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thuerdsg:30_thuerdsg [2022/08/26 19:55] – [4. Erläuterung] Adminthuerdsg:30_thuerdsg [2023/02/09 16:23] (aktuell) Martin Neldner
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 ^ Hamburg | [[https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-DSGHA2018pP9|§ 9 HmbDSG]] | Ja(Abs. 1) | Nein aber ausdrückliche Differenzierung nach öff. zugänglichen Bereichen(Abs. 1, S. 1) und nicht-öff. zugänglichen Bereichen (Abs. 1, S. 2) | Ja aber sehr weit.("Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen", "Hausrecht", Abs. 1) | Ja(Abs. 3) | Ja(Abs. 2) | Ja (Abs. 2) | Nein | Nein | | [[https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/60926/entwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-des-hamburgischen-datenschutzgesetzes-sowie-weiterer-vorschriften-an-die-verordnung-eu-2016-679.pdf|Gesetzentwurf des Senats]] S. 22 f. | ^ Hamburg | [[https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-DSGHA2018pP9|§ 9 HmbDSG]] | Ja(Abs. 1) | Nein aber ausdrückliche Differenzierung nach öff. zugänglichen Bereichen(Abs. 1, S. 1) und nicht-öff. zugänglichen Bereichen (Abs. 1, S. 2) | Ja aber sehr weit.("Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen", "Hausrecht", Abs. 1) | Ja(Abs. 3) | Ja(Abs. 2) | Ja (Abs. 2) | Nein | Nein | | [[https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/60926/entwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-des-hamburgischen-datenschutzgesetzes-sowie-weiterer-vorschriften-an-die-verordnung-eu-2016-679.pdf|Gesetzentwurf des Senats]] S. 22 f. |
 ^ Hessen | [[https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSIFGHEpP4|§ 4 HDSIG]] | Ja(Abs. 1) | Ja. (Abs. 1) | Ja aber sehr weit.("Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen", "Hausrecht", Abs. 1) | Ja(Abs. 2) | Ja(Abs. 3) | Ja (Abs. 3) | Nein(Bei Wegfall des Zwecks oder aufgrund schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person, Abs. 4) | Nein | |  |  ^ Hessen | [[https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSIFGHEpP4|§ 4 HDSIG]] | Ja(Abs. 1) | Ja. (Abs. 1) | Ja aber sehr weit.("Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen", "Hausrecht", Abs. 1) | Ja(Abs. 2) | Ja(Abs. 3) | Ja (Abs. 3) | Nein(Bei Wegfall des Zwecks oder aufgrund schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person, Abs. 4) | Nein | |  | 
-^ Mecklenburg-Vorpommern | [[https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-DSGMV2018pP11|§ 11 DSG M-V]] | Ja(Abs. 1) | Nein | Ja(Abs. 1) | Ja(Abs. 2) | Zweckänderung (Abs. 3) | Nein | Nein | Nein | Auszug aus der Gesetzesbegründung mit ungewöhnlichen Ansätzen (keine Verarbeitung zur [[:Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe]] sondern [[:Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen]] <fs x-small> \\ //Zu § 11 \\ Zu Absatz 1 \\ Die Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts, zum Schutz des Eigentums oder Besitzes sowie zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen ist zulässig, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist und stützt sich somit auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679. Die Vorschrift richtet sich damit ausdrücklich nicht auf die von öffentlichen Stellen in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitungssituationen, sondern sichert vielmehr die eigenen Eigentumsverhältnisse öffentlicher Stellen. Weiterhin normiert Absatz 1 zu dem sich aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar ergebenden Grundsatz der Erforderlichkeit der Verarbeitung, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen dürfen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Vom Begriff der Videoüberwachung umfasst sind Verfahren der reinen Beobachtung ebenso wie die Aufzeichnung beziehungsweise Speicherung der Überwachungsbilder. Der Begriff der Verarbeitung in Absatz 1 ist umfassend und bezieht sich auf alle Verarbeitungsschritte, die zur Erreichung des Zwecks der Videoüberwachung erforderlich sind. Absatz 1 enthält keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie zum Beispiel biometrischer Daten.