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thuerdsg:25_thuerdsg [2020/11/14 01:20] – Martin Neldner | thuerdsg:25_thuerdsg [2020/11/14 11:11] (aktuell) – [Wortlaut] Martin Neldner |
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| <fs xx-small> (Zur Übersicht: [[:thuerdsg:start|ThürDSG]]) </fs> |
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====== § 25 Thüringer Datenschutzgesetz ====== | ====== § 25 Thüringer Datenschutzgesetz ====== |
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(Anmerkung: Abs. 3 wurde nachträglich eingefügt und ist im Entwurf der Landesregierung, Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, noch nicht enthalten.) | (**Anmerkung**: In Abs. 1 wurde das Merkmal wissenschaftlich nachträglich eingefügt und ist im Entwurf der Landesregierung, Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, noch nicht enthalten. Gleiches gilt für Absatz 3.) |
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===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== | ===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== |
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§ 25 ThürDSG nutzt die Öffnungsklausel des [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/85.html|Art. 85]] Abs. 2 [[:DSGVO]] nahezu maximal und pauschal aus. Aus der Gesetzesbegründung geht nicht hervor, warum die Aufhebung fast der gesamten DSGVO für die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit "erforderlich" sein soll (vgl. Art. 85 Abs. 2: "[...]wenn dies erforderlich ist[...]"). Auch [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/Erwaegungsgruende.html|EG]] 153 DSGVO geht von "Abweichungen und Ausnahmen von **bestimmten** Vorschriften dieser Verordnung" aus, was kaum zum pauschalen kapitelweisen Außerkraftsetzen der DSGVO passt. Offen bleibt auch, was die Besonderheit der in Kraft bleibenden Artikel [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/5.html|5]] Abs. 1 lit. f, [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/24.html|24]], [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/32.html|32]], [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/33.html|33]] DSGVO ausmachen soll. | § 25 ThürDSG nutzt die Öffnungsklausel des [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/85.html|Art. 85]] Abs. 2 [[:DSGVO]] nahezu maximal und pauschal aus. Aus der Gesetzesbegründung geht nicht hervor, warum die Aufhebung fast der gesamten DSGVO für die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit "erforderlich" sein soll (vgl. Art. 85 Abs. 2: "[...]wenn dies erforderlich ist[...]"). Auch [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/Erwaegungsgruende.html|EG]] 153 DSGVO geht von "Abweichungen und Ausnahmen von **bestimmten** Vorschriften dieser Verordnung" aus, was kaum zum pauschalen kapitelweisen Außerkraftsetzen der DSGVO passt. Offen bleibt auch, was die Besonderheit der in Kraft bleibenden Artikel [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/5.html|5]] Abs. 1 lit. f, [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/24.html|24]], [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/32.html|32]], [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/33.html|33]] DSGVO ausmachen soll. |
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| Angesichts der Vorgaben der DSGVO scheint es naheliegend, in den bestehenbleibenden Normen nur einen Mindeststandard zu sehen, der jedoch überschritten werden muss durch Beachtung weiterer Regelungen der DSGVO, wenn dies die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nicht ernsthaft beeinträchtigt. |
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| Zudem wird zu prüfen sein, welche Verarbeitungen in den Anwendungsbereich der Norm fallen. In jedem Falle wird eine Betrachtung der einzelnen Verarbeitung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO:"Für die **Verarbeitung**[...]") und nicht des Verarbeiters als ganzes erforderlich sein. |
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==== Wissenschaftliche Zwecke ==== | ==== Wissenschaftliche Zwecke ==== |
Die Regelung ist mit der Erfassung der wissenschaftlichen Zwecke Deutschland einmalig (s.o. Parallelregelungen). Soweit Bundesländer von der Öffnungsklausel des [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/85.html|Art. 85]] Abs. 2 [[:DSGVO]] Gebrauch machen, werden für die in Art. 85 Abs. 2 DSGVO genannten wissenschaftlichen Zwecke keine Abweichungen vorgesehen. Das ist auch konsequent, da alle Bundesländern spezifische - wenn auch sehr heterogene - Regelungen zum Forschungsdatenschutz vorsehen (Siehe zu Einzelheiten [[:thuerdsg:28_thuerdsg#Parallelvorschriften|§ 28 Thüringer Datenschutzgesetz#Parallelvorschriften]]). Diese Vorschriften zum Forschungsdatenschutz sind (einschließlich § 28 ThürDSG) alle wesentlich spezieller und detaillierter als § 25 ThürDSG. | Die Regelung ist mit der Erfassung der wissenschaftlichen Zwecke Deutschland einmalig (s.o. Parallelregelungen). Soweit Bundesländer von der Öffnungsklausel des [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/85.html|Art. 85]] Abs. 2 [[:DSGVO]] Gebrauch machen, werden für die in Art. 85 Abs. 2 DSGVO genannten wissenschaftlichen Zwecke keine Abweichungen vorgesehen. Das ist auch konsequent, da alle Bundesländern spezifische - wenn auch sehr heterogene - Regelungen zum Forschungsdatenschutz vorsehen (Siehe zu Einzelheiten [[:thuerdsg:28_thuerdsg#Parallelvorschriften|§ 28 Thüringer Datenschutzgesetz#Parallelvorschriften]]). Diese Vorschriften zum Forschungsdatenschutz sind (einschließlich § 28 ThürDSG) alle wesentlich spezieller und detaillierter als § 25 ThürDSG. |
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| Es stellt sich daher die Frage, wie mit der Erfassung wissenschaftlicher Zwecke in der Norm umzugehen ist. |
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| Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches wissenschaftlicher Zwecke auf Publikationen ergibt keinen Sinn, da gerade für Veröffentlichungen § 28 Abs. 4 ThürDSG keine Erleichterung sondern eine massive Verschärfung der Regeln der DSGVO vorsieht, so dass ausgerechnet an dieser Stelle der Wertungswiderspruch zwischen § 25 und § 28 am größten ist. |
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| Ein möglicher Ansatz wäre, nach Forschungsdaten und anderen personenbezogenen Daten im Kontext von Veröffentlichungen zu differenzieren und für erstere § 28 ThürDSG anzuwenden und für letztere § 25 ThürDSG. |
===== Weblinks ===== | ===== Weblinks ===== |
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