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thuerdsg:17_thuerdsg [2020/02/07 19:22] Adminthuerdsg:17_thuerdsg [2020/11/06 23:47] (aktuell) – [Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Abs. 2 Nr. 2)] Martin Neldner
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 +<fs xx-small> (Zur Übersicht: [[:thuerdsg:start|ThürDSG]]) </fs>
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 ====== § 17 Thüringer Datenschutzgesetz ====== ====== § 17 Thüringer Datenschutzgesetz ======
  
 ===== Wortlaut ===== ===== Wortlaut =====
  
-//**§ 17 Zweckbindung und Zulässigkeit der Weiterverarbeitung (Artikel 6 und 23 der Verordnung (EU) 2016/679 ) **\\+//**§ 17 Zweckbindung und Zulässigkeit der Weiterverarbeitung**\\ 
 +(Artikel 6 und 23 der Verordnung (EU) 2016/679 )\\
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 (1) Als Zweck einer Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen gelten neben den ursprünglichen Zwecken immer auch die Verarbeitung\\ \\ (1) Als Zweck einer Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen gelten neben den ursprünglichen Zwecken immer auch die Verarbeitung\\ \\
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 //**Zu § 17 Zweckbindung und Zulässigkeit der Weiterverarbeitung (Artikel 6 und 23 der Verordnung (EU) 2016/679)** \\ //**Zu § 17 Zweckbindung und Zulässigkeit der Weiterverarbeitung (Artikel 6 und 23 der Verordnung (EU) 2016/679)** \\
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-§ 17 regelt die zulässigen Zwecke einer jeden Datenverarbeitung und die ausnahmsweise zulässige Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben wurden. Dabei normiert Absatz 1, welche Zwecke stets vom originären Ver-arbeitungszweck umfasst sind und welche daher bereits keine Weiterverarbeitung darstellen. Absatz 2 bestimmt, welche Zwecke nach den Grundsätzen  der  Verordnung  (EU)  2016/679  mit  dem  ursprünglichen  Verwendungszweck vereinbar sind. Absatz 3 schließlich regelt diejenigen Zwecke, zu denen eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken nie zulässig ist.Da die Verordnung (EU) 2016/679 nur den Begriff der Verarbeitung ver-wendet und darunter nach Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 neben der Datenerhebung unter anderem auch die Datenübermittlung zählt, ist auch jede Übermittlung zukünftig eine Datenverarbeitung nach § 17 Abs. 1 oder 2. Von den Regelungen zur Zulässigkeit der Verarbeitung zu anderen Zwecken erfasst sind zukünftig auch die Fälle der Datenübermittlung  an  Stellen  außerhalb  des  Verantwortlichen  sowie  die  Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb desselben. Sofern dies erforderlich ist, kann im Fachrecht weiterhin zwischen Datenerhebung und Datenübermittlung unterschieden werden, insbesondere kann die Übermittlung an bestimmte Stellen strengeren Voraussetzungen unterworfen werden.\\+§ 17 regelt die zulässigen Zwecke einer jeden Datenverarbeitung und die ausnahmsweise zulässige Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben wurden. Dabei normiert Absatz 1, welche Zwecke stets vom originären Verarbeitungszweck umfasst sind und welche daher bereits keine Weiterverarbeitung darstellen. Absatz 2 bestimmt, welche Zwecke nach den Grundsätzen  der  Verordnung  (EU)  2016/679  mit  dem  ursprünglichen  Verwendungszweck vereinbar sind. Absatz 3 schließlich regelt diejenigen Zwecke, zu denen eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken nie zulässig ist. Da die Verordnung (EU) 2016/679 nur den Begriff der Verarbeitung verwendet und darunter nach Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 neben der Datenerhebung unter anderem auch die Datenübermittlung zählt, ist auch jede Übermittlung zukünftig eine Datenverarbeitung nach § 17 Abs. 1 oder 2. Von den Regelungen zur Zulässigkeit der Verarbeitung zu anderen Zwecken erfasst sind zukünftig auch die Fälle der Datenübermittlung  an  Stellen  außerhalb  des  Verantwortlichen  sowie  die  Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb desselben. Sofern dies erforderlich ist, kann im Fachrecht weiterhin zwischen Datenerhebung und Datenübermittlung unterschieden werden, insbesondere kann die Übermittlung an bestimmte Stellen strengeren Voraussetzungen unterworfen werden.\\
