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Relevant sind nur Daten, die lebende((Vgl. [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/Erwaegungsgruende.html|Erwägungsgrund 27]] DSGVO)), natürliche((Vgl. [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/1.html|Art. 1 Abs. 1]] DSGVO)) Personen betreffen. Daten juristischer Personen sind außen vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um juristische Personen des privaten Rechts (AG, GmbH, eV, eG) oder des öffentlichen Rechts (Städte und Gemeinden, Landkreise, öffentlich-rechtliche Stiftungen etc.) handelt. | Relevant sind nur Daten, die lebende((Vgl. [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/Erwaegungsgruende.html|Erwägungsgrund 27]] DSGVO)), natürliche((Vgl. [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/1.html|Art. 1 Abs. 1]] DSGVO)) Personen betreffen. Daten juristischer Personen sind außen vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um juristische Personen des privaten Rechts (AG, GmbH, eV, eG) oder des öffentlichen Rechts (Städte und Gemeinden, Landkreise, öffentlich-rechtliche Stiftungen etc.) handelt. |
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| Es gibt bei natürlichen Personen **keine** Ausnahmen in Bezug auf personenbezogene Daten aufgrund der Eigenschaften der Person. Auch Daten von Polizisten,((Vgl. [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=210766&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4545385|Vgl. Urteil des EuGH, Urteil vom 19. Februar 2019, C‑345/17 (Buivids)]].)) Lehrenden etc. im Dienst sind daher personenbezogene Daten, für deren Verarbeitung die [[:Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] festgestellt werden. |
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===== Anonymität und Pseudonymität ===== | ===== Anonymität und Pseudonymität ===== |
Nur selten gibt es für den Umgang mit personenbezogenen Daten geringer Bedeutung ausdrückliche Regelungen, so dass im Normalfall selbständig abgewogen werden muss, ob und wann eine eher einfache Rechtfertigung der Datenverarbeitung möglich ist. Eine teilweise Ausnahme stellt das Berufsrecht der Rechtsanwälte dar, wo es -allerdings in dem spezifischen Kontext Verschwiegenheitspflicht- in [[https://dejure.org/gesetze/BORA/2.html|§ 2]] Abs. 3 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte heißt: "//Ein Verstoß ist nicht gegeben, soweit das Verhalten des Rechtsanwalts [..] c) im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz).//" Das kann natürlich nicht ohne Weiteres im Wege der Analogie auf andere Anwendungsfälle übertragen werden aber die grundsätzlich Wertung sollte doch Berücksichtigung finden können. | Nur selten gibt es für den Umgang mit personenbezogenen Daten geringer Bedeutung ausdrückliche Regelungen, so dass im Normalfall selbständig abgewogen werden muss, ob und wann eine eher einfache Rechtfertigung der Datenverarbeitung möglich ist. Eine teilweise Ausnahme stellt das Berufsrecht der Rechtsanwälte dar, wo es -allerdings in dem spezifischen Kontext Verschwiegenheitspflicht- in [[https://dejure.org/gesetze/BORA/2.html|§ 2]] Abs. 3 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte heißt: "//Ein Verstoß ist nicht gegeben, soweit das Verhalten des Rechtsanwalts [..] c) im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz).//" Das kann natürlich nicht ohne Weiteres im Wege der Analogie auf andere Anwendungsfälle übertragen werden aber die grundsätzlich Wertung sollte doch Berücksichtigung finden können. |
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Begrifflichkeiten wie Bagatellkommunikation und Sozialadäquanz dürfen aber keinesfalls zu dem Trugschluss verleiten, dass ein "Das haben wir schon immer so gemacht" **kein** Rechtfertigungsgrund ist. | Begrifflichkeiten wie Bagatellkommunikation und Sozialadäquanz dürfen aber keinesfalls zu dem Trugschluss verleiten, dass ein "Das haben wir schon immer so gemacht" ein Rechtfertigungsgrund sei: Dem ist nicht so. |
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