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(Zur Übersicht: ThürDSG)

§ 29 Thüringer Datenschutzgesetz

Wortlaut

§ 29 Zweckbindung von personenbezogenen Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen

(1) Erfolgt die Datenverarbeitung durch eine öffentliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen ist, dürfen die Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung ihrer Berufspflicht übermittelt worden sind, von ihr nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie die Daten erhalten hat.

(2) Die Weiterverarbeitung für einen anderen Zweck ist zulässig, wenn die Änderung des Zwecks durch eine besondere Rechtsvorschrift nach Artikel 6 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 zugelassen ist. § 17 Abs. 2 findet keine Anwendung.

Amtliche Gesetzesbegründung

Zu § 29

Zweckbindung von personenbezogenen Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen (Artikel 6 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679)


§ 29 regelt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen. Adressat der Norm ist der Verantwortliche, welchem die Daten von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle übermittelt worden sind, der jedoch selbst keinem solchen Geheimnis unterliegt. Die personenbezogenen Daten behalten nach § 29 dabei ihren besonderen Schutz.
Die Regelungsbefugnis folgt aus Artikel 6 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu Absatz 1:
Nach Absatz 1 unterliegen diese personenbezogenen Daten dem Zweck, für welchen sie dem Verantwortlichen von dem Berufspflichtträger übermittelt worden sind.
Gegenüber der bisherigen Bestimmung in § 24 Abs. 1 ThürDSG a.F. wurden lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen. Außerdem wurde das Kriterium des Amtsgeheimnisses, welchem die personenbezogenen Daten neben dem Berufsgeheimnis auch unterliegen konnten, gestrichen, da die Verordnung (EU) 2016/679 nicht zwischen Berufs- und besonderem Amtsgeheimnis unterscheidet.

Zu Absatz 2:
Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken auf der Grundlage von §17 Abs. 2 ist für diese Daten ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt die Weiterverarbeitung aufgrund einer Rechtsvorschrift, die den Anforderungen aus Artikel 6 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 23 der Verord-nung (EU) 2016/679 genügt. Dies entspricht der bisherigen Regelung. Die Regelungsbefugnis ergibt sich aus Artikel 6 Abs. 2 und 3 der Verord-nung (EU) 2016/679, in welchen geregelt wird, welcher Zweckbindung bestimmte Daten unterliegen.

(Quelle: Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, S. 116)

Parallelvorschriften

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