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thuerdsg:2_thuerdsg [2020/11/14 08:54] – [Amtliche Gesetzesbegründung] Martin Neldner | thuerdsg:2_thuerdsg [2020/11/14 11:12] (aktuell) – [Wortlaut] Martin Neldner | ||
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(10) Bei der im Anwendungsbereich des § 31 geregelten Verarbeitung personenbezogener Daten gelten für die Staatsanwaltschaften die Bestimmungen des Ersten, Dritten und Vierten Abschnitts, im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts.\\ | (10) Bei der im Anwendungsbereich des § 31 geregelten Verarbeitung personenbezogener Daten gelten für die Staatsanwaltschaften die Bestimmungen des Ersten, Dritten und Vierten Abschnitts, im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts.\\ | ||
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- | (Anmerkung: Abs. 3 im Entwurf der Landesregierung, | + | |
+ | (**Anmerkung**: Abs. 1 S. 2 und 3 wurden nachträglich eingefügt. | ||
===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== | ===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== | ||
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Zu Absatz 1 und 2:\\ | Zu Absatz 1 und 2:\\ | ||
- | Die Absätze 1 und 2 entsprechen den bisherigen Regelungen. Nach Absatz 1 gilt das Gesetz, wie bisher auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentliche Verwaltung. Welche öffentlichen Stellen darunter fallen, wird in Absatz 1 gesetzlich definiert. Für Gerichte ist zusätzlich Absatz 8 zu beachten, für Staatsanwaltschaften Absatz 9. Absatz 2 dient der Klarstellung und bestimmt angesichts der Praxis der Ausgliederung von Organisationseinheiten aus der öffentlichen | + | Die Absätze 1 und 2 entsprechen den bisherigen Regelungen. Nach Absatz 1 gilt das Gesetz, wie bisher auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentliche Verwaltung. Welche öffentlichen Stellen darunter fallen, wird in Absatz 1 gesetzlich definiert. Für Gerichte ist zusätzlich Absatz 8 zu beachten, für Staatsanwaltschaften Absatz 9. Absatz 2 dient der Klarstellung und bestimmt angesichts der Praxis der Ausgliederung von Organisationseinheiten aus der öffentlichen |
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Zu Absatz 3:\\ | Zu Absatz 3:\\ |