\\ +^ Mecklenburg-Vorpommern | [[https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-DSGMV2018pP11|§ 11 DSG M-V]] | Ja(Abs. 1) | Nein | Ja(Abs. 1) | Ja(Abs. 2) | Zweckänderung (Abs. 3) | Nein | Nein | Nein | Die Gesetzesbegründung verfolgt ungewöhnliche Ansätze (keine Verarbeitung zur [[:Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe]] sondern [[:Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen]]) (([[http://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/dokument/40493/gesetz_zur_anpassung_des_landesdatenschutzgesetzes_und_weiterer_datenschutzrechtlicher_vorschriften_im_zustaendigkeitsbereich_des_ministeriums_fuer_in.pdf|Gesetzentwurf der Landesregierung]] S. 45 f.: <fs x-small> \\ //Zu § 11 \\ Zu Absatz 1 \\ Die Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts, zum Schutz des Eigentums oder Besitzes sowie zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen ist zulässig, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist und stützt sich somit auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679. Die Vorschrift richtet sich damit ausdrücklich nicht auf die von öffentlichen Stellen in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitungssituationen, sondern sichert vielmehr die eigenen Eigentumsverhältnisse öffentlicher Stellen. Weiterhin normiert Absatz 1 zu dem sich aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar ergebenden Grundsatz der Erforderlichkeit der Verarbeitung, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen dürfen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Vom Begriff der Videoüberwachung umfasst sind Verfahren der reinen Beobachtung ebenso wie die Aufzeichnung beziehungsweise Speicherung der Überwachungsbilder. Der Begriff der Verarbeitung in Absatz 1 ist umfassend und bezieht sich auf alle Verarbeitungsschritte, die zur Erreichung des Zwecks der Videoüberwachung erforderlich sind. Absatz 1 enthält keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie zum Beispiel biometrischer Daten.\\ 
-Gefahrenabwehrende Videoüberwachungsregelungen finden sich in [[https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-SOGMV2020pP32|§ 32 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes.]]//</fs>| [[http://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/dokument/40493/gesetz_zur_anpassung_des_landesdatenschutzgesetzes_und_weiterer_datenschutzrechtlicher_vorschriften_im_zustaendigkeitsbereich_des_ministeriums_fuer_in.pdf|Gesetzentwurf der Landesregierung]] S. 45 f. |+Gefahrenabwehrende Videoüberwachungsregelungen finden sich in [[https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-SOGMV2020pP32|§ 32 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes.]]//</fs>))| [[http://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/dokument/40493/gesetz_zur_anpassung_des_landesdatenschutzgesetzes_und_weiterer_datenschutzrechtlicher_vorschriften_im_zustaendigkeitsbereich_des_ministeriums_fuer_in.pdf|Gesetzentwurf der Landesregierung]] S. 45 f. |
 ^ Niedersachsen | [[https://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+ND+%C2%A7+14&psml=bsvorisprod.psml&max=true|§ 14 NDSG]]  | Ja(Abs. 1) | Ja(Abs. 1) | Ja(Abs. 1) | Ja(Abs. 2) | Ja(Abs. Abs. 1, S. 3) | Nein | Nein | Ja(Abs. 3) |  | [[https://www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_18_02500/00501-01000/18-00548.pdf|Gesetzentwurf der Landesregierung]] S. 52 ff. | ^ Niedersachsen | [[https://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+ND+%C2%A7+14&psml=bsvorisprod.psml&max=true|§ 14 NDSG]]  | Ja(Abs. 1) | Ja(Abs. 1) | Ja(Abs. 1) | Ja(Abs. 2) | Ja(Abs. Abs. 1, S. 3) | Nein | Nein | Ja(Abs. 3) |  | [[https://www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_18_02500/00501-01000/18-00548.pdf|Gesetzentwurf der Landesregierung]] S. 52 ff. |
 ^ Nordrhein-Westfalen | [[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=38824&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=408184|§ 20 DSG  NRW]] | Ja(Abs. 1) | Ja(Abs. 1) | Ja(Abs. 1) | Ja(Abs. 2) | Ja(Abs. 3) | Nein | Ja („unverzüglich, Abs. 5) | Nein | | | ^ Nordrhein-Westfalen | [[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=38824&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=408184|§ 20 DSG  NRW]] | Ja(Abs. 1) | Ja(Abs. 1) | Ja(Abs. 1) | Ja(Abs. 2) | Ja(Abs. 3) | Nein | Ja („unverzüglich, Abs. 5) | Nein | | |
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 § 30 regelt die Videoüberwachung im Geltungsbereich des Thüringer Datenschutzgesetzes. Grundsätzlich ist die Videoüberwachung einerseits ein sehr umstrittenes und hoch politisches Thema, so dass konkretisierende Regelungen zweckmäßig erscheinen aber andererseits muss beachtet werden, dass die [[:DSGVO]] keine ausdrücklichen Regelungen und vor allem keine Öffnungsklauseln vorsieht, so dass jeweils nur die allgemeinen Öffnungsklauseln zu Anwendung kommen können. § 30 regelt die Videoüberwachung im Geltungsbereich des Thüringer Datenschutzgesetzes. Grundsätzlich ist die Videoüberwachung einerseits ein sehr umstrittenes und hoch politisches Thema, so dass konkretisierende Regelungen zweckmäßig erscheinen aber andererseits muss beachtet werden, dass die [[:DSGVO]] keine ausdrücklichen Regelungen und vor allem keine Öffnungsklauseln vorsieht, so dass jeweils nur die allgemeinen Öffnungsklauseln zu Anwendung kommen können.
  
