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softwarebeschaffung [2019/06/05 10:46] – [Neuere Entwicklungen] Martin Neldnersoftwarebeschaffung [2020/10/07 19:33] – [Anforderungen] Admin
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 Dazu entwickelt sich jedoch ein neuer((So neu ist das Thema eigentlich nicht: Die  [[https://de.wikipedia.org/wiki/DATEV|DATEV]] betrieb bis 1989 ausschließlich und bis in die 1990er Jahre teilweise einen Service, der nach heutigem Verstandnis SaaS war.))  Aspekt: [[:software_as_a_service|Software as a Service]] (kurz SaaS) beziehungsweise weitergefasst [[:cloud_computing|Cloud Computing]].((Zu den Begrifflichkeiten siehe  [[https://de.wikipedia.org/wiki/Software as a Service|Software as a Service]] und  [[https://de.wikipedia.org/wiki/Cloud Computing|Cloud Computing]] in der Wikipedia.)) Dazu entwickelt sich jedoch ein neuer((So neu ist das Thema eigentlich nicht: Die  [[https://de.wikipedia.org/wiki/DATEV|DATEV]] betrieb bis 1989 ausschließlich und bis in die 1990er Jahre teilweise einen Service, der nach heutigem Verstandnis SaaS war.))  Aspekt: [[:software_as_a_service|Software as a Service]] (kurz SaaS) beziehungsweise weitergefasst [[:cloud_computing|Cloud Computing]].((Zu den Begrifflichkeiten siehe  [[https://de.wikipedia.org/wiki/Software as a Service|Software as a Service]] und  [[https://de.wikipedia.org/wiki/Cloud Computing|Cloud Computing]] in der Wikipedia.))
  
-Durch SaaS entsteht juristisch formuliert ein Dauerschuldverhältnis. Wirtschaftlich betrachtet entsteht ein neues Abhängigkeitsverhältnis. Während im "klassischen Modell" der Erwerber einer Software diese theoretisch zeitlich unbegrenzt und praktisch bis zur Obsoleszenz nutzen konnte, besteht diese Nutzungsmöglichkeit nun nur noch für Zeiträume, in denen der Anbieter dieses tatsächlich gestattet, was üblicherweise von vertraglichen Regelungen (und regelmäßigen Zahlungen des Erwerbers) abhängig ist. Das bedeutet, dass der Erwerber einer Software selbst bei einem vertragstreuen Anbieter jederzeit damit rechnen muss, dass der Anbieter sein Recht zur ordentlichen Kündigung wahrnimmt und die Software bzw. allgemeiner der Dienst nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zur Verfügung stehen. Das hat Relevanz nicht nur, wenn sich ein Anbieter aus einem Geschäftsfeld zurückzieht sondern auch und vor allem werden mit der Drohung einer Kündigung Vertragsänderungen durchgesetzt.<sup>Lock-in-Effekt|Lock-in-Effekts]].+Durch SaaS entsteht juristisch formuliert ein Dauerschuldverhältnis. Wirtschaftlich betrachtet entsteht ein neues längerfristiges Abhängigkeitsverhältnis. Während im "klassischen Modell" der Erwerber einer Software diese theoretisch zeitlich unbegrenzt und praktisch bis zur Obsoleszenz(technische Überholtheit) nutzen konnte, besteht diese Nutzungsmöglichkeit nun nur noch für Zeiträume, in denen der Anbieter dieses tatsächlich gestattet, was üblicherweise von vertraglichen Regelungen (und regelmäßigen Zahlungen des Erwerbers) abhängig ist. Das bedeutet, dass der Erwerber einer Software selbst bei einem vertragstreuen Anbieter jederzeit damit rechnen muss, dass der Anbieter sein Recht zur ordentlichen Kündigung wahrnimmt und die Software bzw. allgemeiner der Dienst nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zur Verfügung stehen. Das hat Relevanz nicht nur, wenn sich ein Anbieter aus einem Geschäftsfeld zurückzieht sondern auch und vor allem werden mit der Drohung einer Kündigung Vertragsänderungen durchgesetzt.<sup>Lock-in-Effekt|Lock-in-Effekts]]. Überdies besteht die Gefahr, dass in der Insolvenz des Anbieters die Lösung von einem Tag auf den anderen nicht mehr nutzbar ist.
  
