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rechtmaessigkeit_der_verarbeitung [2020/12/15 22:31] – [Sonstiges Recht] Adminrechtmaessigkeit_der_verarbeitung [2020/12/15 22:41] (aktuell) – [Sonstiges Recht] Admin
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 ===== Sonstiges Recht ===== ===== Sonstiges Recht =====
  
-Das Erfordernis nach Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ist umfassend zu verstehen. Art. 6, insbesondere Absatz 1 UA 1, DSGVO sind also nur eine notwendige aber nicht unbedingt auch hinreichende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit. Auch aus anderen Vorschriften können sich Anforderungen für die Rechtmäßigkeit ergeben, wenn diese als [[Schutzzweck der Norm|Schutzzweck]] zumindest auch den Datenschutz haben. Das ist zum Beispiel der Fall bei der notwendigen Anhörung/Mitwirkung von Betriebs- oder Personalrat. Andererseits wäre es für eine datenschutzrechtlich rechtswidrige Verarbeitung beispielsweise nicht ausreichend, dass die ausführenden Beschäftigten unter Verstoß gegen das Mindestlohngesetz ([[https://www.gesetze-im-internet.de/milog/BJNR134810014.html|MiLoG]]) bezahlt werden.+Das Erfordernis nach Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ist umfassend zu verstehen. Art. 6, insbesondere Absatz 1 UA 1, DSGVO sind also nur eine notwendige aber nicht unbedingt auch hinreichende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit.  
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 +Auch aus anderen Vorschriften können sich Anforderungen für die Rechtmäßigkeit ergeben, wenn diese als [[Schutzzweck der Norm|Schutzzweck]] zumindest auch den Datenschutz haben. Das ist zum Beispiel der Fall bei der notwendigen Anhörung/Mitwirkung von Betriebs- oder Personalrat (Siehe [[:personalrat#mitwirkung_in_datenschutzangelegenheiten|Personalrat#Mitwirkung in Datenschutzangelegenheiten]].). Andererseits wäre es für eine datenschutzrechtlich rechtswidrige Verarbeitung beispielsweise nicht ausreichend, dass die ausführenden Beschäftigten unter Verstoß gegen das Mindestlohngesetz ([[https://www.gesetze-im-internet.de/milog/BJNR134810014.html|MiLoG]]) bezahlt werden.  
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 +Weiterhin muss sich der Schutzzweck der Norm gerade auch die [[betroffene Person]] erfassen. Im vorgenannten Beispiel kann sich also auf eine unterlassene Anhörung des Personalrats nur ein Beschäftigter berufen, der von diesem Personalrat vertreten wird, aber keine Dritte Person.
  
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