-==== - Anwendungsbereich ====+==== - Zu Absatz 1 ==== 
 + 
 +=== - Anwendungsbereich ===
  
 § 30 enthält in Absatz 1 eine Legaldefinition der Videoüberwachung als "die Videobeobachtung oder -aufzeichnung mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen". § 30 enthält in Absatz 1 eine Legaldefinition der Videoüberwachung als "die Videobeobachtung oder -aufzeichnung mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen".
  
-=== - Sachlicher Anwendungsbereich ===+== - Sachlicher Anwendungsbereich - Begriff der Videoüberwachung ==
  
 Die Legaldefinition lässt zumindest einen Aspekt in der Reichweite des Begriffs Videoüberwachung offen: Sind damit jegliche Aufnahmen bewegter Bilder mittels Videokamera (optisch-elektronische Einrichtung) erfasst? Das würde dann auch Aufzeichnungen für Dokumentarfilme (öffentliche Stelle als Verantwortlicher unterstellt) aber vor allem von Veranstaltungen, auch Lehrveranstaltungen, erfassen. Die Legaldefinition lässt zumindest einen Aspekt in der Reichweite des Begriffs Videoüberwachung offen: Sind damit jegliche Aufnahmen bewegter Bilder mittels Videokamera (optisch-elektronische Einrichtung) erfasst? Das würde dann auch Aufzeichnungen für Dokumentarfilme (öffentliche Stelle als Verantwortlicher unterstellt) aber vor allem von Veranstaltungen, auch Lehrveranstaltungen, erfassen.
  
-Hier spricht aber viel dafür, dass es sich nur um solche Aufnahmen handeln kann, die den Zweck verfolgen, einen normabweichendes Verhalten zu verhindern oder die betreffenden Personen zu ermitteln. Dafür spricht zum einen, dass als Zweck in Abs. 1 Nr. 1 und 2 jeweils "Schutz" genannt ist, was freilich nicht überbewertet werden darf, weil aus den gestatteten Fällen der Videoüberwachung schlecht auf die Gesamtmenge der Videoüberwachungen geschlossen werden kann.+Hier spricht aber viel dafür, dass es sich nur um solche Aufnahmen handeln kann, die den Zweck verfolgen, einen normabweichendes Verhalten zu verhindern oder die betreffenden Personen zu ermitteln. Dafür spricht, dass als Zweck in Abs. 1 Nr. 1 und 2 jeweils "Schutz" genannt ist, was freilich nicht überbewertet werden darf, weil aus den gestatteten Fällen der Videoüberwachung schlecht auf die Gesamtmenge der Videoüberwachungen geschlossen werden kann. Aber wenn alle deutschen Datenschutzgesetze (siehe oben) offensichtlich immer den Schutz von mehr oder weniger konkret benannten Gütern gegen von Normen abweichendes Verhalten bezwecken, dann muss ein induktiver Schluss zulässig sein. Andererseits darf der Zweck nicht so eng gefasst werden, dass nur Straftaten erfasst werden, denn zum einen werden auch Ordnungswidrigkeiten regelmäßig mit erwähnt (vgl. auch Abs. 4) und zum anderen sollen selbst (deliktische) zivilrechtliche Ansprüche eine Videoüberwachung rechtfertigen können.
  
