Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
| Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
| rechtmaessigkeit_der_verarbeitung [2020/12/15 00:11] – [Thüringer Datenschutzgesetz] Admin | rechtmaessigkeit_der_verarbeitung [2020/12/15 21:41] (aktuell) – [Sonstiges Recht] Admin | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 33: | Zeile 33: | ||
| ===== Sonstiges Recht ===== | ===== Sonstiges Recht ===== | ||
| - | Das Erfordernis nach Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ist umfassend zu verstehen. Art. 6, insbesondere Absatz 1 UA 1, DSGVO sind also nur eine notwendige aber nicht unbedingt auch hinreichende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit. Auch aus anderen Vorschriften können sich Anforderungen für die Rechtmäßigkeit ergeben, zum Beispiel | + | Das Erfordernis nach Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ist umfassend zu verstehen. Art. 6, insbesondere Absatz 1 UA 1, DSGVO sind also nur eine notwendige aber nicht unbedingt auch hinreichende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit. |
| + | |||
| + | Auch aus anderen Vorschriften können sich Anforderungen für die Rechtmäßigkeit ergeben, | ||
| + | |||
| + | Weiterhin muss sich der Schutzzweck der Norm gerade auch die [[betroffene Person]] erfassen. Im vorgenannten Beispiel kann sich also auf eine unterlassene Anhörung des Personalrats nur ein Beschäftigter berufen, der von diesem Personalrat vertreten wird, aber keine Dritte Person. | ||
| ===== Weblinks ===== | ===== Weblinks ===== | ||