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thuerdsg:2_thuerdsg [2020/11/14 11:05] – [Amtliche Gesetzesbegründung] Martin Neldnerthuerdsg:2_thuerdsg [2020/11/14 11:12] (aktuell) – [Wortlaut] Martin Neldner
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 (10) Bei der im Anwendungsbereich des § 31 geregelten Verarbeitung personenbezogener Daten gelten für die Staatsanwaltschaften die Bestimmungen des Ersten, Dritten und Vierten Abschnitts, im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts.\\ (10) Bei der im Anwendungsbereich des § 31 geregelten Verarbeitung personenbezogener Daten gelten für die Staatsanwaltschaften die Bestimmungen des Ersten, Dritten und Vierten Abschnitts, im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts.\\
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-(Anmerkung: Abs. 3 im Entwurf der Landesregierung, Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, wurde nachträglich gestrichen, Abs. 3-6 waren Abs. 4-7 im Entwurf, Abs. 7 und 8 wurden nachträglich eingefügt, Abs. 9 und 10 waren Abs. 8 und 9 im Entwurf.)+ 
 +(**Anmerkung**Abs. 1 S. 2 und 3 wurden nachträglich eingefügt. Abs. 3 im Entwurf der Landesregierung, Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, wurde nachträglich gestrichen, Abs. 3-6 waren Abs. 4-7 im Entwurf, Abs. 7 und 8 wurden nachträglich eingefügt, Abs. 9 und 10 waren Abs. 8 und 9 im Entwurf.)
  
 ===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== ===== Amtliche Gesetzesbegründung =====
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