Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende ÜberarbeitungNächste ÜberarbeitungBeide Seiten der Revision |
thuerdsg:17_thuerdsg [2020/02/07 19:28] – [Art. 6 BayDSG] Admin | thuerdsg:17_thuerdsg [2020/02/07 19:30] – [Art. 6 BayDSG] Admin |
---|
//**Zu § 17 Zweckbindung und Zulässigkeit der Weiterverarbeitung (Artikel 6 und 23 der Verordnung (EU) 2016/679)** \\ | //**Zu § 17 Zweckbindung und Zulässigkeit der Weiterverarbeitung (Artikel 6 und 23 der Verordnung (EU) 2016/679)** \\ |
\\ | \\ |
§ 17 regelt die zulässigen Zwecke einer jeden Datenverarbeitung und die ausnahmsweise zulässige Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben wurden. Dabei normiert Absatz 1, welche Zwecke stets vom originären Ver-arbeitungszweck umfasst sind und welche daher bereits keine Weiterverarbeitung darstellen. Absatz 2 bestimmt, welche Zwecke nach den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2016/679 mit dem ursprünglichen Verwendungszweck vereinbar sind. Absatz 3 schließlich regelt diejenigen Zwecke, zu denen eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken nie zulässig ist.Da die Verordnung (EU) 2016/679 nur den Begriff der Verarbeitung ver-wendet und darunter nach Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 neben der Datenerhebung unter anderem auch die Datenübermittlung zählt, ist auch jede Übermittlung zukünftig eine Datenverarbeitung nach § 17 Abs. 1 oder 2. Von den Regelungen zur Zulässigkeit der Verarbeitung zu anderen Zwecken erfasst sind zukünftig auch die Fälle der Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Verantwortlichen sowie die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb desselben. Sofern dies erforderlich ist, kann im Fachrecht weiterhin zwischen Datenerhebung und Datenübermittlung unterschieden werden, insbesondere kann die Übermittlung an bestimmte Stellen strengeren Voraussetzungen unterworfen werden.\\ | § 17 regelt die zulässigen Zwecke einer jeden Datenverarbeitung und die ausnahmsweise zulässige Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben wurden. Dabei normiert Absatz 1, welche Zwecke stets vom originären Verarbeitungszweck umfasst sind und welche daher bereits keine Weiterverarbeitung darstellen. Absatz 2 bestimmt, welche Zwecke nach den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2016/679 mit dem ursprünglichen Verwendungszweck vereinbar sind. Absatz 3 schließlich regelt diejenigen Zwecke, zu denen eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken nie zulässig ist. Da die Verordnung (EU) 2016/679 nur den Begriff der Verarbeitung verwendet und darunter nach Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 neben der Datenerhebung unter anderem auch die Datenübermittlung zählt, ist auch jede Übermittlung zukünftig eine Datenverarbeitung nach § 17 Abs. 1 oder 2. Von den Regelungen zur Zulässigkeit der Verarbeitung zu anderen Zwecken erfasst sind zukünftig auch die Fälle der Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Verantwortlichen sowie die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb desselben. Sofern dies erforderlich ist, kann im Fachrecht weiterhin zwischen Datenerhebung und Datenübermittlung unterschieden werden, insbesondere kann die Übermittlung an bestimmte Stellen strengeren Voraussetzungen unterworfen werden.\\ |
\\ | \\ |
Zu Absatz 1:\\ | Zu Absatz 1:\\ |
(zu Art. 6 Abs. 3 und 4 DSGV)**\\ | (zu Art. 6 Abs. 3 und 4 DSGV)**\\ |
\\ | \\ |
Die Vorschrift stellt klar, welche Zwecke bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen als Ausfluss ihrer Funktion und organisationsrechtlichen Grund-strukturen neben deren jeweiligen aufgabenbezogenen Hauptzweck regelmäßig mitverfolgt werden und begründet ergänzend besondere Erlaubnisse zur Änderung des Verarbeitungszwecks.\\ | Die Vorschrift stellt klar, welche Zwecke bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen als Ausfluss ihrer Funktion und organisationsrechtlichen Grundstrukturen neben deren jeweiligen aufgabenbezogenen Hauptzweck regelmäßig mitverfolgt werden und begründet ergänzend besondere Erlaubnisse zur Änderung des Verarbeitungszwecks.\\ |
\\ | \\ |
Abs. 1\\ | Abs. 1\\ |