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thuerdsg:3_2_thuersars-cov-2-ifs-grundvo [2020/11/07 23:03] – [Tatbestand] Martin Neldnerthuerdsg:3_2_thuersars-cov-2-ifs-grundvo [2020/11/18 19:42] – [§ 3 Abs. 4 (Kontaktnachverfolgung] Admin
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 ==== § 3 Abs. 3 Nr. 1 (Ausschluss von erkrankten Personen) ==== ==== § 3 Abs. 3 Nr. 1 (Ausschluss von erkrankten Personen) ====
  
-==== § 3 Abs. 4 (Kontaktnachverfolgung ====+==== § 3 Abs. 4 (Kontaktnachverfolgung====
  
 § 3 Abs. 4 sieht eine Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten unter bestimmten Voraussetzungen vor, um eine [[:Kontaktnachverfolgung]] zu ermöglichen. § 3 Abs. 4 sieht eine Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten unter bestimmten Voraussetzungen vor, um eine [[:Kontaktnachverfolgung]] zu ermöglichen.
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