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 ==== Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen ==== ==== Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen ====
  
-Regelfall für die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen ist mittels Prüfungsverwaltungssystem. Nur wenn das im Ausnahmefall technisch nicht möglich ist, dürfen alternative Verfahren zur Anwendung kommmen, insbesondere der Aushang von ID-Nummer und Note. Auch das sollte möglichst im Sekretariat und nicht in einem allgemein zugänglichen Schaukasten erfolgen, so dass ein flächendeckendes Abschreiben oder Abfotografieren verhindert werden kann. Der Aushang von Matrikelnummer und Note sollte ausschließlich in Rücksprache mit dem Datenschutzbeauftragten geschehen, wenn alle anderen Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Unter keinen Umständen darf ein Aushang von Name und Note erfolgen.+Regelfall für die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen ist mittels Prüfungsverwaltungssystem.  
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 +Nur wenn das im Ausnahmefall technisch nicht möglich ist, dürfen alternative Verfahren zur Anwendung kommmen, insbesondere der Aushang von **ID-Nummer** und Note. Auch das sollte möglichst im Sekretariat und nicht in einem allgemein zugänglichen Schaukasten erfolgen, so dass ein flächendeckendes Abschreiben oder Abfotografieren verhindert werden kann. Auch die ID-Nummer((Zu Details siehe: [[https://www.tu-ilmenau.de/studierende/studium/studienorganisation/pruefungsverwaltung/notenansicht/|Prüfungsverwaltung Notenansicht : ID-Nummer]])) ist eine schwache [[Pseudonymisierung]]. Die relative Sicherheit der ID-Nummer basiert darauf, dass sie nur in seltenen Fällen verwendet wird. Andersherum bedeutet jede Verwendung der ID-Nummer, dass es einen zusätzlichen Anhalt für die Verkettung von ID-Nummer und der [[betroffene Person|betroffenen Person gibt]]. Wenn es also im Laufe eines Studiums so wie angedacht, zu 0 bis 3 Verwendungen der Prüfungsnummer je nach Studiengang kommt, weil keine bessere Alternative zur Verfügung steht, ist es ein relativ sicheres System. Wenn jede unnötige weitere Verwendung nähert die Prüfungs-ID dagegen der Matrikelnummer an, die soweit ersichtlich von allen Landesdatenschutzbeauftragten pauschal als unzureichende und damit rechtswidrige Form der Pseudonymisierung eingestuft wird. 
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 +Der Aushang von Matrikelnummer und Note sollte ausschließlich in Rücksprache mit dem Datenschutzbeauftragten geschehen, wenn alle anderen Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Unter keinen Umständen darf ein Aushang von Name und Note erfolgen
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 +Eine nur für eine einzelne Prüfung verwendete, ausreichend lange **Nummer für den einmaligen Gebrauch** wäre eine mögliche datenschutzkonforme Alternative.
  
  
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 Aus der datenschutzrechtlichen Perspektive lassen sich folgende Aussagen treffen: Grundsätzlich besteht ein Anspruch der geprüften Person auf Einsicht in die (eigenen!) Prüfungsunterlagen. Die Herausgabe von Kopien wird unterschiedlich beurteilt. Daher sollten Prüferanmerkungen konsequent auf den Korrekturrand geschrieben werden, damit bei Bedarf eine saubere Trennung von der Klausurlösung möglich ist und sich damit die Anmerkungen gegebenenfalls auch leichter schwärzen lassen.((Grundlegend zum datenschutzrechtlichen Anspruch auf Einsicht in Prüfungsunterlagen: [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=198059&doclang=DE&mode=req&occ=first|EuGH (2. Kammer), Urteil vom 20.12.2017 – C-434/16 (Nowak/Data Protection Commissioner)]].)) Aus der datenschutzrechtlichen Perspektive lassen sich folgende Aussagen treffen: Grundsätzlich besteht ein Anspruch der geprüften Person auf Einsicht in die (eigenen!) Prüfungsunterlagen. Die Herausgabe von Kopien wird unterschiedlich beurteilt. Daher sollten Prüferanmerkungen konsequent auf den Korrekturrand geschrieben werden, damit bei Bedarf eine saubere Trennung von der Klausurlösung möglich ist und sich damit die Anmerkungen gegebenenfalls auch leichter schwärzen lassen.((Grundlegend zum datenschutzrechtlichen Anspruch auf Einsicht in Prüfungsunterlagen: [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=198059&doclang=DE&mode=req&occ=first|EuGH (2. Kammer), Urteil vom 20.12.2017 – C-434/16 (Nowak/Data Protection Commissioner)]].))
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 +Spezifisch zur TU Ilmenau siehe [[TU:Prüfungseinsicht]]
  
