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| thuerdsg:2_thuerdsg [2020/11/14 10:05] – [Amtliche Gesetzesbegründung] Martin Neldner | thuerdsg:2_thuerdsg [2020/11/14 10:12] (aktuell) – [Wortlaut] Martin Neldner | ||
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| (10) Bei der im Anwendungsbereich des § 31 geregelten Verarbeitung personenbezogener Daten gelten für die Staatsanwaltschaften die Bestimmungen des Ersten, Dritten und Vierten Abschnitts, im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts.\\ | (10) Bei der im Anwendungsbereich des § 31 geregelten Verarbeitung personenbezogener Daten gelten für die Staatsanwaltschaften die Bestimmungen des Ersten, Dritten und Vierten Abschnitts, im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts.\\ | ||
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| - | (Anmerkung: Abs. 3 im Entwurf der Landesregierung, | + | |
| + | (**Anmerkung**: Abs. 1 S. 2 und 3 wurden nachträglich eingefügt. | ||
| ===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== | ===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== | ||