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thuerdsg:3_2_thuersars-cov-2-ifs-grundvo [2020/10/22 19:13] – [Tatbestand] Admin | thuerdsg:3_2_thuersars-cov-2-ifs-grundvo [2023/01/04 11:35] (aktuell) – Admin |
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| <fs xx-small> (Zur Übersicht: [[:thuerdsg:start|ThürDSG]]) </fs> |
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====== § 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ====== | ====== § 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ====== |
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==== § 3 Abs. 3 Nr. 1 (Ausschluss von erkrankten Personen) ==== | ==== § 3 Abs. 3 Nr. 1 (Ausschluss von erkrankten Personen) ==== |
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==== § 3 Abs. 4 (Kontaktnachverfolgung ==== | ==== § 3 Abs. 4 (Kontaktnachverfolgung) ==== |
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§ 3 Abs. 4 sieht eine Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten unter bestimmten Voraussetzungen vor, um eine [[:Kontaktnachverfolgung]] zu ermöglichen. | § 3 Abs. 4 sieht eine Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten unter bestimmten Voraussetzungen vor, um eine [[:Kontaktnachverfolgung]] zu ermöglichen. |
Nr. 2 erfasst Veranstaltungen aber nur solche die öffentlich sind, wie sich aus dem Komma nach "öffentlich" ergibt, das eine Aufzählung an Bedingungen - nämlich "öffentlich" und "frei oder gegen Entgelt" - anzeigt. Der Begriff der Öffentlichkeit ist in der Norm nicht definiert. Der Vergleich mit anderen Rechtnormen zeigt jedoch, dass Öffentlichkeit bedeutet, dass grundsätzlich jede Person die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Teilnahme haben muss, wobei sich aus beschränkten Kapazitäten Limitierungen ergeben können bei denen aber nicht bestimmte Gruppen (ausgenommen Presse) bevorzugt werden dürfen. | Nr. 2 erfasst Veranstaltungen aber nur solche die öffentlich sind, wie sich aus dem Komma nach "öffentlich" ergibt, das eine Aufzählung an Bedingungen - nämlich "öffentlich" und "frei oder gegen Entgelt" - anzeigt. Der Begriff der Öffentlichkeit ist in der Norm nicht definiert. Der Vergleich mit anderen Rechtnormen zeigt jedoch, dass Öffentlichkeit bedeutet, dass grundsätzlich jede Person die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Teilnahme haben muss, wobei sich aus beschränkten Kapazitäten Limitierungen ergeben können bei denen aber nicht bestimmte Gruppen (ausgenommen Presse) bevorzugt werden dürfen. |
((Von Rechtsnormen, die sich mit öffentlichen Veranstaltungen befassen, ist die möglicherweise sachnächste [[https://dejure.org/gesetze/GewO/55a.html|§ 55a]] Abs. 1 Nr. 1 GewO, wo es um öffentliche Feste geht. Diese werden definiert als "Veranstaltungen, zu denen ein großer Publikumskreis Zugang hat".([[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FTettingerWankGewOKO_9%2FGewO%2Fcont%2FTettingerWankGewOKO%2EGewO%2Ep55a%2EglII%2Egl1%2Egla%2Ehtm|Ennuschat/Wank/Winkler/Ennuschat, 9. Aufl. 2020, GewO § 55a Rn. 5]], ebenso [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKGewO_51%2fGEWO%2fcont%2fBECKOKGEWO%2eGEWO%2eP55A%2eglA%2eglI%2ehtm|BeckOK GewO/Rossi, 51. Ed. 1.9.2020, GewO § 55a Rn. 2-6]]) Kern öffentlicher Feste sind die Volksfeste im Sinne des [[https://dejure.org/gesetze/GewO/60b.html|60b GewO]], woraus sich schon ergibt, dass es sich um einen unbestimmten Personenkreis ("Volk") als Zielgruppe handelt. Gleiches gilt für die als weitere Beispiel angeführten "Schützenfeste, Kirchweihen und Karnevals-/Faschingsumzüge"([[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2Flarokogewo_84%2Fgewo%2Fcont%2Flarokogewo.gewo.p55a.glc.gli.htm&anchor=Y-400-W-LAROKOGEWO-G-GEWO-P-55A-RN-9|Landmann/Rohmer GewO/Schönleiter, 84. EL Februar 2020, GewO § 55a Rn. 9]]).\\ | ((Von Rechtsnormen, die sich mit öffentlichen Veranstaltungen befassen, ist die möglicherweise sachnächste [[https://dejure.org/gesetze/GewO/55a.html|§ 55a]] Abs. 1 Nr. 1 GewO, wo es um öffentliche Feste geht. Diese werden definiert als "Veranstaltungen, zu denen ein großer Publikumskreis Zugang hat".([[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FTettingerWankGewOKO_9%2FGewO%2Fcont%2FTettingerWankGewOKO%2EGewO%2Ep55a%2EglII%2Egl1%2Egla%2Ehtm|Ennuschat/Wank/Winkler/Ennuschat, 9. Aufl. 2020, GewO § 55a Rn. 5]], ebenso [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKGewO_51%2fGEWO%2fcont%2fBECKOKGEWO%2eGEWO%2eP55A%2eglA%2eglI%2ehtm|BeckOK GewO/Rossi, 51. Ed. 1.9.2020, GewO § 55a Rn. 2-6]]) Kern öffentlicher Feste sind die Volksfeste im Sinne des [[https://dejure.org/gesetze/GewO/60b.html|60b GewO]], woraus sich schon ergibt, dass es sich um einen unbestimmten Personenkreis ("Volk") als Zielgruppe handelt. Gleiches gilt für die als weitere Beispiel angeführten "Schützenfeste, Kirchweihen und Karnevals-/Faschingsumzüge"([[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2Flarokogewo_84%2Fgewo%2Fcont%2Flarokogewo.gewo.p55a.glc.gli.htm&anchor=Y-400-W-LAROKOGEWO-G-GEWO-P-55A-RN-9|Landmann/Rohmer GewO/Schönleiter, 84. EL Februar 2020, GewO § 55a Rn. 9]]).\\ |