 Als **zusätzlicher** Aspekt ist bei der Softwarebeschaffung also zu bedenken, ob SaaS oder [[wpde>On Premises|]] vorzugswürdig ist. Dafür muss in letzter Konsequenz der Lebenszyklus der zu beschaffenden Software bis zum Schluss durchdacht werden. Das alte [[:gewaehrleistungsziel|Gewährleistungsziel]] der [[:verfuegbarkeit|Verfügbarkeit]] bekommt damit zusätzliche Relevanz. Als **zusätzlicher** Aspekt ist bei der Softwarebeschaffung also zu bedenken, ob SaaS oder [[wpde>On Premises|]] vorzugswürdig ist. Dafür muss in letzter Konsequenz der Lebenszyklus der zu beschaffenden Software bis zum Schluss durchdacht werden. Das alte [[:gewaehrleistungsziel|Gewährleistungsziel]] der [[:verfuegbarkeit|Verfügbarkeit]] bekommt damit zusätzliche Relevanz.
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 Um die etwaigen Wechselfristen so kurz wie möglich zu halten, muss ebenfalls noch in der Beschaffungsphase die [[:datenportabilitaet|Datenportabilität]] geprüft werden. Im Verhältnis [[:betroffene_person|]] zu [[:verarbeiter|Verarbeiter]] wird das [[:recht_auf_datenuebertragbarkeit|Recht auf Datenübertragbarkeit]] bisweilen etwas belächelt, weil es in der Praxis allenfalls ein frommer Wunsch ist. Im professionellen Bereich ist dieses Ansinnen des europäischen Gesetzgebers aber geradezu essentiell geworden: Kann der Anbieter mir meine Daten in einem "strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format" gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/20.html|Art. 20]] DSGVO übermitteln und - was nicht in der DSGVO steht- kann ein anderer Anbieter (bzw. bei einer alternativen On-Premises-Lösung die eigene IT-Abteilung) etwas mit diesen Daten anfangen? Um die etwaigen Wechselfristen so kurz wie möglich zu halten, muss ebenfalls noch in der Beschaffungsphase die [[:datenportabilitaet|Datenportabilität]] geprüft werden. Im Verhältnis [[:betroffene_person|]] zu [[:verarbeiter|Verarbeiter]] wird das [[:recht_auf_datenuebertragbarkeit|Recht auf Datenübertragbarkeit]] bisweilen etwas belächelt, weil es in der Praxis allenfalls ein frommer Wunsch ist. Im professionellen Bereich ist dieses Ansinnen des europäischen Gesetzgebers aber geradezu essentiell geworden: Kann der Anbieter mir meine Daten in einem "strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format" gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/20.html|Art. 20]] DSGVO übermitteln und - was nicht in der DSGVO steht- kann ein anderer Anbieter (bzw. bei einer alternativen On-Premises-Lösung die eigene IT-Abteilung) etwas mit diesen Daten anfangen?
  
 +Für den oben angesprochenen Notfall der sofortigen Diensteinstellung (typischerweise in der Insolvenz) sollte geprüft werden, ob eine vollständige oder teilweise Speicherung der Daten, die bei dem Anbieter liegen, auf Systemen möglich und sinnvoll ist, die von dem Anbieter unabhängig sind. Um das an einem Beispiel zu verdeutlichen: Eine Datenschutzmanagement-Software (DSMS) wird die Hauptaufgabe haben, dass darüber das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ([[VVT]]) geführt wird. Die VVT-Einträge könnten und sollten als [[https://de.wikipedia.org/wiki/PDF/A|PDF-A]] auch an das Archiv der Organisation übermittelt werden.
  
