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thuerdsg:2_thuerdsg [2020/11/14 08:54] – [Amtliche Gesetzesbegründung] Martin Neldnerthuerdsg:2_thuerdsg [2020/11/14 11:12] (aktuell) – [Wortlaut] Martin Neldner
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 (10) Bei der im Anwendungsbereich des § 31 geregelten Verarbeitung personenbezogener Daten gelten für die Staatsanwaltschaften die Bestimmungen des Ersten, Dritten und Vierten Abschnitts, im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts.\\ (10) Bei der im Anwendungsbereich des § 31 geregelten Verarbeitung personenbezogener Daten gelten für die Staatsanwaltschaften die Bestimmungen des Ersten, Dritten und Vierten Abschnitts, im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts.\\
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-(Anmerkung: Abs. 3 im Entwurf der Landesregierung, Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, wurde nachträglich gestrichen, Abs. 3-6 waren Abs. 4-7 im Entwurf, Abs. 7 und 8 wurden nachträglich eingefügt, Abs. 9 und 10 waren Abs. 8 und 9 im Entwurf.)+ 
 +(**Anmerkung**Abs. 1 S. 2 und 3 wurden nachträglich eingefügt. Abs. 3 im Entwurf der Landesregierung, Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, wurde nachträglich gestrichen, Abs. 3-6 waren Abs. 4-7 im Entwurf, Abs. 7 und 8 wurden nachträglich eingefügt, Abs. 9 und 10 waren Abs. 8 und 9 im Entwurf.)
  
 ===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== ===== Amtliche Gesetzesbegründung =====
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 Zu Absatz 1 und 2:\\ Zu Absatz 1 und 2:\\
-Die Absätze 1 und 2 entsprechen den bisherigen Regelungen. Nach Absatz 1 gilt das Gesetz, wie bisher auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentliche Verwaltung. Welche öffentlichen Stellen darunter fallen, wird in Absatz 1 gesetzlich definiert. Für Gerichte ist zusätzlich Absatz 8 zu beachten, für Staatsanwaltschaften Absatz 9. Absatz 2 dient der Klarstellung und bestimmt angesichts der Praxis der Ausgliederung von Organisationseinheiten aus der öffentlichen Verwal-tung, dass auch diese als öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten.\\+Die Absätze 1 und 2 entsprechen den bisherigen Regelungen. Nach Absatz 1 gilt das Gesetz, wie bisher auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentliche Verwaltung. Welche öffentlichen Stellen darunter fallen, wird in Absatz 1 gesetzlich definiert. Für Gerichte ist zusätzlich Absatz 8 zu beachten, für Staatsanwaltschaften Absatz 9. Absatz 2 dient der Klarstellung und bestimmt angesichts der Praxis der Ausgliederung von Organisationseinheiten aus der öffentlichen Verwaltung, dass auch diese als öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten.\\
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 Zu Absatz 3:\\ Zu Absatz 3:\\
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