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thuerdsg:17_thuerdsg [2020/02/07 19:30] – [Art. 6 BayDSG] Adminthuerdsg:17_thuerdsg [2020/06/05 16:04] – [Art. 6 BayDSG] Admin
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 Zu Absatz 2:\\ Zu Absatz 2:\\
-Absatz 2 regelt unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 die Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken als denen, zu denen die Daten erhoben wurden. Dies ist nur zulässig, wenn die be-troffene Person eingewilligt hat oder die Weiterverarbeitung auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden kann, die eine notwendige und ver-hältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Abs. 1 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 genannten Ziele darstellt. Absatz 2 schafft hier-für  landesrechtliche  Rechtsgrundlagen  und  öffnet  so  die  Möglichkeit  eines Datenumgangs aus anderen als den ursprünglichen Erhebungs-zwecken. In den aufgeführten Fällen ist eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zulässig und geboten. Diese Regelungen sind entschei-dend für den reibungslosen und rechtssicheren Datenfluss im Anwen-dungsbereich des Absatzes 2.\\+Absatz 2 regelt unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 die Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken als denen, zu denen die Daten erhoben wurden. Dies ist nur zulässig, wenn die be-troffene Person eingewilligt hat oder die Weiterverarbeitung auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden kann, die eine notwendige und ver-hältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Abs. 1 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 genannten Ziele darstellt. Absatz 2 schafft hierfür  landesrechtliche  Rechtsgrundlagen  und  öffnet  so  die  Möglichkeit  eines Datenumgangs aus anderen als den ursprünglichen Erhebungs-zwecken. In den aufgeführten Fällen ist eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zulässig und geboten. Diese Regelungen sind entschei-dend für den reibungslosen und rechtssicheren Datenfluss im Anwen-dungsbereich des Absatzes 2.\\
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 Zu Satz 1:\\ Zu Satz 1:\\
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 Zu Nummer 4:\\ Zu Nummer 4:\\
-Nach Nummer 4 ist die zweckändernde Weiterverarbeitung im Sinne ei-ner Datenübermittlung an Dritte, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und wenn be-troffene  Personen  kein  schutzwürdiges  Interesse  an  dem  Ausschluss  der Übermittlung haben, zulässig. Nummer 4 entspricht der bisherigen Bestimmung des § 22 Abs. 1 Nr. 2 ThürDSG a.F., die bislang die Zu-lässigkeit  der  Datenübermittlung  an  nichtöffentliche  Stellen  festlegte.  Nach neuer Rechtslage gilt die Bestimmung nun neben der Datenüber-mittlung an nichtöffentliche Stellen auch innerhalb des öffentlichen Be-reichs.  Der  Begriff  des  Dritten  wird  in  Artikel  4  Nr.  10  der  Verordnung  (EU) 2016/679 definiert.\\+Nach Nummer 4 ist die zweckändernde Weiterverarbeitung im Sinne einer Datenübermittlung an Dritte, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und wenn be-troffene  Personen  kein  schutzwürdiges  Interesse  an  dem  Ausschluss  der Übermittlung haben, zulässig. Nummer 4 entspricht der bisherigen Bestimmung des § 22 Abs. 1 Nr. 2 ThürDSG a.F., die bislang die Zu-lässigkeit  der  Datenübermittlung  an  nichtöffentliche  Stellen  festlegte.  Nach neuer Rechtslage gilt die Bestimmung nun neben der Datenüber-mittlung an nichtöffentliche Stellen auch innerhalb des öffentlichen Be-reichs.  Der  Begriff  des  Dritten  wird  in  Artikel  4  Nr.  10  der  Verordnung  (EU) 2016/679 definiert.\\
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 Zu Nummer 5:\\ Zu Nummer 5:\\
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 Zu Nummer 7:\\ Zu Nummer 7:\\
