Willkommen beim Datenschutz-Wiki der TU Ilmenau
Hinweise Impressum Datenschutzerklärung


Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Letzte ÜberarbeitungBeide Seiten der Revision
thuerdsg:2_thuerdsg [2020/11/14 08:54] – [Amtliche Gesetzesbegründung] Martin Neldnerthuerdsg:2_thuerdsg [2020/11/14 11:05] – [Amtliche Gesetzesbegründung] Martin Neldner
Zeile 45: Zeile 45:
 \\ \\
 Zu Absatz 1 und 2:\\ Zu Absatz 1 und 2:\\
-Die Absätze 1 und 2 entsprechen den bisherigen Regelungen. Nach Absatz 1 gilt das Gesetz, wie bisher auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentliche Verwaltung. Welche öffentlichen Stellen darunter fallen, wird in Absatz 1 gesetzlich definiert. Für Gerichte ist zusätzlich Absatz 8 zu beachten, für Staatsanwaltschaften Absatz 9. Absatz 2 dient der Klarstellung und bestimmt angesichts der Praxis der Ausgliederung von Organisationseinheiten aus der öffentlichen Verwal-tung, dass auch diese als öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten.\\+Die Absätze 1 und 2 entsprechen den bisherigen Regelungen. Nach Absatz 1 gilt das Gesetz, wie bisher auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentliche Verwaltung. Welche öffentlichen Stellen darunter fallen, wird in Absatz 1 gesetzlich definiert. Für Gerichte ist zusätzlich Absatz 8 zu beachten, für Staatsanwaltschaften Absatz 9. Absatz 2 dient der Klarstellung und bestimmt angesichts der Praxis der Ausgliederung von Organisationseinheiten aus der öffentlichen Verwaltung, dass auch diese als öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten.\\
 \\ \\
 Zu Absatz 3:\\ Zu Absatz 3:\\
Drucken/exportieren
QR-Code
QR-Code § 2 Thüringer Datenschutzgesetz (erstellt für aktuelle Seite)