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proctoring [2021/06/08 13:32] – [Videoüberwachung] Martin Neldner | proctoring [2021/06/08 14:07] (aktuell) – [Andere elektronische Überwachung] Martin Neldner |
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Grundsätzlich ist zunächst festzustellen, dass bei jeder Prüfung naturgemäß [[:Personenbezogene Daten]] [[Verarbeitung|verarbeitet]] werden. Bei klassischen analogen Klausuren ist die Überwachung an sich kaum datenschutzrelevant, da sie durch die Sinneswahrnehmung der Aufsicht erfolgt, was an sich noch keine Verarbeitung personenbezogener Daten ist, so dass Verarbeitungen erst erfolgen, wenn relevante Verstöße festgestellt und dokumentiert werden. Bei E-Prüfungen ist das anders. Abhängig von der genauen Prüfungsform kann eine Überwachung selbst unter günstigen Bedingungen nur eingeschränkt durch eine physisch anwesende Aufsicht erfolgen, wenn beispielsweise eine E-Prüfung in einem Hörsaal der Hochschule geschrieben wird kann die Aufsicht kaum durch bloße Inaugenscheinnahme der Endgeräte feststellen, ob sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Wenn die Prüfungsteilnehmer sich nicht vor Ort befinden verschärft sich das Problem insoweit, dass überhaupt keine klassische Aufsicht möglich ist. Das ist während der Corona-Pandemie von besonderer Bedeutung aber auch danach sind Prüfungen denkbar, die nicht in Räumlichkeiten der Hochschule geschrieben werden. | Grundsätzlich ist zunächst festzustellen, dass bei jeder Prüfung naturgemäß [[:Personenbezogene Daten]] [[Verarbeitung|verarbeitet]] werden. Bei klassischen analogen Klausuren ist die Überwachung an sich kaum datenschutzrelevant, da sie durch die Sinneswahrnehmung der Aufsicht erfolgt, was an sich noch keine Verarbeitung personenbezogener Daten ist, so dass Verarbeitungen erst erfolgen, wenn relevante Verstöße festgestellt und dokumentiert werden. Bei E-Prüfungen ist das anders. Abhängig von der genauen Prüfungsform kann eine Überwachung selbst unter günstigen Bedingungen nur eingeschränkt durch eine physisch anwesende Aufsicht erfolgen, wenn beispielsweise eine E-Prüfung in einem Hörsaal der Hochschule geschrieben wird kann die Aufsicht kaum durch bloße Inaugenscheinnahme der Endgeräte feststellen, ob sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Wenn die Prüfungsteilnehmer sich nicht vor Ort befinden verschärft sich das Problem insoweit, dass überhaupt keine klassische Aufsicht möglich ist. Das ist während der Corona-Pandemie von besonderer Bedeutung aber auch danach sind Prüfungen denkbar, die nicht in Räumlichkeiten der Hochschule geschrieben werden. |
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Wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss die [[:Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] sichergestellt werden. Da eine [[:Einwilligung]] mangels Freiwilligkeit als Erlaubnistatbestand((Sehr skeptisch zu Einwilligungslösungen hat sich auch Stefan Brink, der Landesdatenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg, am 8.6.2021 bei einem Vortrag der Stiftung Datenschutz geäußert.)) nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, braucht es eine Rechtsgrundlage, die um so konkreter und höherrangiger sein muss, je tiefgreifender der Datenschutzeingriff ist, was wesentlich von den Überwachungsmitteln abhängig ist. Dabei sind auch nach [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 2 [[:DSGVO]] spezifische Regelungen des nationalen Rechts zu beachten; in Thüringen ist das [[:thuerdsg:55_thuerhg|§ 55]] Abs. 2 S. 3 und 4 ThürDSG. | Wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss die [[:Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] sichergestellt werden. Da eine [[:Einwilligung]] mangels Freiwilligkeit als Erlaubnistatbestand((Sehr skeptisch zu Einwilligungslösungen hat sich auch Stefan Brink, der Landesdatenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg, am 8.6.2021 bei einem Vortrag der Stiftung Datenschutz geäußert-auch mit Verweis auf [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/Erwaegungsgruende.html|Erwägungsgrund 43]] DSGVO. Er hat zudem konkret die Freiwilligkeit generell in Zweifel gezogen und zwar unter Infektionsschutzaspekten auch bei