 ==== Verbleib der Prüfungsunterlagen ==== ==== Verbleib der Prüfungsunterlagen ====
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 Auch bei mündlichen Prüfungen ist der Datenschutz strikt zu beachten. Die Ladung zu mündlichen Prüfungen, die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen etc. muss vertraulich geschehen. Auch hier sollte bei Prüfungsunterlagen strikt getrennt werden zwischen Bearbeitungen der geprüften Person (z.B. Konzeptpapier) und Aufzeichnungen der Prüfer. Gäste dürfen bei mündlichen Prüfungen nur zugelassen werden, soweit das die jeweilige Prüfungsordnung gestattet. Auch bei mündlichen Prüfungen ist der Datenschutz strikt zu beachten. Die Ladung zu mündlichen Prüfungen, die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen etc. muss vertraulich geschehen. Auch hier sollte bei Prüfungsunterlagen strikt getrennt werden zwischen Bearbeitungen der geprüften Person (z.B. Konzeptpapier) und Aufzeichnungen der Prüfer. Gäste dürfen bei mündlichen Prüfungen nur zugelassen werden, soweit das die jeweilige Prüfungsordnung gestattet.
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 +===== Elektronische Prüfungen =====
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 +Sowohl mündliche als auch schriftliche Prüfungen können technisch auch unter Einsatz von IT, insbesondere [[Kollaborationssoftware]], [[Videokonferenzsystem|Videokonferenzsystemen]], spezieller Prüfungssoftware und gegebenenfalls auch für Prüfungszwecke angepassten [[Lernmanagementsystem|Lernmanagementsystemen]] auch elektronisch durchgeführt werden als elektronische Prüfungen(E-Prüfungen). Allerdings ist dennoch zu bedenken, dass es sich rechtlich um eigenständige Prüfungsformen handelt, für die es einer geeigneten Rechtsgrundlage bedarf.((Vgl. [[https://wiki.llz.uni-halle.de/Rechtsgrundlagen_elektronischer_Pr%C3%BCfungen|wiki.llz.uni-halle.de: Rechtsgrundlagen elektronischer Prüfungen]] mit Verweis u.a. auf [[https://openjur.de/u/323500.html|VG Hannover, Beschluss vom 10.12.2008 - 6 B 5583/08]].)) Diese Rechtsgrundlage wird dann auch die Basis sein für die Prüfung der datenschutzrechtlichen [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]].
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 +Bei Elektronischen Prüfungen als Ersatz für mündliche Prüfungen sollte insbesondere Augenmerk darauf gelegt werden, dass das Videokonferenzsystem auch für hohen [[Schutzbedarf]] geeignet sein muss. Das sollte dann auch im [[VVT]] dokumentiert sein. In aller Regel wird auch eine [[Datenschutz-Folgenabschätzung]] (DSFA) erforderlich sein.
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 +Spezifisch zur TU Ilmenau siehe [[:TU:Abschlussleistung per Videokonferenz (TU)]]
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 +Bei Elektronischen Prüfungen als Ersatz für schriftliche Prüfungen wird danach zu unterscheiden sein, ob die Prüfungsleistung vor Ort an Computern der Bildungseinrichtung erbracht wird oder zu Hause. Im letzteren Fall werden aktuelle Videokonferenzsysteme nur eine datenschutzrechtlich bedenkliche Videoüberwachung leisten können, die relativ leicht umgangen werden kann (was einen Teil der Bedenken ausmacht).((Zu einem eindrücklichen Beispiel: [[https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/homeoffice-klausuren-und-videoueberwachung-datenschutz-0-punkte/|datenschutzbeauftragter.info: Homeoffice, Klausuren und Videoüberwachung – Datenschutz: 0 Punkte]], abgerufen am 1.4.2020.)) Es bedarf also neuartiger technologischer Ansätze, um auch ein Pendant zu schriftlichen Prüfungen elektronisch durchführen zu können.
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 +Spezifisch zur TU Ilmenau siehe [[:TU:Elektronische Prüfungen (TU)|Elektronische Prüfungen (TU)]], [[TU:Take Home Exam]].
  