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 Zu Absatz 1:\\ Zu Absatz 1:\\
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 Zu Absatz 2:\\ Zu Absatz 2:\\
-Absatz 2 regelt unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 die Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken als denen, zu denen die Daten erhoben wurden. Dies ist nur zulässig, wenn die be-troffene Person eingewilligt hat oder die Weiterverarbeitung auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden kann, die eine notwendige und ver-hältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Abs. 1 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 genannten Ziele darstellt. Absatz 2 schafft hier-für  landesrechtliche  Rechtsgrundlagen  und  öffnet  so  die  Möglichkeit  eines Datenumgangs aus anderen als den ursprünglichen Erhebungs-zwecken. In den aufgeführten Fällen ist eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zulässig und geboten. Diese Regelungen sind entschei-dend für den reibungslosen und rechtssicheren Datenfluss im Anwen-dungsbereich des Absatzes 2.\\+Absatz 2 regelt unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 die Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken als denen, zu denen die Daten erhoben wurden. Dies ist nur zulässig, wenn die be-troffene Person eingewilligt hat oder die Weiterverarbeitung auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden kann, die eine notwendige und ver-hältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Abs. 1 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 genannten Ziele darstellt. Absatz 2 schafft hierfür  landesrechtliche  Rechtsgrundlagen  und  öffnet  so  die  Möglichkeit  eines Datenumgangs aus anderen als den ursprünglichen Erhebungs-zwecken. In den aufgeführten Fällen ist eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zulässig und geboten. Diese Regelungen sind entschei-dend für den reibungslosen und rechtssicheren Datenfluss im Anwen-dungsbereich des Absatzes 2.\\
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 Zu Satz 1:\\ Zu Satz 1:\\
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 Zu Nummer 4:\\ Zu Nummer 4:\\
-Nach Nummer 4 ist die zweckändernde Weiterverarbeitung im Sinne ei-ner Datenübermittlung an Dritte, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und wenn be-troffene  Personen  kein  schutzwürdiges  Interesse  an  dem  Ausschluss  der Übermittlung haben, zulässig. Nummer 4 entspricht der bisherigen Bestimmung des § 22 Abs. 1 Nr. 2 ThürDSG a.F., die bislang die Zu-lässigkeit  der  Datenübermittlung  an  nichtöffentliche  Stellen  festlegte.  Nach neuer Rechtslage gilt die Bestimmung nun neben der Datenüber-mittlung an nichtöffentliche Stellen auch innerhalb des öffentlichen Be-reichs.  Der  Begriff  des  Dritten  wird  in  Artikel  4  Nr.  10  der  Verordnung  (EU) 2016/679 definiert.\\+Nach Nummer 4 ist die zweckändernde Weiterverarbeitung im Sinne einer Datenübermittlung an Dritte, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und wenn be-troffene  Personen  kein  schutzwürdiges  Interesse  an  dem  Ausschluss  der Übermittlung haben, zulässig. Nummer 4 entspricht der bisherigen Bestimmung des § 22 Abs. 1 Nr. 2 ThürDSG a.F., die bislang die Zu-lässigkeit  der  Datenübermittlung  an  nichtöffentliche  Stellen  festlegte.  Nach neuer Rechtslage gilt die Bestimmung nun neben der Datenüber-mittlung an nichtöffentliche Stellen auch innerhalb des öffentlichen Be-reichs.  Der  Begriff  des  Dritten  wird  in  Artikel  4  Nr.  10  der  Verordnung  (EU) 2016/679 definiert.\\
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 Zu Nummer 5:\\ Zu Nummer 5:\\
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 Zu Nummer 7:\\ Zu Nummer 7:\\