Außerhalb des gewerberechtlichen Kontextes spielt der Begriff der Öffentlichkeit in [[https://dejure.org/gesetze/GG/42.html|Art. 42]] Abs. 1 S. 1 GG aber auch in [[https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__169.html|§ 169]] Abs. 1 S. 1 GVG eine Rolle. Sowohl bei Sitzungen des Bundestages als auch bei Gerichtsverhandlungen verlangt die Öffentlichkeit, dass der "ungehinderte und gleiche Zugang für jedermann"([[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKGG_44%2FGG%2Fcont%2FBECKOKGG.GG.A42.glA.glI.htm|BeckOK GG/Brocker, 44. Ed. 15.8.2020, GG Art. 42 Rn. 3]], zum GVG ähnlich [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKGVG_8%2fGVG%2fcont%2fBECKOKGVG%2eGVG%2eP169%2eglA%2eglII%2egl2%2ehtm|BeckOK GVG/Walther, 8. Ed. 1.8.2020, GVG § 169 Rn. 7) gegeben ist.)) | Außerhalb des gewerberechtlichen Kontextes spielt der Begriff der Öffentlichkeit in [[https://dejure.org/gesetze/GG/42.html|Art. 42]] Abs. 1 S. 1 GG aber auch in [[https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__169.html|§ 169]] Abs. 1 S. 1 GVG eine Rolle. Sowohl bei Sitzungen des Bundestages als auch bei Gerichtsverhandlungen verlangt die Öffentlichkeit, dass der "ungehinderte und gleiche Zugang für jedermann" gegeben ist([[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKGG_44%2FGG%2Fcont%2FBECKOKGG.GG.A42.glA.glI.htm|BeckOK GG/Brocker, 44. Ed. 15.8.2020, GG Art. 42 Rn. 3]], zum GVG ähnlich [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKGVG_8%2fGVG%2fcont%2fBECKOKGVG%2eGVG%2eP169%2eglA%2eglII%2egl2%2ehtm|BeckOK GVG/Walther, 8. Ed. 1.8.2020, GVG § 169 Rn. 7]]).)) |
Jedenfalls **nicht öffentlich** sind Veranstaltungen, die sich an einen geschlossenen Personenkreis richten. Das ist bei Hochschulveranstaltungen, insbesondere **Lehrveranstaltungen** in aller Regel gegeben, da als "Gäste und Besucher" nur Mitglieder und Angehörige der Hochschule gemäß § 21 [[:ThürHG]](([[https://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH+%C2%A7+21&psml=bsthueprod.psml&max=true|Link zu § 21 ThürHG]].)) in Betracht kommen; häufig sogar mit weiterer Einschränkung auf Studienrichtungen, Fachsemester oder Seminargruppen. | |
| Jedenfalls **nicht öffentlich** sind Veranstaltungen, die sich an einen geschlossenen Personenkreis richten. Das ist bei Hochschulveranstaltungen, insbesondere **Lehrveranstaltungen** in aller Regel gegeben, da als "Gäste und Besucher" nur Mitglieder und Angehörige der Hochschule gemäß § 21 [[:ThürHG]](([[https://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH+%C2%A7+21&psml=bsthueprod.psml&max=true|Link zu § 21 ThürHG]].)) in Betracht kommen; häufig sogar mit weiterer Einschränkung auf Studienrichtungen, Fachsemester oder Seminargruppen. Verstärkt gilt das, wenn aus Infektionsschutzgründen für Außenstehende ein explizites Betretungsverbot gilt. |
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Somit werden vom Tatbestand nur sehr wenige Veranstaltungen erfasst, die sich an die Öffentlichkeit wenden. Beispiele bei denen der Tatbestand eröffnet ist, könnten sein, soweit sie gegenwärtig überhaupt stattfinden, ein Tag der offenen Tür oder die Kinderuni oder kulturelle Veranstaltungen in Räumlichkeiten der Hochschule. | Somit werden an Hochschulen vom Tatbestand nur sehr wenige Veranstaltungen erfasst, die sich an die Öffentlichkeit wenden. Beispiele bei denen der Tatbestand eröffnet ist, könnten sein, soweit sie gegenwärtig überhaupt stattfinden, ein Tag der offenen Tür oder die Kinderuni oder kulturelle Veranstaltungen in Räumlichkeiten der Hochschule. |
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Zu alternativen Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Kontaktdaten wenn der Tatbestand nicht eröffnet ist, siehe [[:Kontaktnachverfolgung]] | Zu alternativen Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Kontaktdaten wenn der Tatbestand nicht eröffnet ist, siehe [[:Kontaktnachverfolgung]] |
§ 14 Abs. 3 sieht bei mehreren Verstöße gegen die genannten Regelungen Bußgelder vor. | § 14 Abs. 3 sieht bei mehreren Verstöße gegen die genannten Regelungen Bußgelder vor. |
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{{tag>Artikel, thuerdsg}} | {{tag>Archiv, thuerdsg, 2022}} |
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