 ===== Wissenschaftliche Arbeiten ===== ===== Wissenschaftliche Arbeiten =====
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 Auch wenn viele Ausgestaltungen möglich sind: Zumindest die Anmerkungen und Gutachten der Prüfer sind ausschließlich für befugte Personen bestimmt. Eine Einsichtnahme Dritter, z.B. von Studierenden, die im gleichen Themengebiet eine wissenschaftliche Arbeit schreiben, ist ohne wirksame [[Einwilligung]]((Bei der Wirksamkeit der Einwilligung wird neben den allgemeinen Aussagen im Artikel [[Einwilligung]] hier ganz konkret vor allem die Freiwilligkeit der Einwilligung ein Problem sein. Einigermaßen sicher dürfte nur ein Verfahren sein, bei dem erst nach Abschluss der Bewertung nach der Einwilligung gefragt wird.)) des Autors unzulässig. Auch wenn viele Ausgestaltungen möglich sind: Zumindest die Anmerkungen und Gutachten der Prüfer sind ausschließlich für befugte Personen bestimmt. Eine Einsichtnahme Dritter, z.B. von Studierenden, die im gleichen Themengebiet eine wissenschaftliche Arbeit schreiben, ist ohne wirksame [[Einwilligung]]((Bei der Wirksamkeit der Einwilligung wird neben den allgemeinen Aussagen im Artikel [[Einwilligung]] hier ganz konkret vor allem die Freiwilligkeit der Einwilligung ein Problem sein. Einigermaßen sicher dürfte nur ein Verfahren sein, bei dem erst nach Abschluss der Bewertung nach der Einwilligung gefragt wird.)) des Autors unzulässig.
  
-Auch bei Ausfertigungen von wissenschaftlichen Arbeiten ohne Anmerkungen ist eine Einwilligung hilfreich. Zu bedenken ist hier, dass auch bei solchen Arbeiten personenbezogene Daten bekannt werden können, die für die betroffene Person peinlich bis problematisch sind.+Auch bei Ausfertigungen von wissenschaftlichen Arbeiten ohne Anmerkungen ist eine Einwilligung hilfreich. Zu bedenken ist hier, dass auch bei solchen Arbeiten personenbezogene Daten bekannt werden können, die für die betroffene Person peinlich bis problematisch sind. Das können zum Beispiel ungeschickte oder mittlerweile ungehörige Formulierungen((Wer vor Jahrzehnten in einer geschichtswissenschaftlichen Proseminararbeit aus Unkenntnis den Begriff "Neger" verwendet hat, möchte möglicherweise nicht, dass solches heutzutage bekannt wird - Zu Recht.)) sein oder auch methodische Fehler. Hoch problematisch würde es, wenn durch einen solchen Datenschutzverstoß ein Plagiat aufgedeckt würde - mit einer kaum auflösenbaren Pflichtenkollision.
  
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