 ===== To DO ===== ===== To DO =====
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   * Datenschutz im Leistungsvertrag verankern.   * Datenschutz im Leistungsvertrag verankern.
   * Kündigungsfristen bei [[SaaS]] müssen lang genug für die Implementierung einer Ersatzlösung sein, um gegen Änderungswünsche des Vertragspartner, die für den Datenschutz problematisch sind, gewappnet zu sein.   * Kündigungsfristen bei [[SaaS]] müssen lang genug für die Implementierung einer Ersatzlösung sein, um gegen Änderungswünsche des Vertragspartner, die für den Datenschutz problematisch sind, gewappnet zu sein.
-  * [[Auftragsverarbeitung]] ist der [[AV-Vertrag]] möglichst mit dem Hauptvertrag abzuschließen und nicht im Nachhinein.+  * Im Falle von [[Auftragsverarbeitung]] ist der [[AV-Vertrag]] möglichst mit dem Hauptvertrag abzuschließen und nicht im Nachhinein.
   * Vorschlag für [[VVT]] und [[Datenschutzerklärung]] vom Dienstleister unterbreiten zu lassen, ist in vielen Fällen zweckmäßig.   * Vorschlag für [[VVT]] und [[Datenschutzerklärung]] vom Dienstleister unterbreiten zu lassen, ist in vielen Fällen zweckmäßig.
-  * [[Datenportabilität]] in möglichst hohem Umfang sicherstellen durch Tests und rechtliche Absicherung+  * [[Datenportabilität]] in möglichst hohem Umfang sicherstellen durch Testsrechtliche Absicherung und gegebenenfalls tatsächliche anbieterunabhängige (natürlich datenschutzgerechte!) Speicherung 
 +  * Exit-Strategie planen (über Kündigungsfristen und Datenportabilität hinaus)
  
 ===== Anforderungen ===== ===== Anforderungen =====
  
 Software sollte wenigstens folgende Anforderungen erfüllen((Vgl. noch zum BDSG [[https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/anforderungen-an-software-besser-vorher-an-datenschutz-und-it-sicherheit-denken/|Anforderungen an Software: Besser vorher an Datenschutz und IT-Sicherheit denken!]].)): Software sollte wenigstens folgende Anforderungen erfüllen((Vgl. noch zum BDSG [[https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/anforderungen-an-software-besser-vorher-an-datenschutz-und-it-sicherheit-denken/|Anforderungen an Software: Besser vorher an Datenschutz und IT-Sicherheit denken!]].)):
-  * Zugriffskontrolle +  * Zugriffskontrolle, 
-  * Eingabekontrolle +  * Eingabekontrolle, 
-  * Protokollauswertungen +  * Protokollauswertungen, 
-  * Archivierung und Löschung+  * Archivierung und Löschung.
  
 +Spezifisch bei [[SaaS]] oder hybriden Lösungen sollten folgende Anforderungen erfüllt sein:
 +
 +  * Dokumentation, welche Daten an den Anbieter übermittelt werden und wie die Übermittlung abgesichert ist,
 +  * Zertifizierung der IT-Sicherheit des Anbieters, hilfsweise konkrete Dokumentation der Maßnahmen zur IT-Sicherheit,
 +  * falls [[Drittstaatenübermittlung]] vorliegt,
 +    * Benennung der (aller) Drittstaaten, in die übermittelt wird,
 +    * Benennung der Rechtsgrundlagen (vgl. Art. 44 ff. DSGVO) für die Übermittlung,
 +    * Dokumentation der Erfüllung aller Anforderungen einer Drittstaatenübermittlung,
 +    * bei Übermittlung in die USA, Erklärung, ob der [[Cloud Act]] Anwendung findet(woraufhin die Zulässigkeit der Übermittlung unter diesem Aspekt intensiv zu prüfen ist) oder aufgrund welcher nachzuweisenden Umstände der Cloud Act keine Anwendung finden soll,
 +  * bei Anbietern mit Sitz in den USA oder mit relevanten Anteilseignern in den USA: Nachweis durch den Anbieter, dass eine Übermittlung in die USA technisch ausgeschlossen ist oder falls die Übermittlung nicht technisch ausgeschlossen ist, vollumfängliche Erfüllung der Anforderungen an Übermittlungen in die USA (siehe oben),
 +  * im Falle von [[Auftragsverarbeitung]]: ein Muster für einen [[AV-Vertrag]] mit Benennung der Unterauftragsverarbeiter,
 +  * bei hohem Schutzbedarf und soweit für die konkrete Anwendung sinnvoll: Ende-zu-Ende Verschlüsselung.
 +
 +Die Softwareanbieter sollten wenigstens folgende Anforderungen erfüllen:
 +  * Benennung der für den Anbieter zuständigen Aufsichtsbehörde,
 +  * Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, (Wenn ein Datenschutzbeauftragter nach dem [[BDSG]] nicht bestellt werden muss, ist ein Nachweis erforderlich wie der Datenschutz dann sichergestellt wird. In solchen Fällen ist die freiwillige Bestellung eines DSB vorzugswürdig.)
 +  * Bonität.
 ===== Weblinks ===== ===== Weblinks =====
  
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