-Nummer 7 regelt Fälle, in denen die Daten allgemein zugänglich sind oder die öffentliche Stelle sie veröffentlichen dürfte. Eine Auswertung all-gemein zugänglicher Quellen kann insbesondere erforderlich sein zur Si-cherstellung der öffentlichen Sicherheit, als auch zum Schutz der Rech-te und Freiheiten einzelner Personen und finanziellen Interessen des Landes, etwa Steuerbetrug oder Sozialmissbrauch. Es handelt sich da-mit jedenfalls um ein legitimes Ziel der Weiterverarbeitung nach Artikel 23 Abs. 1 Buchst. c, e und i der Verordnung (EU) 2016/679.\\+Nummer 7 regelt Fälle, in denen die Daten allgemein zugänglich sind oder die öffentliche Stelle sie veröffentlichen dürfte. Eine Auswertung allgemein zugänglicher Quellen kann insbesondere erforderlich sein zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit, als auch zum Schutz der Rech-te und Freiheiten einzelner Personen und finanziellen Interessen des Landes, etwa Steuerbetrug oder Sozialmissbrauch. Es handelt sich da-mit jedenfalls um ein legitimes Ziel der Weiterverarbeitung nach Artikel 23 Abs. 1 Buchst. c, e und i der Verordnung (EU) 2016/679.\\
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 Zu Nummer 8:\\ Zu Nummer 8:\\
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 Satz 2 stellt klar, dass auch eine Weiterverarbeitung zu Archiv-, Forschungs- und Statistikzwecken nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 stets kompatibel ist. Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 geht im Rahmen einer Fiktion davon aus, dass die Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke immer zweckkompatibel ist.\\ Satz 2 stellt klar, dass auch eine Weiterverarbeitung zu Archiv-, Forschungs- und Statistikzwecken nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 stets kompatibel ist. Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 geht im Rahmen einer Fiktion davon aus, dass die Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke immer zweckkompatibel ist.\\
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-Zu Satz 3:Über die Bestimmung der Sätze 1 und 2 in Absatz 2 hinaus ist die Weiterverarbeitung  nach  Artikel  6  Abs.  4  der  Verordnung  (EU)  2016/679  dann zulässig, wenn sie mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar ist. Dieser  Fall  der  Zweckkompatibilität  bedarf  nach  Erwägungsgrund  50  keiner eigenen Rechtsgrundlage. Die Bewertung der Vereinbarkeit ob-liegt dem Verantwortlichen, wobei unter anderem die in Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und die in Erwägungsgrund 50 genannten Grundsätze zu berücksichtigen sind.\\+Zu Satz 3:Über die Bestimmung der Sätze 1 und 2 in Absatz 2 hinaus ist die Weiterverarbeitung  nach  Artikel  6  Abs.  4  der  Verordnung  (EU)  2016/679  dann zulässig, wenn sie mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar ist. Dieser  Fall  der  Zweckkompatibilität  bedarf  nach  Erwägungsgrund  50  keiner eigenen Rechtsgrundlage. Die Bewertung der Vereinbarkeit obliegt dem Verantwortlichen, wobei unter anderem die in Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und die in Erwägungsgrund 50 genannten Grundsätze zu berücksichtigen sind.\\
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 Zu Satz 4:\\ Zu Satz 4:\\
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 Art. 6 BayDSG((Wortlaut: [[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG-6|Art. 6]] BayDSG)) dürfte weitgehend inhaltsgleich zu § 17 ThürDSG sein ausgenommen, dass das BayDSG versucht den [[:besondere Kategorien personenbezogener Daten|besonderen Kategorien personenbezogener Daten]] gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/9.html|Art. 9]] DSGVO gerecht zu werden. Art. 6 BayDSG((Wortlaut: [[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG-6|Art. 6]] BayDSG)) dürfte weitgehend inhaltsgleich zu § 17 ThürDSG sein ausgenommen, dass das BayDSG versucht den [[:besondere Kategorien personenbezogener Daten|besonderen Kategorien personenbezogener Daten]] gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/9.html|Art. 9]] DSGVO gerecht zu werden.
