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Sowohl mündliche als auch schriftliche Prüfungen können technisch auch unter Einsatz von IT, insbesondere [[Kollaborationssoftware]], [[Videokonferenzsystem|Videokonferenzsystemen]] und [[Lernmanagementsystem|Lernmanagementsystemen]] auch elektronisch durchgeführt werden als elektronische Prüfungen(E-Prüfungen). Allerdings ist dennoch zu bedenken, dass es sich rechtlich um eigenständige Prüfungsformen handelt, für die es einer geeigneten Rechtsgrundlage bedarf.((Vgl. [[https://wiki.llz.uni-halle.de/Rechtsgrundlagen_elektronischer_Pr%C3%BCfungen|wiki.llz.uni-halle.de: Rechtsgrundlagen elektronischer Prüfungen]] mit Verweis u.a. auf [[https://openjur.de/u/323500.html|VG Hannover, Beschluss vom 10.12.2008 - 6 B 5583/08]].)) Diese Rechtsgrundlage wird dann auch die Basis sein für die Prüfung der datenschutzrechtlichen [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]]. | Sowohl mündliche als auch schriftliche Prüfungen können technisch auch unter Einsatz von IT, insbesondere [[Kollaborationssoftware]], [[Videokonferenzsystem|Videokonferenzsystemen]], spezieller Prüfungssoftware und gegebenenfalls auch für Prüfungszwecke angepassten [[Lernmanagementsystem|Lernmanagementsystemen]] auch elektronisch durchgeführt werden als elektronische Prüfungen(E-Prüfungen). Allerdings ist dennoch zu bedenken, dass es sich rechtlich um eigenständige Prüfungsformen handelt, für die es einer geeigneten Rechtsgrundlage bedarf.((Vgl. [[https://wiki.llz.uni-halle.de/Rechtsgrundlagen_elektronischer_Pr%C3%BCfungen|wiki.llz.uni-halle.de: Rechtsgrundlagen elektronischer Prüfungen]] mit Verweis u.a. auf [[https://openjur.de/u/323500.html|VG Hannover, Beschluss vom 10.12.2008 - 6 B 5583/08]].)) Diese Rechtsgrundlage wird dann auch die Basis sein für die Prüfung der datenschutzrechtlichen [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]]. |
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Bei Elektronischen Prüfungen als Ersatz für mündliche Prüfungen sollte insbesondere Augenmerk darauf gelegt werden, dass das Videokonferenzsystem auch für hohen [[Schutzbedarf]] geeignet sein muss. Das sollte dann auch im [[VVT]] dokumentiert sein. In aller Regel wird auch eine [[Datenschutz-Folgenabschätzung]] (DSFA) erforderlich sein. | Bei Elektronischen Prüfungen als Ersatz für mündliche Prüfungen sollte insbesondere Augenmerk darauf gelegt werden, dass das Videokonferenzsystem auch für hohen [[Schutzbedarf]] geeignet sein muss. Das sollte dann auch im [[VVT]] dokumentiert sein. In aller Regel wird auch eine [[Datenschutz-Folgenabschätzung]] (DSFA) erforderlich sein. |