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pruefungen [2019/04/04 16:21] – [Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen] Martin Neldnerpruefungen [2021/01/21 21:37] (aktuell) – [Elektronische Prüfungen] Admin
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 Der Aushang von Matrikelnummer und Note sollte ausschließlich in Rücksprache mit dem Datenschutzbeauftragten geschehen, wenn alle anderen Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Unter keinen Umständen darf ein Aushang von Name und Note erfolgen. Der Aushang von Matrikelnummer und Note sollte ausschließlich in Rücksprache mit dem Datenschutzbeauftragten geschehen, wenn alle anderen Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Unter keinen Umständen darf ein Aushang von Name und Note erfolgen.
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 +Eine nur für eine einzelne Prüfung verwendete, ausreichend lange **Nummer für den einmaligen Gebrauch** wäre eine mögliche datenschutzkonforme Alternative.
  
  
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 Aus der datenschutzrechtlichen Perspektive lassen sich folgende Aussagen treffen: Grundsätzlich besteht ein Anspruch der geprüften Person auf Einsicht in die (eigenen!) Prüfungsunterlagen. Die Herausgabe von Kopien wird unterschiedlich beurteilt. Daher sollten Prüferanmerkungen konsequent auf den Korrekturrand geschrieben werden, damit bei Bedarf eine saubere Trennung von der Klausurlösung möglich ist und sich damit die Anmerkungen gegebenenfalls auch leichter schwärzen lassen.((Grundlegend zum datenschutzrechtlichen Anspruch auf Einsicht in Prüfungsunterlagen: [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=198059&doclang=DE&mode=req&occ=first|EuGH (2. Kammer), Urteil vom 20.12.2017 – C-434/16 (Nowak/Data Protection Commissioner)]].)) Aus der datenschutzrechtlichen Perspektive lassen sich folgende Aussagen treffen: Grundsätzlich besteht ein Anspruch der geprüften Person auf Einsicht in die (eigenen!) Prüfungsunterlagen. Die Herausgabe von Kopien wird unterschiedlich beurteilt. Daher sollten Prüferanmerkungen konsequent auf den Korrekturrand geschrieben werden, damit bei Bedarf eine saubere Trennung von der Klausurlösung möglich ist und sich damit die Anmerkungen gegebenenfalls auch leichter schwärzen lassen.((Grundlegend zum datenschutzrechtlichen Anspruch auf Einsicht in Prüfungsunterlagen: [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=198059&doclang=DE&mode=req&occ=first|EuGH (2. Kammer), Urteil vom 20.12.2017 – C-434/16 (Nowak/Data Protection Commissioner)]].))
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 +Spezifisch zur TU Ilmenau siehe [[TU:Prüfungseinsicht]]
  
 ==== Verbleib der Prüfungsunterlagen ==== ==== Verbleib der Prüfungsunterlagen ====
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 Auch bei mündlichen Prüfungen ist der Datenschutz strikt zu beachten. Die Ladung zu mündlichen Prüfungen, die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen etc. muss vertraulich geschehen. Auch hier sollte bei Prüfungsunterlagen strikt getrennt werden zwischen Bearbeitungen der geprüften Person (z.B. Konzeptpapier) und Aufzeichnungen der Prüfer. Gäste dürfen bei mündlichen Prüfungen nur zugelassen werden, soweit das die jeweilige Prüfungsordnung gestattet. Auch bei mündlichen Prüfungen ist der Datenschutz strikt zu beachten. Die Ladung zu mündlichen Prüfungen, die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen etc. muss vertraulich geschehen. Auch hier sollte bei Prüfungsunterlagen strikt getrennt werden zwischen Bearbeitungen der geprüften Person (z.B. Konzeptpapier) und Aufzeichnungen der Prüfer. Gäste dürfen bei mündlichen Prüfungen nur zugelassen werden, soweit das die jeweilige Prüfungsordnung gestattet.
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 +===== Elektronische Prüfungen =====
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 +Sowohl mündliche als auch schriftliche Prüfungen können technisch auch unter Einsatz von IT, insbesondere [[Kollaborationssoftware]], [[Videokonferenzsystem|Videokonferenzsystemen]], spezieller Prüfungssoftware und gegebenenfalls auch für Prüfungszwecke angepassten [[Lernmanagementsystem|Lernmanagementsystemen]] auch elektronisch durchgeführt werden als elektronische Prüfungen(E-Prüfungen). Allerdings ist dennoch zu bedenken, dass es sich rechtlich um eigenständige Prüfungsformen handelt, für die es einer geeigneten Rechtsgrundlage bedarf.((Vgl. [[https://wiki.llz.uni-halle.de/Rechtsgrundlagen_elektronischer_Pr%C3%BCfungen|wiki.llz.uni-halle.de: Rechtsgrundlagen elektronischer Prüfungen]] mit Verweis u.a. auf [[https://openjur.de/u/323500.html|VG Hannover, Beschluss vom 10.12.2008 - 6 B 5583/08]].)) Diese Rechtsgrundlage wird dann auch die Basis sein für die Prüfung der datenschutzrechtlichen [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]].
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 +Bei Elektronischen Prüfungen als Ersatz für mündliche Prüfungen sollte insbesondere Augenmerk darauf gelegt werden, dass das Videokonferenzsystem auch für hohen [[Schutzbedarf]] geeignet sein muss. Das sollte dann auch im [[VVT]] dokumentiert sein. In aller Regel wird auch eine [[Datenschutz-Folgenabschätzung]] (DSFA) erforderlich sein.
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 +Spezifisch zur TU Ilmenau siehe [[:TU:Abschlussleistung per Videokonferenz (TU)]]
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 +Bei Elektronischen Prüfungen als Ersatz für schriftliche Prüfungen wird danach zu unterscheiden sein, ob die Prüfungsleistung vor Ort an Computern der Bildungseinrichtung erbracht wird oder zu Hause. Im letzteren Fall werden aktuelle Videokonferenzsysteme nur eine datenschutzrechtlich bedenkliche Videoüberwachung leisten können, die relativ leicht umgangen werden kann (was einen Teil der Bedenken ausmacht).((Zu einem eindrücklichen Beispiel: [[https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/homeoffice-klausuren-und-videoueberwachung-datenschutz-0-punkte/|datenschutzbeauftragter.info: Homeoffice, Klausuren und Videoüberwachung – Datenschutz: 0 Punkte]], abgerufen am 1.4.2020.)) Es bedarf also neuartiger technologischer Ansätze, um auch ein Pendant zu schriftlichen Prüfungen elektronisch durchführen zu können.
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 +Spezifisch zur TU Ilmenau siehe [[:TU:Elektronische Prüfungen (TU)|Elektronische Prüfungen (TU)]], [[TU:Take Home Exam]].
  
 ===== Wissenschaftliche Arbeiten ===== ===== Wissenschaftliche Arbeiten =====
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