 Die Gesetzesbegründung schließt aus dem Begriff "Einrichtung" in Abs. 1 zudem, dass es sich um eine ortsgebundene Einrichtung handeln muss, was für viele Filmaufnahmen eher untypisch ist allerdings beispielsweise bei (teil-)automatisiertem Livestreaming von (Lehr-)Veranstaltungen eher die Regel sein dürfte. Die Gesetzesbegründung schließt aus dem Begriff "Einrichtung" in Abs. 1 zudem, dass es sich um eine ortsgebundene Einrichtung handeln muss, was für viele Filmaufnahmen eher untypisch ist allerdings beispielsweise bei (teil-)automatisiertem Livestreaming von (Lehr-)Veranstaltungen eher die Regel sein dürfte.
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 Nach alledem ist auch für § 30 ThürDSG davon auszugehen, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, wo die Videoüberwachung stattfindet. Nach alledem ist auch für § 30 ThürDSG davon auszugehen, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, wo die Videoüberwachung stattfindet.
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 +=== - Rechtsfolge - Anforderungen für zulässige Videoüberwachung ===
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 +Wenn der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet ist, dann darf eine Videoüberwachung nur unter den restriktiven Voraussetzungen des Abs. 1 durchgeführt werden. Das bedeutet vor allem, der eng gefasste Schutzzweck muss erfüllt sein: "//1. zum Schutz von Personen, die der überwachenden Stelle angehören oder sie aufsuchen, oder 2. zum Schutz von Sachen, die der zu überwachenden Stelle oder den Personen nach Nummer 1 gehören//". Andere Zwecke sind nicht erfasst. Das gilt auch für vermeintlich naheliegende Zwecke, wie Schutz gegen (oder Aufklärung von) Transparenten oder Parolen, die den Straftatbestand der Volksverhetzung(Vgl. [[https://dejure.org/gesetze/StGB/130.html|§ 130 StGB]].) erfüllen, oder die Sicherung von bloßen Forderungen wie beispielsweise Parkgebühren.
 +
 +Durch diesen enggefassten Zweck wird die weitere Voraussetzung "zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt" faktisch gegenstandslos, denn es Überwachungen, die den vorgenannten Schutzweck erfüllen, werden immer zumindest im öffentlichen Interesse liegen.
 +
 +Dagegen kann die nach Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwägung gegen "schutzwürdige Interessen der betroffenen Person" im Einzelfall durchaus Relevanz besitzen, insbesondere wenn der Kernbereich der Privatsphäre betroffen ist, zum Beispiel bei Toiletten oder Umkleideräumen.
 +
 +=== - Ausnahmen ===
 +
 +§ 30 ThürDSG ist Bestandteil des allgemeinen Datenschutzrechts. Demzufolge gehen speziellere Vorschriften vor, wie auch ausdrücklich in [[:thuerdsg:2_thuerdsg|§ 2]] Abs. 3 S. 1 ThürDSG festgehalten. Das darf aber nicht als Freibrief verstanden werden, wie auch Abs. 3 S. 2 ThürDSG verdeutlicht: Es braucht eine eindeutige Regelung zum Zweck der Videoüberwachung und auch zu deren Grenzen und in Grundzügen den [[:Technische und organisatorische Maßnahmen|Technischen und organisatorischen Maßnahmen]]. Im Bereich der [[:pruefungen#elektronische_pruefungen|elektronischen Prüfungen]] an Hochschulen in Thüringen wäre also allein die Regelung in [[https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulG_TH_!_11|§ 11]] Abs. 1 Nr. 1 ThürHG(Prüfungen in elektronischer Form) nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr zusätzlich einer durch [[https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulG_TH_!_54|§ 55]] Abs. 2 S. 2 vorgesehenen Satzung der Hochschule, die die Videoübewachung näher regelt.
  
 ===== - Weblinks ===== ===== - Weblinks =====
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   * [[http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/65346/th%C3%BCringer-gesetz-zur-anpassung-des-allgemeinen-datenschutzrechts-an-die-verordnung-eu-2016-687-und-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2016-680.pdf|Quelle Begründung (PDF): Thüringer Landtag Drucksache 6/4943]]   * [[http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/65346/th%C3%BCringer-gesetz-zur-anpassung-des-allgemeinen-datenschutzrechts-an-die-verordnung-eu-2016-687-und-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2016-680.pdf|Quelle Begründung (PDF): Thüringer Landtag Drucksache 6/4943]]
  
-{{tag>Artikel ThuerDSG}}+{{tag>Artikel ThuerDSG 2023}}
  
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