-Nummer 7 regelt Fälle, in denen die Daten allgemein zugänglich sind oder die öffentliche Stelle sie veröffentlichen dürfte. Eine Auswertung all-gemein zugänglicher Quellen kann insbesondere erforderlich sein zur Si-cherstellung der öffentlichen Sicherheit, als auch zum Schutz der Rech-te und Freiheiten einzelner Personen und finanziellen Interessen des Landes, etwa Steuerbetrug oder Sozialmissbrauch. Es handelt sich da-mit jedenfalls um ein legitimes Ziel der Weiterverarbeitung nach Artikel 23 Abs. 1 Buchst. c, e und i der Verordnung (EU) 2016/679.\\+Nummer 7 regelt Fälle, in denen die Daten allgemein zugänglich sind oder die öffentliche Stelle sie veröffentlichen dürfte. Eine Auswertung allgemein zugänglicher Quellen kann insbesondere erforderlich sein zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit, als auch zum Schutz der Rech-te und Freiheiten einzelner Personen und finanziellen Interessen des Landes, etwa Steuerbetrug oder Sozialmissbrauch. Es handelt sich da-mit jedenfalls um ein legitimes Ziel der Weiterverarbeitung nach Artikel 23 Abs. 1 Buchst. c, e und i der Verordnung (EU) 2016/679.\\
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 Zu Nummer 8:\\ Zu Nummer 8:\\
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 Satz 2 stellt klar, dass auch eine Weiterverarbeitung zu Archiv-, Forschungs- und Statistikzwecken nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 stets kompatibel ist. Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 geht im Rahmen einer Fiktion davon aus, dass die Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke immer zweckkompatibel ist.\\ Satz 2 stellt klar, dass auch eine Weiterverarbeitung zu Archiv-, Forschungs- und Statistikzwecken nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 stets kompatibel ist. Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 geht im Rahmen einer Fiktion davon aus, dass die Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke immer zweckkompatibel ist.\\
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-Zu Satz 3:Über die Bestimmung der Sätze 1 und 2 in Absatz 2 hinaus ist die Weiterverarbeitung  nach  Artikel  6  Abs.  4  der  Verordnung  (EU)  2016/679  dann zulässig, wenn sie mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar ist. Dieser  Fall  der  Zweckkompatibilität  bedarf  nach  Erwägungsgrund  50  keiner eigenen Rechtsgrundlage. Die Bewertung der Vereinbarkeit ob-liegt dem Verantwortlichen, wobei unter anderem die in Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und die in Erwägungsgrund 50 genannten Grundsätze zu berücksichtigen sind.\\+Zu Satz 3:Über die Bestimmung der Sätze 1 und 2 in Absatz 2 hinaus ist die Weiterverarbeitung  nach  Artikel  6  Abs.  4  der  Verordnung  (EU)  2016/679  dann zulässig, wenn sie mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar ist. Dieser  Fall  der  Zweckkompatibilität  bedarf  nach  Erwägungsgrund  50  keiner eigenen Rechtsgrundlage. Die Bewertung der Vereinbarkeit obliegt dem Verantwortlichen, wobei unter anderem die in Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und die in Erwägungsgrund 50 genannten Grundsätze zu berücksichtigen sind.\\
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 Zu Satz 4:\\ Zu Satz 4:\\
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 Soweit die Verarbeitung auch besondere Kategorien personenbezogener Daten umfasst gelten wie im geltenden Recht zusätzlich die in Satz 3 in Bezug genommenen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGV und seiner Durchführungsbestimmungen in Art. 8 Abs. 1. Abs. 4 greift die geltende Vorschrift des Art. 17 Abs. 4 BayDSG auf.\\ // Soweit die Verarbeitung auch besondere Kategorien personenbezogener Daten umfasst gelten wie im geltenden Recht zusätzlich die in Satz 3 in Bezug genommenen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGV und seiner Durchführungsbestimmungen in Art. 8 Abs. 1. Abs. 4 greift die geltende Vorschrift des Art. 17 Abs. 4 BayDSG auf.\\ //
  
 +==== § 7 LDSG-RLP ====
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 +Anders strukturiert aber inhaltlich ähnlich zu § 17 ThürDSG ist § 7 LDSG Rheinland-Pfalz.
  
 ===== Erläuterung ===== ===== Erläuterung =====
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 +Die Vorschrift nutzt Öffnungsklauseln der DSGVO um Zwecke der Verarbeitung neben dem eigentlichen Hauptzweck festzulegen. Es handelt **nicht** um eine Fiktion wie die thüringische Gesetzesbegründung meint, sondern der bayrischen Gesetzesbegründung folgend um tatsächliche Zwecke, die letztlich aus dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Verarbeitung beziehungsweise Verwaltung insgesamt resultieren.
  
 ===== Weblinks ===== ===== Weblinks =====
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