Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
thuerdsg:25_thuerdsg [2020/11/14 01:26] – [Erläuterung] Martin Neldner | thuerdsg:25_thuerdsg [2020/11/14 11:11] (aktuell) – [Wortlaut] Martin Neldner | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | <fs xx-small> | ||
+ | |||
====== § 25 Thüringer Datenschutzgesetz ====== | ====== § 25 Thüringer Datenschutzgesetz ====== | ||
Zeile 13: | Zeile 15: | ||
// | // | ||
- | (Anmerkung: Abs. 3 wurde nachträglich eingefügt und ist im Entwurf der Landesregierung, | + | (**Anmerkung**: In Abs. 1 wurde das Merkmal wissenschaftlich |
===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== | ===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== | ||
Zeile 43: | Zeile 45: | ||
Die Regelung ist mit der Erfassung der wissenschaftlichen Zwecke Deutschland einmalig (s.o. Parallelregelungen). Soweit Bundesländer von der Öffnungsklausel des [[https:// | Die Regelung ist mit der Erfassung der wissenschaftlichen Zwecke Deutschland einmalig (s.o. Parallelregelungen). Soweit Bundesländer von der Öffnungsklausel des [[https:// | ||
+ | Es stellt sich daher die Frage, wie mit der Erfassung wissenschaftlicher Zwecke in der Norm umzugehen ist. | ||
+ | |||
+ | Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches wissenschaftlicher Zwecke auf Publikationen ergibt keinen Sinn, da gerade für Veröffentlichungen § 28 Abs. 4 ThürDSG keine Erleichterung sondern eine massive Verschärfung der Regeln der DSGVO vorsieht, so dass ausgerechnet an dieser Stelle der Wertungswiderspruch zwischen § 25 und § 28 am größten ist. | ||
+ | |||
+ | Ein möglicher Ansatz wäre, nach Forschungsdaten und anderen personenbezogenen Daten im Kontext von Veröffentlichungen zu differenzieren und für erstere § 28 ThürDSG anzuwenden und für letztere § 25 ThürDSG. | ||
===== Weblinks ===== | ===== Weblinks ===== | ||