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rechtmaessigkeit_der_verarbeitung [2019/06/20 14:50] Adminrechtmaessigkeit_der_verarbeitung [2020/12/15 22:41] (aktuell) – [Sonstiges Recht] Admin
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   - e) [[:verarbeitung_fuer_die_wahrnehmung_einer_aufgabe|Wahrnehmung einer Aufgabe]]   - e) [[:verarbeitung_fuer_die_wahrnehmung_einer_aufgabe|Wahrnehmung einer Aufgabe]]
   - b) (Erfüllung eines Vertrages)   - b) (Erfüllung eines Vertrages)
-  - d) (lebenswichtige Interessen der betroffenen Person)+  - d) ([[:verarbeitung_zum_Schutz_lebenswichtiger Interessen|lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person]])
   - f) ([[:verarbeitung_zur_wahrung_berechtigter_interessen|]], wenn ausnahmsweise anwendbar)   - f) ([[:verarbeitung_zur_wahrung_berechtigter_interessen|]], wenn ausnahmsweise anwendbar)
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 Das Thüringer Datenschutzgesetz regelt die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung in [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+TH+%C2%A7+16&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 16]] [[ThürDSG]]. Dabei knüpft § 16 Abs. 1 ThürDSG an Art. 6 Abs. 1 UA 1 Buchstabe e DSGVO ([[Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe]]) an, wobei vorläufig offen bleiben muss, ob die Vorschrift einen eigenständigen Regelungsgehalt besitzt. § 16 Abs. 2 ThürDSG erlaubt [[besondere Kategorien personenbezogener Daten]] unter im Einzelfall möglicherweise etwas anderen Voraussetzungen zu verarbeiten, als [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/9.html| Art. 9]] DSGVO das zulässt. Das Thüringer Datenschutzgesetz regelt die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung in [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+TH+%C2%A7+16&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 16]] [[ThürDSG]]. Dabei knüpft § 16 Abs. 1 ThürDSG an Art. 6 Abs. 1 UA 1 Buchstabe e DSGVO ([[Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe]]) an, wobei vorläufig offen bleiben muss, ob die Vorschrift einen eigenständigen Regelungsgehalt besitzt. § 16 Abs. 2 ThürDSG erlaubt [[besondere Kategorien personenbezogener Daten]] unter im Einzelfall möglicherweise etwas anderen Voraussetzungen zu verarbeiten, als [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/9.html| Art. 9]] DSGVO das zulässt.
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 +===== Sonstiges Recht =====
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 +Das Erfordernis nach Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ist umfassend zu verstehen. Art. 6, insbesondere Absatz 1 UA 1, DSGVO sind also nur eine notwendige aber nicht unbedingt auch hinreichende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit. 
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 +Auch aus anderen Vorschriften können sich Anforderungen für die Rechtmäßigkeit ergeben, wenn diese als [[Schutzzweck der Norm|Schutzzweck]] zumindest auch den Datenschutz haben. Das ist zum Beispiel der Fall bei der notwendigen Anhörung/Mitwirkung von Betriebs- oder Personalrat (Siehe [[:personalrat#mitwirkung_in_datenschutzangelegenheiten|Personalrat#Mitwirkung in Datenschutzangelegenheiten]].). Andererseits wäre es für eine datenschutzrechtlich rechtswidrige Verarbeitung beispielsweise nicht ausreichend, dass die ausführenden Beschäftigten unter Verstoß gegen das Mindestlohngesetz ([[https://www.gesetze-im-internet.de/milog/BJNR134810014.html|MiLoG]]) bezahlt werden. 
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 +Weiterhin muss sich der Schutzzweck der Norm gerade auch die [[betroffene Person]] erfassen. Im vorgenannten Beispiel kann sich also auf eine unterlassene Anhörung des Personalrats nur ein Beschäftigter berufen, der von diesem Personalrat vertreten wird, aber keine Dritte Person.
  
 ===== Weblinks ===== ===== Weblinks =====
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