Unterschiede
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| thuerdsg:25_thuerdsg [2020/11/14 00:26] – [Erläuterung] Martin Neldner | thuerdsg:25_thuerdsg [2020/11/14 10:11] (aktuell) – [Wortlaut] Martin Neldner | ||
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| ====== § 25 Thüringer Datenschutzgesetz ====== | ====== § 25 Thüringer Datenschutzgesetz ====== | ||
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| - | (Anmerkung: Abs. 3 wurde nachträglich eingefügt und ist im Entwurf der Landesregierung, | + | (**Anmerkung**: In Abs. 1 wurde das Merkmal wissenschaftlich |
| ===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== | ===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== | ||
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| Die Regelung ist mit der Erfassung der wissenschaftlichen Zwecke Deutschland einmalig (s.o. Parallelregelungen). Soweit Bundesländer von der Öffnungsklausel des [[https:// | Die Regelung ist mit der Erfassung der wissenschaftlichen Zwecke Deutschland einmalig (s.o. Parallelregelungen). Soweit Bundesländer von der Öffnungsklausel des [[https:// | ||
| + | Es stellt sich daher die Frage, wie mit der Erfassung wissenschaftlicher Zwecke in der Norm umzugehen ist. | ||
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| + | Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches wissenschaftlicher Zwecke auf Publikationen ergibt keinen Sinn, da gerade für Veröffentlichungen § 28 Abs. 4 ThürDSG keine Erleichterung sondern eine massive Verschärfung der Regeln der DSGVO vorsieht, so dass ausgerechnet an dieser Stelle der Wertungswiderspruch zwischen § 25 und § 28 am größten ist. | ||
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| + | Ein möglicher Ansatz wäre, nach Forschungsdaten und anderen personenbezogenen Daten im Kontext von Veröffentlichungen zu differenzieren und für erstere § 28 ThürDSG anzuwenden und für letztere § 25 ThürDSG. | ||
| ===== Weblinks ===== | ===== Weblinks ===== | ||