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Soweit die Verarbeitung auch besondere Kategorien personenbezogener Daten umfasst gelten wie im geltenden Recht zusätzlich die in Satz 3 in Bezug genommenen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGV und seiner Durchführungsbestimmungen in Art. 8 Abs. 1. Abs. 4 greift die geltende Vorschrift des Art. 17 Abs. 4 BayDSG auf.\\ // | Soweit die Verarbeitung auch besondere Kategorien personenbezogener Daten umfasst gelten wie im geltenden Recht zusätzlich die in Satz 3 in Bezug genommenen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGV und seiner Durchführungsbestimmungen in Art. 8 Abs. 1. Abs. 4 greift die geltende Vorschrift des Art. 17 Abs. 4 BayDSG auf.\\ // | ||
+ | ==== § 7 LDSG-RLP ==== | ||
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+ | Anders strukturiert aber inhaltlich ähnlich zu § 17 ThürDSG ist § 7 LDSG Rheinland-Pfalz. | ||
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