Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung | Nächste ÜberarbeitungBeide Seiten der Revision | ||
pruefungen [2019/06/27 18:10] – [Einsicht in Prüfungsunterlagen] Admin | pruefungen [2019/07/01 09:34] – alte Version wiederhergestellt (2019/04/16 20:16) Admin | ||
---|---|---|---|
Zeile 33: | Zeile 33: | ||
- | ====== Einsicht in Prüfungsunterlagen ====== | + | ==== Einsicht in Prüfungsunterlagen ==== |
- | + | ||
- | Aus der datenschutzrechtlichen Perspektive lassen sich folgende Aussagen treffen: Grundsätzlich besteht ein Anspruch der geprüften Person auf Einsicht in die (eigenen!) Prüfungsunterlagen. Die Herausgabe von Kopien wird unterschiedlich beurteilt. Daher sollten Prüferanmerkungen konsequent auf den Korrekturrand geschrieben werden, damit bei Bedarf eine saubere Trennung von der Klausurlösung möglich ist und sich damit die Anmerkungen gegebenenfalls auch leichter schwärzen lassen.((Grundlegend zum datenschutzrechtlichen Anspruch auf Einsicht in Prüfungsunterlagen: | + | |
- | + | ||
- | ====== Verbleib der Prüfungsunterlagen ====== | + | |
- | + | ||
- | Prüfungsunterlagen datenschutzgerecht aufzubewahren (z.B. im Archiv) sind nach Ablauf der [[: | + | |
- | + | ||
- | ====== Mündliche Prüfungen ====== | + | |
- | + | ||
- | Auch bei mündlichen Prüfungen ist der Datenschutz strikt zu beachten. Die Ladung zu mündlichen Prüfungen, die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen etc. muss vertraulich geschehen. Auch hier sollte bei Prüfungsunterlagen strikt getrennt werden zwischen Bearbeitungen der geprüften Person (z.B. Konzeptpapier) und Aufzeichnungen der Prüfer. Gäste dürfen bei mündlichen Prüfungen nur zugelassen werden, soweit das die jeweilige Prüfungsordnung gestattet. | + | |
- | + | ||
- | {{tag> | + | |
+ | Aus der datenschutzrechtlichen Perspektive lassen sich folgende Aussagen treffen: Grundsätzlich besteht ein Anspruch der geprüften Person auf Einsicht in die (eigenen!) Prüfungsunterlagen. Die Herausgabe von Kopien wird unterschiedlich beurteilt. Daher sollten Prüferanmerkungen konsequent auf den Korrekturrand geschrieben werden, damit bei Bedarf eine saubere Trennung von der Klausurlösung möglich ist und sich damit die Anmerkungen gegebenenfalls auch leichter schwärzen lassen.((Grundlegend zum datenschutzrechtlichen Anspruch auf Einsicht in Prüfungsunterlagen: | ||
==== Verbleib der Prüfungsunterlagen ==== | ==== Verbleib der Prüfungsunterlagen ==== |