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thuerdsg:25_thuerdsg [2020/11/14 01:26] – [Erläuterung] Martin Neldnerthuerdsg:25_thuerdsg [2020/11/14 11:11] (aktuell) – [Wortlaut] Martin Neldner
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 ====== § 25 Thüringer Datenschutzgesetz ====== ====== § 25 Thüringer Datenschutzgesetz ======
  
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-(Anmerkung: Abs. wurde nachträglich eingefügt und ist im Entwurf der Landesregierung, Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, noch nicht enthalten.)+(**Anmerkung**In Abs. wurde das Merkmal wissenschaftlich nachträglich eingefügt und ist im Entwurf der Landesregierung, Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, noch nicht enthalten. Gleiches gilt für Absatz 3.)
  
 ===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== ===== Amtliche Gesetzesbegründung =====
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 Die Regelung ist mit der Erfassung der wissenschaftlichen Zwecke Deutschland einmalig (s.o. Parallelregelungen). Soweit Bundesländer von der Öffnungsklausel des [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/85.html|Art. 85]] Abs. 2 [[:DSGVO]] Gebrauch machen, werden für die in Art. 85 Abs. 2 DSGVO genannten wissenschaftlichen Zwecke keine Abweichungen vorgesehen. Das ist auch konsequent, da alle Bundesländern spezifische - wenn auch sehr heterogene - Regelungen zum Forschungsdatenschutz vorsehen (Siehe zu Einzelheiten [[:thuerdsg:28_thuerdsg#Parallelvorschriften|§ 28 Thüringer Datenschutzgesetz#Parallelvorschriften]]). Diese Vorschriften zum Forschungsdatenschutz sind (einschließlich § 28 ThürDSG) alle wesentlich spezieller und detaillierter als § 25 ThürDSG. Die Regelung ist mit der Erfassung der wissenschaftlichen Zwecke Deutschland einmalig (s.o. Parallelregelungen). Soweit Bundesländer von der Öffnungsklausel des [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/85.html|Art. 85]] Abs. 2 [[:DSGVO]] Gebrauch machen, werden für die in Art. 85 Abs. 2 DSGVO genannten wissenschaftlichen Zwecke keine Abweichungen vorgesehen. Das ist auch konsequent, da alle Bundesländern spezifische - wenn auch sehr heterogene - Regelungen zum Forschungsdatenschutz vorsehen (Siehe zu Einzelheiten [[:thuerdsg:28_thuerdsg#Parallelvorschriften|§ 28 Thüringer Datenschutzgesetz#Parallelvorschriften]]). Diese Vorschriften zum Forschungsdatenschutz sind (einschließlich § 28 ThürDSG) alle wesentlich spezieller und detaillierter als § 25 ThürDSG.
  
 +Es stellt sich daher die Frage, wie mit der Erfassung wissenschaftlicher Zwecke in der Norm umzugehen ist.
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 +Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches wissenschaftlicher Zwecke auf Publikationen ergibt keinen Sinn, da gerade für Veröffentlichungen § 28 Abs. 4 ThürDSG keine Erleichterung sondern eine massive Verschärfung der Regeln der DSGVO vorsieht, so dass ausgerechnet an dieser Stelle der Wertungswiderspruch zwischen § 25 und § 28 am größten ist.
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 +Ein möglicher Ansatz wäre, nach Forschungsdaten und anderen personenbezogenen Daten im Kontext von Veröffentlichungen zu differenzieren und für erstere § 28 ThürDSG anzuwenden und für letztere § 25 ThürDSG.
 ===== Weblinks ===== ===== Weblinks =====
  
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