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thuerdsg:30_thuerdsg [2022/08/30 10:08] – [4.1.4 Ausnahmen] Martin Neldner | thuerdsg:30_thuerdsg [2022/11/30 16:43] – [4.1.4 Ausnahmen] Admin |
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§ 30 ThürDSG ist Bestandteil des allgemeinen Datenschutzrechts. Demzufolge gehen speziellere Vorschriften vor, wie auch ausdrücklich in [[:thuerdsg:2_thuerdsg|§ 2]] Abs. 3 S. 1 ThürDSG festgehalten. Das darf aber nicht als Freibrief verstanden werden, wie auch Abs. 3 S. 2 ThürDSG verdeutlich: Es braucht eine eindeutige Regelung zum Zweck der Videoüberwachung und auch zu deren Grenzen und in Grundzügen den [[:Technische und organisatorische Maßnahmen|Technischen und organisatorischen Maßnahmen]]. | § 30 ThürDSG ist Bestandteil des allgemeinen Datenschutzrechts. Demzufolge gehen speziellere Vorschriften vor, wie auch ausdrücklich in [[:thuerdsg:2_thuerdsg|§ 2]] Abs. 3 S. 1 ThürDSG festgehalten. Das darf aber nicht als Freibrief verstanden werden, wie auch Abs. 3 S. 2 ThürDSG verdeutlicht: Es braucht eine eindeutige Regelung zum Zweck der Videoüberwachung und auch zu deren Grenzen und in Grundzügen den [[:Technische und organisatorische Maßnahmen|Technischen und organisatorischen Maßnahmen]]. Im Bereich der [[:pruefungen#elektronische_pruefungen|elektronischen Prüfungen]] an Hochschulen in Thüringen wäre also allein die Regelung in [[https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulG_TH_!_11|§ 11]] Abs. 1 Nr. 1 ThürHG(Prüfungen in elektronischer Form) nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr zusätzlich einer durch [[https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulG_TH_!_54|§ 55]] Abs. 2 S. 2 vorgesehenen Satzung der Hochschule, die die Videoübewachung näher regelt. |
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