gleichzeitiger(!) Durchführung einer Präsenzprüfung. Zudem verwies er auf die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs bei Einwilligungen. Als Rechtsgrundlage vorbildhaft genannt wurde [[https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-HSchulGBWV28P32a&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§ 32a LHG Baden-Württemberg]]. Eckpunkte bei der Videoüberwachung sind: Keine Aufzeichnung, keine Dauerübertragung, keine Umgebungsprüfung, Kenntlichmachen von Hereinzoomen(Splitscreen als Normalfall, Transparente Information, genaue Prüfung der Geeignetheit (keine leicht umgehbaren Überwachungsformen, die leicht umgehbar sind).)) nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, braucht es eine Rechtsgrundlage, die um so konkreter und höherrangiger sein muss, je tiefgreifender der Datenschutzeingriff ist, was wesentlich von den Überwachungsmitteln abhängig ist. Dabei sind auch nach [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 2 [[:DSGVO]] spezifische Regelungen des nationalen Rechts zu beachten; in Thüringen ist das [[:thuerdsg:55_thuerhg|§ 55]] Abs. 2 S. 3 und 4 ThürDSG. |
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Unter dem Aspekt der [[:Erforderlichkeit]] ist stets zu prüfen, ob der gleiche Effekt nicht auch mit milderen Maßnahmen erreicht werden kann. Das werden insbesondere Prüfungsformen sein, bei denen Regelverstöße gar nicht erst möglich sind, so dass es keiner Überwachung bedarf. Die Erforderlichkeit einer Überwachungsmaßnahme dürfte aber auch dann nicht gegeben sein, wenn sie mit geringem Aufwand umgangen werden kann, so dass sich ein rechtlich relevantes [[:Vollzugsdefizit]] ergibt. | Unter dem Aspekt der [[:Erforderlichkeit]] ist stets zu prüfen, ob der gleiche Effekt nicht auch mit milderen Maßnahmen erreicht werden kann. Das werden insbesondere Prüfungsformen sein, bei denen Regelverstöße gar nicht erst möglich sind, so dass es keiner Überwachung bedarf. Die Erforderlichkeit einer Überwachungsmaßnahme dürfte aber auch dann nicht gegeben sein, wenn sie mit geringem Aufwand umgangen werden kann, so dass sich ein rechtlich relevantes [[:Vollzugsdefizit]] ergibt. |
Grundsätzliche Probleme bei der Videoüberwachung: | Grundsätzliche Probleme bei der Videoüberwachung: |
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- Einblick in private Wohnräume und damit verbunden ggf. private Informationen, die sich zum Beispiel aus der Ausstattung der Wohnung ergeben | * Einblick in private Wohnräume und damit verbunden ggf. private Informationen, die sich zum Beispiel aus der Ausstattung der Wohnung ergeben, |
- Übermittlung von Bilddaten in [[Drittland|Drittländer]], insbesondere die USA | * Übermittlung von Bilddaten in [[Drittland|Drittländer]], insbesondere die USA. |
===== Andere Formen der optischen Überwachung ===== | ===== Andere Formen der optischen Überwachung ===== |
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===== Aufzeichnung von Protokolldaten (IP, User Agent) ===== | ===== Aufzeichnung von Protokolldaten (IP, User Agent) ===== |
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| ===== Andere elektronische Überwachung ===== |
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| Technisch möglich ist es auch, die Endgeräte der Prüflinge selbst mit geeigneter Software zu überwachen, um Betrugsversuche zu verhindern beziehungsweise zu erkennen. Damit ist natürlich ein sehr weitgehender Eingriff in die private Technik der Prüflinge mit entsprechenden Haftungsrisiken verbunden. Perspektivisch sollte daher der (kostenintensive) Weg gestellter Endgeräte gewählt werden. |
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===== Alternativen zur Überwachung ===== | ===== Alternativen zur Überwachung ===== |
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| Es sollte stets geprüft werden, ob Prüfungen so ausgestaltet werden können, dass durch die Natur der Prüfung eine Überwachung nicht notwendig ist. Die Notwendigkeit für Überwachung ergibt sich insbesondere bei der Wiedergabe von auswendig gelerntem Wissen, weil hier sehr einfach Betrugsmöglichkeiten bestehen. Dementsprechend ist eine Wechsel hin zu kompetenzorientiertem Prüfen eine wichtige Option. |
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