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thuerdsg:17_thuerdsg [2020/10/31 00:27] Martin Neldnerthuerdsg:17_thuerdsg [2020/11/06 23:47] (aktuell) – [Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Abs. 2 Nr. 2)] Martin Neldner
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 ===== Wortlaut ===== ===== Wortlaut =====
  
-//**§ 17 Zweckbindung und Zulässigkeit der Weiterverarbeitung (Artikel 6 und 23 der Verordnung (EU) 2016/679 ) **\\+//**§ 17 Zweckbindung und Zulässigkeit der Weiterverarbeitung**\\ 
 +(Artikel 6 und 23 der Verordnung (EU) 2016/679 )\\
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 (1) Als Zweck einer Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen gelten neben den ursprünglichen Zwecken immer auch die Verarbeitung\\ \\ (1) Als Zweck einer Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen gelten neben den ursprünglichen Zwecken immer auch die Verarbeitung\\ \\
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 Die Vorschrift nutzt Öffnungsklauseln der DSGVO um Zwecke der Verarbeitung neben dem eigentlichen Hauptzweck festzulegen. Es handelt **nicht** um eine Fiktion wie die thüringische Gesetzesbegründung meint, sondern der bayrischen Gesetzesbegründung folgend um tatsächliche Zwecke, die letztlich aus dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Verarbeitung beziehungsweise Verwaltung insgesamt resultieren. Die Vorschrift nutzt Öffnungsklauseln der DSGVO um Zwecke der Verarbeitung neben dem eigentlichen Hauptzweck festzulegen. Es handelt **nicht** um eine Fiktion wie die thüringische Gesetzesbegründung meint, sondern der bayrischen Gesetzesbegründung folgend um tatsächliche Zwecke, die letztlich aus dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Verarbeitung beziehungsweise Verwaltung insgesamt resultieren.
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 +==== Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Abs. 2 Nr. 2) ====
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 +Wilde et al Art. 6 Rn. 32 zur Parallelvorschrift Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. b BayDSG und Kugelmann/Richter § 7 Rn. 19 zur Parallelvorschrift § 7 Abs. 1 Nr. 4 LDSG RP gehen davon aus, dass diese Vorschriften konstitutiv sind; zumindest werden keine vorrangigen Vorschriften insbesondere des Bundesrechts oder des Europarechts benannt. 
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 +Nach [[https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__161.html|§ 161]] Abs. 1 StPO sind Behörden aber zur Herausgabe von personenbezogenen Daten verpflichtet.((Vgl. Meyer-Goßner, 50. Auflage, § 161 Rn. 1a.)) Mit Behörden(Gem. [[https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html|§ 1]] Abs. 4 VwVfG "jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt") ist schon ein großer Teil des Anwendungsbereichs des ThürDSG gemäß [[2_thuerdsg|§ 2]] ThürDSG erfasst. Auch von anderen Stellen kann die Staatsanwaltschaft Auskunft verlangen,((Vgl. Meyer-Goßner, 50. Auflage, § 161 Rn. 2.)) auch wenn das in § 161 Abs. 1 StPO nicht so explizit formuliert wird. Folglich hat Abs. 2 Nr. 2 insoweit nur deklaratorische Bedeutung. Gleiches gilt aufgrund von [[https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__46.html|§ 46 Abs. 1 und 2 OWiG]] auch für Ordnungswidrigkeitenverfahren. Von Bedeutung ist diese Frage nach der Natur der Norm, wenn durch Landesrecht die Weiterverwendung von Daten eingeschränkt wird, wie bei [[28 thuerdsg|§ 28]] Abs. 1 ThürDSG.
  
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