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 +Die amtliche Gesetzesbegründung(([[https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/ser/gesetzentwuerfe/baydsg_stand_28_09_2017.pdf|Quelle]])) lautet:
 +
 +//** Zu Art. 6\\
 +Zweckbindung\\
 +(zu Art. 6 Abs. 3 und 4 DSGV)**\\
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 +Die Vorschrift stellt klar, welche Zwecke bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen als Ausfluss ihrer Funktion und organisationsrechtlichen Grundstrukturen neben deren jeweiligen aufgabenbezogenen Hauptzweck regelmäßig mitverfolgt werden und begründet ergänzend besondere Erlaubnisse zur Änderung des Verarbeitungszwecks.\\
 +\\
 +Abs. 1\\
 +Die in Abs. 1 genannten Zwecke sind bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten regelmäßig mit umfasst. Die Regelung macht von der Befugnis in Art. 6 Abs. 3 DSGV Gebrauch, nach der die Mitgliedstaaten in einer Rechtsgrundlage die Zwecke von Verarbeitungen festlegen können, sofern dies für die Erfüllung einer Aufgabe nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGV zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, erforderlich ist.\\
 +\\
 +Abs. 2\\
 +Abs. 2 enthält Voraussetzungen, unter denen – ergänzend zu den in der DSGV enthaltenen Vorschriften – eine Zweckänderung zulässig ist. Mit der Vorschrift wird von dem durch Art. 6 Abs. 2 und 4 DSGV eröffneten Regelungsspielraum Gebrauch gemacht. Mitgliedstaaten können in nationalen Bestimmungen die Verarbeitungen zu anderen Zwecken regeln, soweit die nationale Regelung eine „in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Art. 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt“.  Die Vorschrift entspricht der Regelung im bisherigen Art. 17 Abs. 3 BayDSG, deren Katalog durch den Zweck der Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit aktualisiert wird, den die DSGV selbst allgemein als berechtigtes Verarbeiterinteresse anerkennt (Erwägungsgrund 49 DSGV).\\
 +\\
 +Abs. 3\\
 +Soweit die Verarbeitung auch besondere Kategorien personenbezogener Daten umfasst gelten wie im geltenden Recht zusätzlich die in Satz 3 in Bezug genommenen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGV und seiner Durchführungsbestimmungen in Art. 8 Abs. 1. Abs. 4 greift die geltende Vorschrift des Art. 17 Abs. 4 BayDSG auf.\\ //
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 +==== § 7 LDSG-RLP ====
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 +Anders strukturiert aber inhaltlich ähnlich zu § 17 ThürDSG ist § 7 LDSG Rheinland-Pfalz.
  
 ===== Erläuterung ===== ===== Erläuterung =====
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 +Die Vorschrift nutzt Öffnungsklauseln der DSGVO um Zwecke der Verarbeitung neben dem eigentlichen Hauptzweck festzulegen. Es handelt **nicht** um eine Fiktion wie die thüringische Gesetzesbegründung meint, sondern der bayrischen Gesetzesbegründung folgend um tatsächliche Zwecke, die letztlich aus dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Verarbeitung beziehungsweise Verwaltung insgesamt resultieren.
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 +==== Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Abs. 2 Nr. 2) ====
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 +Wilde et al Art. 6 Rn. 32 zur Parallelvorschrift Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. b BayDSG und Kugelmann/Richter § 7 Rn. 19 zur Parallelvorschrift § 7 Abs. 1 Nr. 4 LDSG RP gehen davon aus, dass diese Vorschriften konstitutiv sind; zumindest werden keine vorrangigen Vorschriften insbesondere des Bundesrechts oder des Europarechts benannt. 
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 +Nach [[https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__161.html|§ 161]] Abs. 1 StPO sind Behörden aber zur Herausgabe von personenbezogenen Daten verpflichtet.((Vgl. Meyer-Goßner, 50. Auflage, § 161 Rn. 1a.)) Mit Behörden(Gem. [[https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html|§ 1]] Abs. 4 VwVfG "jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt") ist schon ein großer Teil des Anwendungsbereichs des ThürDSG gemäß [[2_thuerdsg|§ 2]] ThürDSG erfasst. Auch von anderen Stellen kann die Staatsanwaltschaft Auskunft verlangen,((Vgl. Meyer-Goßner, 50. Auflage, § 161 Rn. 2.)) auch wenn das in § 161 Abs. 1 StPO nicht so explizit formuliert wird. Folglich hat Abs. 2 Nr. 2 insoweit nur deklaratorische Bedeutung. Gleiches gilt aufgrund von [[https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__46.html|§ 46 Abs. 1 und 2 OWiG]] auch für Ordnungswidrigkeitenverfahren. Von Bedeutung ist diese Frage nach der Natur der Norm, wenn durch Landesrecht die Weiterverwendung von Daten eingeschränkt wird, wie bei [[28 thuerdsg|§ 28]] Abs. 1 ThürDSG.
  
 ===== Weblinks ===== ===== Weblinks =====
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