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Art. 6 BayDSG((Wortlaut: | Art. 6 BayDSG((Wortlaut: | ||
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+ | Die amtliche Gesetzesbegründung(([[https:// | ||
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+ | //** Zu Art. 6\\ | ||
+ | Zweckbindung\\ | ||
+ | (zu Art. 6 Abs. 3 und 4 DSGV)**\\ | ||
+ | \\ | ||
+ | Die Vorschrift stellt klar, welche Zwecke bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen als Ausfluss ihrer Funktion und organisationsrechtlichen Grund-strukturen neben deren jeweiligen aufgabenbezogenen Hauptzweck regelmäßig mitverfolgt werden und begründet ergänzend besondere Erlaubnisse zur Änderung des Verarbeitungszwecks.\\ | ||
+ | \\ | ||
+ | Abs. 1\\ | ||
+ | Die in Abs. 1 genannten Zwecke sind bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten regelmäßig mit umfasst. Die Regelung macht von der Befugnis in Art. 6 Abs. 3 DSGV Gebrauch, nach der die Mitgliedstaaten in einer Rechtsgrundlage die Zwecke von Verarbeitungen festlegen können, sofern dies für die Erfüllung einer Aufgabe nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGV zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, erforderlich ist.\\ | ||
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+ | Abs. 2\\ | ||
+ | Abs. 2 enthält Voraussetzungen, | ||
+ | \\ | ||
+ | Abs. 3\\ | ||
+ | Soweit die Verarbeitung auch besondere Kategorien personenbezogener Daten umfasst gelten wie im geltenden Recht zusätzlich die in Satz 3 in Bezug genommenen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGV und seiner Durchführungsbestimmungen in Art. 8 Abs. 1. Abs. 4 greift die geltende Vorschrift des Art. 17 Abs. 4 BayDSG auf.\\ // | ||
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===== Erläuterung ===== | ===== Erläuterung ===== |