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thuerdsg:30_thuerdsg [2022/08/29 19:58] – [4.1.2 Räumlicher Anwendungsbereich - nicht öffentliche Räume] Admin | thuerdsg:30_thuerdsg [2023/02/09 16:23] (aktuell) – Martin Neldner | ||
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§ 30 regelt die Videoüberwachung im Geltungsbereich des Thüringer Datenschutzgesetzes. Grundsätzlich ist die Videoüberwachung einerseits ein sehr umstrittenes und hoch politisches Thema, so dass konkretisierende Regelungen zweckmäßig erscheinen aber andererseits muss beachtet werden, dass die [[:DSGVO]] keine ausdrücklichen Regelungen und vor allem keine Öffnungsklauseln vorsieht, so dass jeweils nur die allgemeinen Öffnungsklauseln zu Anwendung kommen können. | § 30 regelt die Videoüberwachung im Geltungsbereich des Thüringer Datenschutzgesetzes. Grundsätzlich ist die Videoüberwachung einerseits ein sehr umstrittenes und hoch politisches Thema, so dass konkretisierende Regelungen zweckmäßig erscheinen aber andererseits muss beachtet werden, dass die [[:DSGVO]] keine ausdrücklichen Regelungen und vor allem keine Öffnungsklauseln vorsieht, so dass jeweils nur die allgemeinen Öffnungsklauseln zu Anwendung kommen können. | ||
- | ==== - Anwendungsbereich | + | ==== - Zu Absatz 1 ==== |
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+ | === - Anwendungsbereich | ||
§ 30 enthält in Absatz 1 eine Legaldefinition der Videoüberwachung als "die Videobeobachtung oder -aufzeichnung mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen" | § 30 enthält in Absatz 1 eine Legaldefinition der Videoüberwachung als "die Videobeobachtung oder -aufzeichnung mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen" | ||
- | === - Sachlicher Anwendungsbereich - Begriff der Videoüberwachung | + | == - Sachlicher Anwendungsbereich - Begriff der Videoüberwachung == |
Die Legaldefinition lässt zumindest einen Aspekt in der Reichweite des Begriffs Videoüberwachung offen: Sind damit jegliche Aufnahmen bewegter Bilder mittels Videokamera (optisch-elektronische Einrichtung) erfasst? Das würde dann auch Aufzeichnungen für Dokumentarfilme (öffentliche Stelle als Verantwortlicher unterstellt) aber vor allem von Veranstaltungen, | Die Legaldefinition lässt zumindest einen Aspekt in der Reichweite des Begriffs Videoüberwachung offen: Sind damit jegliche Aufnahmen bewegter Bilder mittels Videokamera (optisch-elektronische Einrichtung) erfasst? Das würde dann auch Aufzeichnungen für Dokumentarfilme (öffentliche Stelle als Verantwortlicher unterstellt) aber vor allem von Veranstaltungen, | ||
- | Hier spricht aber viel dafür, dass es sich nur um solche Aufnahmen handeln kann, die den Zweck verfolgen, einen normabweichendes Verhalten zu verhindern oder die betreffenden Personen zu ermitteln. Dafür spricht, dass als Zweck in Abs. 1 Nr. 1 und 2 jeweils " | + | Hier spricht aber viel dafür, dass es sich nur um solche Aufnahmen handeln kann, die den Zweck verfolgen, einen normabweichendes Verhalten zu verhindern oder die betreffenden Personen zu ermitteln. Dafür spricht, dass als Zweck in Abs. 1 Nr. 1 und 2 jeweils " |
Die Gesetzesbegründung schließt aus dem Begriff " | Die Gesetzesbegründung schließt aus dem Begriff " | ||
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Nach alledem ist auch für § 30 ThürDSG davon auszugehen, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, wo die Videoüberwachung stattfindet. | Nach alledem ist auch für § 30 ThürDSG davon auszugehen, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, wo die Videoüberwachung stattfindet. | ||
- | ==== - Rechtsfolge - Anforderungen für zulässige Videoüberwachung | + | === - Rechtsfolge - Anforderungen für zulässige Videoüberwachung === |
Wenn der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet ist, dann darf eine Videoüberwachung nur unter den restriktiven Voraussetzungen des Abs. 1 durchgeführt werden. Das bedeutet vor allem, der eng gefasste Schutzzweck muss erfüllt sein: "//1. zum Schutz von Personen, die der überwachenden Stelle angehören oder sie aufsuchen, oder 2. zum Schutz von Sachen, die der zu überwachenden Stelle oder den Personen nach Nummer 1 gehören//" | Wenn der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet ist, dann darf eine Videoüberwachung nur unter den restriktiven Voraussetzungen des Abs. 1 durchgeführt werden. Das bedeutet vor allem, der eng gefasste Schutzzweck muss erfüllt sein: "//1. zum Schutz von Personen, die der überwachenden Stelle angehören oder sie aufsuchen, oder 2. zum Schutz von Sachen, die der zu überwachenden Stelle oder den Personen nach Nummer 1 gehören//" | ||
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Dagegen kann die nach Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwägung gegen " | Dagegen kann die nach Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwägung gegen " | ||
- | ==== - Ausnahmen | + | === - Ausnahmen === |
- | § 30 ThürDSG ist Bestandteil des allgemeinen Datenschutzrechts. Demzufolge gehen speziellere Vorschriften vor, wie auch ausdrücklich in [[: | + | § 30 ThürDSG ist Bestandteil des allgemeinen Datenschutzrechts. Demzufolge gehen speziellere Vorschriften vor, wie auch ausdrücklich in [[: |
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