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===== Sonstiges Recht ===== | ===== Sonstiges Recht ===== | ||
- | Das Erfordernis nach Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ist umfassend zu verstehen. Art. 6, insbesondere Absatz 1 UA 1, DSGVO sind also nur eine notwendige aber nicht unbedingt auch hinreichende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit. Auch aus anderen Vorschriften können sich Anforderungen für die Rechtmäßigkeit ergeben, wenn diese als [[Schutzzweck der Norm|Schutzzweck]] zumindest auch den Datenschutz haben. Das ist zum Beispiel der Fall bei der notwendigen Anhörung/ | + | Das Erfordernis nach Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ist umfassend zu verstehen. Art. 6, insbesondere Absatz 1 UA 1, DSGVO sind also nur eine notwendige aber nicht unbedingt auch hinreichende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit. |
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+ | Auch aus anderen Vorschriften können sich Anforderungen für die Rechtmäßigkeit ergeben, wenn diese als [[Schutzzweck der Norm|Schutzzweck]] zumindest auch den Datenschutz haben. Das ist zum Beispiel der Fall bei der notwendigen Anhörung/ | ||
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+ | Weiterhin muss sich der Schutzzweck der Norm gerade auch die [[betroffene Person]] erfassen. Im vorgenannten Beispiel kann sich also auf eine unterlassene Anhörung des Personalrats nur ein Beschäftigter berufen, der von diesem Personalrat vertreten wird, aber keine Dritte Person. | ||
===== Weblinks ===== | ===== Weblinks ===== |