 GG aber auch in [[https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__169.html|§ 169]] Abs. 1 S. 1 GVG eine Rolle. Sowohl bei Sitzungen des Bundestages als auch bei Gerichtsverhandlungen verlangt die Öffentlichkeit, dass der "ungehinderte und gleiche Zugang für jedermann" gegeben ist([[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKGG_44%2FGG%2Fcont%2FBECKOKGG.GG.A42.glA.glI.htm|BeckOK GG/Brocker, 44. Ed. 15.8.2020, GG Art. 42 Rn. 3]], zum GVG ähnlich [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKGVG_8%2fGVG%2fcont%2fBECKOKGVG%2eGVG%2eP169%2eglA%2eglII%2egl2%2ehtm|BeckOK GVG/Walther, 8. Ed. 1.8.2020, GVG § 169 Rn. 7]]).)) | Außerhalb des gewerberechtlichen Kontextes spielt der Begriff der Öffentlichkeit in [[https://dejure.org/gesetze/GG/42.html|Art. 42]] Abs. 1 S. 1 GG aber auch in [[https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__169.html|§ 169]] Abs. 1 S. 1 GVG eine Rolle. Sowohl bei Sitzungen des Bundestages als auch bei Gerichtsverhandlungen verlangt die Öffentlichkeit, dass der "ungehinderte und gleiche Zugang für jedermann" gegeben ist([[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKGG_44%2FGG%2Fcont%2FBECKOKGG.GG.A42.glA.glI.htm|BeckOK GG/Brocker, 44. Ed. 15.8.2020, GG Art. 42 Rn. 3]], zum GVG ähnlich [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKGVG_8%2fGVG%2fcont%2fBECKOKGVG%2eGVG%2eP169%2eglA%2eglII%2egl2%2ehtm|BeckOK GVG/Walther, 8. Ed. 1.8.2020, GVG § 169 Rn. 7]]).)) |
| |
Jedenfalls **nicht öffentlich** sind Veranstaltungen, die sich an einen geschlossenen Personenkreis richten. Das ist bei Hochschulveranstaltungen, insbesondere **Lehrveranstaltungen** in aller Regel gegeben, da als "Gäste und Besucher" nur Mitglieder und Angehörige der Hochschule gemäß § 21 [[:ThürHG]](([[https://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH+%C2%A7+21&psml=bsthueprod.psml&max=true|Link zu § 21 ThürHG]].)) in Betracht kommen; häufig sogar mit weiterer Einschränkung auf Studienrichtungen, Fachsemester oder Seminargruppen. | Jedenfalls **nicht öffentlich** sind Veranstaltungen, die sich an einen geschlossenen Personenkreis richten. Das ist bei Hochschulveranstaltungen, insbesondere **Lehrveranstaltungen** in aller Regel gegeben, da als "Gäste und Besucher" nur Mitglieder und Angehörige der Hochschule gemäß § 21 [[:ThürHG]](([[https://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH+%C2%A7+21&psml=bsthueprod.psml&max=true|Link zu § 21 ThürHG]].)) in Betracht kommen; häufig sogar mit weiterer Einschränkung auf Studienrichtungen, Fachsemester oder Seminargruppen. Verstärkt gilt das, wenn aus Infektionsschutzgründen für Außenstehende ein explizites Betretungsverbot gilt. |
| |
Somit werden vom Tatbestand nur sehr wenige Veranstaltungen erfasst, die sich an die Öffentlichkeit wenden. Beispiele bei denen der Tatbestand eröffnet ist, könnten sein, soweit sie gegenwärtig überhaupt stattfinden, ein Tag der offenen Tür oder die Kinderuni oder kulturelle Veranstaltungen in Räumlichkeiten der Hochschule. | Somit werden an Hochschulen vom Tatbestand nur sehr wenige Veranstaltungen erfasst, die sich an die Öffentlichkeit wenden. Beispiele bei denen der Tatbestand eröffnet ist, könnten sein, soweit sie gegenwärtig überhaupt stattfinden, ein Tag der offenen Tür oder die Kinderuni oder kulturelle Veranstaltungen in Räumlichkeiten der Hochschule. |
| |
Zu alternativen Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Kontaktdaten wenn der Tatbestand nicht eröffnet ist, siehe [[:Kontaktnachverfolgung]] | Zu alternativen Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Kontaktdaten wenn der Tatbestand nicht eröffnet ist, siehe [[:Kontaktnachverfolgung]] |
§ 14 Abs. 3 sieht bei mehreren Verstöße gegen die genannten Regelungen Bußgelder vor. | § 14 Abs. 3 sieht bei mehreren Verstöße gegen die genannten Regelungen Bußgelder vor. |
| |
{{tag>Artikel, thuerdsg}} | {{tag>Archiv, thuerdsg, 2022}} |
| |