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thuerdsg:30_thuerdsg [2022/08/30 10:15] – [4.1.4 Ausnahmen] Martin Neldnerthuerdsg:30_thuerdsg [2023/02/09 16:23] (aktuell) Martin Neldner
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 Die Legaldefinition lässt zumindest einen Aspekt in der Reichweite des Begriffs Videoüberwachung offen: Sind damit jegliche Aufnahmen bewegter Bilder mittels Videokamera (optisch-elektronische Einrichtung) erfasst? Das würde dann auch Aufzeichnungen für Dokumentarfilme (öffentliche Stelle als Verantwortlicher unterstellt) aber vor allem von Veranstaltungen, auch Lehrveranstaltungen, erfassen. Die Legaldefinition lässt zumindest einen Aspekt in der Reichweite des Begriffs Videoüberwachung offen: Sind damit jegliche Aufnahmen bewegter Bilder mittels Videokamera (optisch-elektronische Einrichtung) erfasst? Das würde dann auch Aufzeichnungen für Dokumentarfilme (öffentliche Stelle als Verantwortlicher unterstellt) aber vor allem von Veranstaltungen, auch Lehrveranstaltungen, erfassen.
  
-Hier spricht aber viel dafür, dass es sich nur um solche Aufnahmen handeln kann, die den Zweck verfolgen, einen normabweichendes Verhalten zu verhindern oder die betreffenden Personen zu ermitteln. Dafür spricht, dass als Zweck in Abs. 1 Nr. 1 und 2 jeweils "Schutz" genannt ist, was freilich nicht überbewertet werden darf, weil aus den gestatteten Fällen der Videoüberwachung schlecht auf die Gesamtmenge der Videoüberwachungen geschlossen werden kann. Aber wenn alle deutschen Datenschutzgesetze (siehe oben) offensichtlich immer den Schutz von mehr oder weniger konkret benannten Gütern gegen von Normen abweichendes Verhalten bezwecken, dass muss ein induktiver Schluss zulässig sein. Andererseits darf der Zweck nicht so eng gefasst werden, dass ausdrücklich Straftaten erfasst werden, denn zum einen werden regelmäßig auch Ordnungswidrigkeiten regelmäßig mit erwähnt (vgl. auch Abs. 4) und selbst (deliktische) zivilrechtliche Ansprüche sollen eine Videoüberwachung rechtfertigen können.+Hier spricht aber viel dafür, dass es sich nur um solche Aufnahmen handeln kann, die den Zweck verfolgen, einen normabweichendes Verhalten zu verhindern oder die betreffenden Personen zu ermitteln. Dafür spricht, dass als Zweck in Abs. 1 Nr. 1 und 2 jeweils "Schutz" genannt ist, was freilich nicht überbewertet werden darf, weil aus den gestatteten Fällen der Videoüberwachung schlecht auf die Gesamtmenge der Videoüberwachungen geschlossen werden kann. Aber wenn alle deutschen Datenschutzgesetze (siehe oben) offensichtlich immer den Schutz von mehr oder weniger konkret benannten Gütern gegen von Normen abweichendes Verhalten bezwecken, dann muss ein induktiver Schluss zulässig sein. Andererseits darf der Zweck nicht so eng gefasst werden, dass nur Straftaten erfasst werden, denn zum einen werden auch Ordnungswidrigkeiten regelmäßig mit erwähnt (vgl. auch Abs. 4) und zum anderen sollen selbst (deliktische) zivilrechtliche Ansprüche eine Videoüberwachung rechtfertigen können.
  
 Die Gesetzesbegründung schließt aus dem Begriff "Einrichtung" in Abs. 1 zudem, dass es sich um eine ortsgebundene Einrichtung handeln muss, was für viele Filmaufnahmen eher untypisch ist allerdings beispielsweise bei (teil-)automatisiertem Livestreaming von (Lehr-)Veranstaltungen eher die Regel sein dürfte. Die Gesetzesbegründung schließt aus dem Begriff "Einrichtung" in Abs. 1 zudem, dass es sich um eine ortsgebundene Einrichtung handeln muss, was für viele Filmaufnahmen eher untypisch ist allerdings beispielsweise bei (teil-)automatisiertem Livestreaming von (Lehr-)Veranstaltungen eher die Regel sein dürfte.
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 === - Ausnahmen === === - Ausnahmen ===
  
-§ 30 ThürDSG ist Bestandteil des allgemeinen Datenschutzrechts. Demzufolge gehen speziellere Vorschriften vor, wie auch ausdrücklich in [[:thuerdsg:2_thuerdsg|§ 2]] Abs. 3 S. 1 ThürDSG festgehalten. Das darf aber nicht als Freibrief verstanden werden, wie auch Abs. 3 S. 2 ThürDSG verdeutlich: Es braucht eine eindeutige Regelung zum Zweck der Videoüberwachung und auch zu deren Grenzen und in Grundzügen den [[:Technische und organisatorische Maßnahmen|Technischen und organisatorischen Maßnahmen]]. Im Bereich der [[:pruefungen#elektronische_pruefungen|elektronischen Prüfungen]] an Hochschulen in Thüringen wäre also allein die Regelung in [[https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulG_TH_!_11|§ 11]] Abs. 1 Nr. 1 ThürHG(Prüfungen in elektronischer Form) nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr zusätzlich einer durch [[https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulG_TH_!_54|§ 55]] Abs. 2 S. 2 vorgesehenen Satzung der Hochschule, die die Videoübewachung näher regelt.+§ 30 ThürDSG ist Bestandteil des allgemeinen Datenschutzrechts. Demzufolge gehen speziellere Vorschriften vor, wie auch ausdrücklich in [[:thuerdsg:2_thuerdsg|§ 2]] Abs. 3 S. 1 ThürDSG festgehalten. Das darf aber nicht als Freibrief verstanden werden, wie auch Abs. 3 S. 2 ThürDSG verdeutlicht: Es braucht eine eindeutige Regelung zum Zweck der Videoüberwachung und auch zu deren Grenzen und in Grundzügen den [[:Technische und organisatorische Maßnahmen|Technischen und organisatorischen Maßnahmen]]. Im Bereich der [[:pruefungen#elektronische_pruefungen|elektronischen Prüfungen]] an Hochschulen in Thüringen wäre also allein die Regelung in [[https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulG_TH_!_11|§ 11]] Abs. 1 Nr. 1 ThürHG(Prüfungen in elektronischer Form) nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr zusätzlich einer durch [[https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulG_TH_!_54|§ 55]] Abs. 2 S. 2 vorgesehenen Satzung der Hochschule, die die Videoübewachung näher regelt.
  
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   * [[http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/65346/th%C3%BCringer-gesetz-zur-anpassung-des-allgemeinen-datenschutzrechts-an-die-verordnung-eu-2016-687-und-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2016-680.pdf|Quelle Begründung (PDF): Thüringer Landtag Drucksache 6/4943]]   * [[http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/65346/th%C3%BCringer-gesetz-zur-anpassung-des-allgemeinen-datenschutzrechts-an-die-verordnung-eu-2016-687-und-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2016-680.pdf|Quelle Begründung (PDF): Thüringer Landtag Drucksache 6/4943]]
  
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