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Aus der datenschutzrechtlichen Perspektive lassen sich folgende Aussagen treffen: Grundsätzlich besteht ein Anspruch der geprüften Person auf Einsicht in die (eigenen!) Prüfungsunterlagen. Die Herausgabe von Kopien wird unterschiedlich beurteilt. Daher sollten Prüferanmerkungen konsequent auf den Korrekturrand geschrieben werden, damit bei Bedarf eine saubere Trennung von der Klausurlösung möglich ist und sich damit die Anmerkungen gegebenenfalls auch leichter schwärzen lassen.((Grundlegend zum datenschutzrechtlichen Anspruch auf Einsicht in Prüfungsunterlagen: | Aus der datenschutzrechtlichen Perspektive lassen sich folgende Aussagen treffen: Grundsätzlich besteht ein Anspruch der geprüften Person auf Einsicht in die (eigenen!) Prüfungsunterlagen. Die Herausgabe von Kopien wird unterschiedlich beurteilt. Daher sollten Prüferanmerkungen konsequent auf den Korrekturrand geschrieben werden, damit bei Bedarf eine saubere Trennung von der Klausurlösung möglich ist und sich damit die Anmerkungen gegebenenfalls auch leichter schwärzen lassen.((Grundlegend zum datenschutzrechtlichen Anspruch auf Einsicht in Prüfungsunterlagen: | ||
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+ | Spezifisch zur TU Ilmenau siehe [[TU: | ||
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Auch bei mündlichen Prüfungen ist der Datenschutz strikt zu beachten. Die Ladung zu mündlichen Prüfungen, die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen etc. muss vertraulich geschehen. Auch hier sollte bei Prüfungsunterlagen strikt getrennt werden zwischen Bearbeitungen der geprüften Person (z.B. Konzeptpapier) und Aufzeichnungen der Prüfer. Gäste dürfen bei mündlichen Prüfungen nur zugelassen werden, soweit das die jeweilige Prüfungsordnung gestattet. | Auch bei mündlichen Prüfungen ist der Datenschutz strikt zu beachten. Die Ladung zu mündlichen Prüfungen, die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen etc. muss vertraulich geschehen. Auch hier sollte bei Prüfungsunterlagen strikt getrennt werden zwischen Bearbeitungen der geprüften Person (z.B. Konzeptpapier) und Aufzeichnungen der Prüfer. Gäste dürfen bei mündlichen Prüfungen nur zugelassen werden, soweit das die jeweilige Prüfungsordnung gestattet. | ||
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+ | ===== Elektronische Prüfungen ===== | ||
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+ | Sowohl mündliche als auch schriftliche Prüfungen können technisch auch unter Einsatz von IT, insbesondere [[Kollaborationssoftware]], | ||
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+ | Bei Elektronischen Prüfungen als Ersatz für mündliche Prüfungen sollte insbesondere Augenmerk darauf gelegt werden, dass das Videokonferenzsystem auch für hohen [[Schutzbedarf]] geeignet sein muss. Das sollte dann auch im [[VVT]] dokumentiert sein. In aller Regel wird auch eine [[Datenschutz-Folgenabschätzung]] (DSFA) erforderlich sein. | ||
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+ | Spezifisch zur TU Ilmenau siehe [[: | ||
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+ | Bei Elektronischen Prüfungen als Ersatz für schriftliche Prüfungen wird danach zu unterscheiden sein, ob die Prüfungsleistung vor Ort an Computern der Bildungseinrichtung erbracht wird oder zu Hause. Im letzteren Fall werden aktuelle Videokonferenzsysteme nur eine datenschutzrechtlich bedenkliche Videoüberwachung leisten können, die relativ leicht umgangen werden kann (was einen Teil der Bedenken ausmacht).((Zu einem eindrücklichen Beispiel: [[https:// | ||
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+ | Spezifisch zur TU Ilmenau siehe [[: | ||
===== Wissenschaftliche Arbeiten ===== | ===== Wissenschaftliche Arbeiten ===== |