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thuerdsg:17_thuerdsg [2020/02/07 19:22] Adminthuerdsg:17_thuerdsg [2020/02/07 19:30] – [Art. 6 BayDSG] Admin
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 //**Zu § 17 Zweckbindung und Zulässigkeit der Weiterverarbeitung (Artikel 6 und 23 der Verordnung (EU) 2016/679)** \\ //**Zu § 17 Zweckbindung und Zulässigkeit der Weiterverarbeitung (Artikel 6 und 23 der Verordnung (EU) 2016/679)** \\
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-§ 17 regelt die zulässigen Zwecke einer jeden Datenverarbeitung und die ausnahmsweise zulässige Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben wurden. Dabei normiert Absatz 1, welche Zwecke stets vom originären Ver-arbeitungszweck umfasst sind und welche daher bereits keine Weiterverarbeitung darstellen. Absatz 2 bestimmt, welche Zwecke nach den Grundsätzen  der  Verordnung  (EU)  2016/679  mit  dem  ursprünglichen  Verwendungszweck vereinbar sind. Absatz 3 schließlich regelt diejenigen Zwecke, zu denen eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken nie zulässig ist.Da die Verordnung (EU) 2016/679 nur den Begriff der Verarbeitung ver-wendet und darunter nach Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 neben der Datenerhebung unter anderem auch die Datenübermittlung zählt, ist auch jede Übermittlung zukünftig eine Datenverarbeitung nach § 17 Abs. 1 oder 2. Von den Regelungen zur Zulässigkeit der Verarbeitung zu anderen Zwecken erfasst sind zukünftig auch die Fälle der Datenübermittlung  an  Stellen  außerhalb  des  Verantwortlichen  sowie  die  Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb desselben. Sofern dies erforderlich ist, kann im Fachrecht weiterhin zwischen Datenerhebung und Datenübermittlung unterschieden werden, insbesondere kann die Übermittlung an bestimmte Stellen strengeren Voraussetzungen unterworfen werden.\\+§ 17 regelt die zulässigen Zwecke einer jeden Datenverarbeitung und die ausnahmsweise zulässige Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben wurden. Dabei normiert Absatz 1, welche Zwecke stets vom originären Verarbeitungszweck umfasst sind und welche daher bereits keine Weiterverarbeitung darstellen. Absatz 2 bestimmt, welche Zwecke nach den Grundsätzen  der  Verordnung  (EU)  2016/679  mit  dem  ursprünglichen  Verwendungszweck vereinbar sind. Absatz 3 schließlich regelt diejenigen Zwecke, zu denen eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken nie zulässig ist. Da die Verordnung (EU) 2016/679 nur den Begriff der Verarbeitung verwendet und darunter nach Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 neben der Datenerhebung unter anderem auch die Datenübermittlung zählt, ist auch jede Übermittlung zukünftig eine Datenverarbeitung nach § 17 Abs. 1 oder 2. Von den Regelungen zur Zulässigkeit der Verarbeitung zu anderen Zwecken erfasst sind zukünftig auch die Fälle der Datenübermittlung  an  Stellen  außerhalb  des  Verantwortlichen  sowie  die  Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb desselben. Sofern dies erforderlich ist, kann im Fachrecht weiterhin zwischen Datenerhebung und Datenübermittlung unterschieden werden, insbesondere kann die Übermittlung an bestimmte Stellen strengeren Voraussetzungen unterworfen werden.\\
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 Zu Absatz 1:\\ Zu Absatz 1:\\
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 Art. 6 BayDSG((Wortlaut: [[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG-6|Art. 6]] BayDSG)) dürfte weitgehend inhaltsgleich zu § 17 ThürDSG sein ausgenommen, dass das BayDSG versucht den [[:besondere Kategorien personenbezogener Daten|besonderen Kategorien personenbezogener Daten]] gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/9.html|Art. 9]] DSGVO gerecht zu werden. Art. 6 BayDSG((Wortlaut: [[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG-6|Art. 6]] BayDSG)) dürfte weitgehend inhaltsgleich zu § 17 ThürDSG sein ausgenommen, dass das BayDSG versucht den [[:besondere Kategorien personenbezogener Daten|besonderen Kategorien personenbezogener Daten]] gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/9.html|Art. 9]] DSGVO gerecht zu werden.
 +
 +Die amtliche Gesetzesbegründung(([[https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/ser/gesetzentwuerfe/baydsg_stand_28_09_2017.pdf|Quelle]])) lautet:
 +
 +//** Zu Art. 6\\
 +Zweckbindung\\
 +(zu Art. 6 Abs. 3 und 4 DSGV)**\\
 +\\
 +Die Vorschrift stellt klar, welche Zwecke bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen als Ausfluss ihrer Funktion und organisationsrechtlichen Grundstrukturen neben deren jeweiligen aufgabenbezogenen Hauptzweck regelmäßig mitverfolgt werden und begründet ergänzend besondere Erlaubnisse zur Änderung des Verarbeitungszwecks.\\
 +\\
 +Abs. 1\\
 +Die in Abs. 1 genannten Zwecke sind bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten regelmäßig mit umfasst. Die Regelung macht von der Befugnis in Art. 6 Abs. 3 DSGV Gebrauch, nach der die Mitgliedstaaten in einer Rechtsgrundlage die Zwecke von Verarbeitungen festlegen können, sofern dies für die Erfüllung einer Aufgabe nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGV zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, erforderlich ist.\\
 +\\
 +Abs. 2\\
 +Abs. 2 enthält Voraussetzungen, unter denen – ergänzend zu den in der DSGV enthaltenen Vorschriften – eine Zweckänderung zulässig ist. Mit der Vorschrift wird von dem durch Art. 6 Abs. 2 und 4 DSGV eröffneten Regelungsspielraum Gebrauch gemacht. Mitgliedstaaten können in nationalen Bestimmungen die Verarbeitungen zu anderen Zwecken regeln, soweit die nationale Regelung eine „in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Art. 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt“.  Die Vorschrift entspricht der Regelung im bisherigen Art. 17 Abs. 3 BayDSG, deren Katalog durch den Zweck der Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit aktualisiert wird, den die DSGV selbst allgemein als berechtigtes Verarbeiterinteresse anerkennt (Erwägungsgrund 49 DSGV).\\
 +\\
 +Abs. 3\\
 +Soweit die Verarbeitung auch besondere Kategorien personenbezogener Daten umfasst gelten wie im geltenden Recht zusätzlich die in Satz 3 in Bezug genommenen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGV und seiner Durchführungsbestimmungen in Art. 8 Abs. 1. Abs. 4 greift die geltende Vorschrift des Art. 17 Abs. 4 BayDSG auf.\\ //
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