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thuerdsg:2_thuerdsg [2020/10/27 23:07] – angelegt Martin Neldner | thuerdsg:2_thuerdsg [2020/11/14 11:12] (aktuell) – [Wortlaut] Martin Neldner |
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(10) Bei der im Anwendungsbereich des § 31 geregelten Verarbeitung personenbezogener Daten gelten für die Staatsanwaltschaften die Bestimmungen des Ersten, Dritten und Vierten Abschnitts, im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts.\\ | (10) Bei der im Anwendungsbereich des § 31 geregelten Verarbeitung personenbezogener Daten gelten für die Staatsanwaltschaften die Bestimmungen des Ersten, Dritten und Vierten Abschnitts, im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts.\\ |
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(Anmerkung: Abs. 3 im Entwurf der Landesregierung, Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, wurde nachträglich gestrichen, Abs. 3-6 waren Abs. 4-7 im Entwurf, Abs. 7 und 8 wurden nachträglich eingefügt, Abs. 9 und 10 waren Abs. 8 und 9 im Entwurf.) | |
| (**Anmerkung**: Abs. 1 S. 2 und 3 wurden nachträglich eingefügt. Abs. 3 im Entwurf der Landesregierung, Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, wurde nachträglich gestrichen, Abs. 3-6 waren Abs. 4-7 im Entwurf, Abs. 7 und 8 wurden nachträglich eingefügt, Abs. 9 und 10 waren Abs. 8 und 9 im Entwurf.) |
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===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== | ===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== |
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Zu Absatz 1 und 2:\\ | Zu Absatz 1 und 2:\\ |
Die Absätze 1 und 2 entsprechen den bisherigen Regelungen. Nach Absatz 1 gilt das Gesetz, wie bisher auch für die Verarbeitung personen-bezogener Daten durch die öffentliche Verwaltung. Welche öffentlichen Stellen darunter fallen, wird in Absatz 1 gesetzlich definiert. Für Gerichte ist zusätzlich Absatz 8 zu beachten, für Staatsanwaltschaften Absatz 9.Absatz 2 dient der Klarstellung und bestimmt angesichts der Praxis der Ausgliederung von Organisationseinheiten aus der öffentlichen Verwal-tung, dass auch diese als öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten.\\ | Die Absätze 1 und 2 entsprechen den bisherigen Regelungen. Nach Absatz 1 gilt das Gesetz, wie bisher auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentliche Verwaltung. Welche öffentlichen Stellen darunter fallen, wird in Absatz 1 gesetzlich definiert. Für Gerichte ist zusätzlich Absatz 8 zu beachten, für Staatsanwaltschaften Absatz 9. Absatz 2 dient der Klarstellung und bestimmt angesichts der Praxis der Ausgliederung von Organisationseinheiten aus der öffentlichen Verwaltung, dass auch diese als öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten.\\ |
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Zu Absatz 3:\\ | Zu Absatz 3:\\ |
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Zu Absatz 6:\\ | Zu Absatz 6:\\ |
Absatz 6 entspricht der bisherigen Regelung. Das definierte Stufenverhältnis bleibt durch die Umsetzung der europäischen Datenschutzre-form unverändert. Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz und Da-tenschutzrecht stehen gleichrangig nebeneinander. Dieses Gesetz ist aber, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, das speziellere Gesetz und vorrangig anzuwenden.\\ | Absatz 6 entspricht der bisherigen Regelung. Das definierte Stufenverhältnis bleibt durch die Umsetzung der europäischen Datenschutzreform unverändert. Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz und Da-tenschutzrecht stehen gleichrangig nebeneinander. Dieses Gesetz ist aber, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, das speziellere Gesetz und vorrangig anzuwenden.\\ |
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Zu Absatz 7:\\ | Zu Absatz 7:\\ |
Zu Absatz 8:\\ | Zu Absatz 8:\\ |
Absatz 8 macht deutlich, dass die Bestimmungen über die Datenschutzaufsicht nach §§ 3 bis 12, zum Datenschutzbeauftragten sowie zum Füh-ren von Verzeichnissen aller Verarbeitungstätigkeiten nur im Rahmen von Verwaltungsangelegenheiten, nicht aber im Rahmen der justiziellen Tätigkeit beziehungsweise Prüftätigkeit der Gerichte und des Rechnungshofes anwendbar sind. Darüber hinaus gilt die Pflicht zum Führen von Verfahrensverzeichnissen auch dann nicht für die Gerichte, wenn sie an der Strafverfolgung, der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten | Absatz 8 macht deutlich, dass die Bestimmungen über die Datenschutzaufsicht nach §§ 3 bis 12, zum Datenschutzbeauftragten sowie zum Füh-ren von Verzeichnissen aller Verarbeitungstätigkeiten nur im Rahmen von Verwaltungsangelegenheiten, nicht aber im Rahmen der justiziellen Tätigkeit beziehungsweise Prüftätigkeit der Gerichte und des Rechnungshofes anwendbar sind. Darüber hinaus gilt die Pflicht zum Führen von Verfahrensverzeichnissen auch dann nicht für die Gerichte, wenn sie an der Strafverfolgung, der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten |
und der Vollstreckung mitwirken. Die übrigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 sowie dieses Gesetzes haben die Gerichte sowie der Rechnungshof allerdings stets zu beachten. Mit Absatz8 soll die verfassungsrechtliche Trennung von Exekutive und Judikative klarstellend zum Ausdruck gebracht werden (vergleiche dazu die Stellung des Thüringer Rechnungshofs in Artikel 103 der Verfassung des Freistaats Thüringen sowie die Unabhängigkeit der Gerichte in Artikel 47 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen), die sich auch in Artikel 55 Abs.3 der Verordnung (EU) 2016/679 wiederfindet. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Recht und stärkt die miteinander vergleichbare unab-hängige Stellung sowie Funktion der Gerichte und des Rechnungshofs.\\ | und der Vollstreckung mitwirken. Die übrigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 sowie dieses Gesetzes haben die Gerichte sowie der Rechnungshof allerdings stets zu beachten. Mit Absatz8 soll die verfassungsrechtliche Trennung von Exekutive und Judikative klarstellend zum Ausdruck gebracht werden (vergleiche dazu die Stellung des Thüringer Rechnungshofs in Artikel 103 der Verfassung des Freistaats Thüringen sowie die Unabhängigkeit der Gerichte in Artikel 47 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen), die sich auch in Artikel 55 Abs.3 der Verordnung (EU) 2016/679 wiederfindet. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Recht und stärkt die miteinander vergleichbare unabhängige Stellung sowie Funktion der Gerichte und des Rechnungshofs.\\ |
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Zu Absatz 9:\\ | Zu Absatz 9:\\ |