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personalrat [2020/12/15 23:16] – [Mitwirkung in Datenschutzangelegenheiten] Adminpersonalrat [2020/12/15 23:24] (aktuell) Admin
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 Ein **Personalrat** ist die Vertretung der Beschäftigten einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung; also das öffentliche Gegenstück zum **Betriebsrat** bei privatrechtlich verfassten Arbeitgebern. Ein **Personalrat** ist die Vertretung der Beschäftigten einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung; also das öffentliche Gegenstück zum **Betriebsrat** bei privatrechtlich verfassten Arbeitgebern.
  
-===== Personalrat als Verantwortlicher? =====+===== Personalrat als Verantwortlicher? =====
  
 In Thüringen ist die maßgebliche Regelung das Thüringer Personalvertretungsgesetz. Gemäß [[:thuerdsg:80_thuerpersvg|§ 80 Abs. 1 S. 2 ThürPersVG]] besteht in Thüringen die Besonderheit, dass Personalräte beziehungsweise generell **Personalvertretungen** nicht mehr nur wie bisher generell angehalten sind die Einhaltung des Datenschutzes in eigenen Angelegenheiten sicherzustellen und sich bei der Dienstelle für die die Einhaltung des Datenschutzes einzusetzen. In Thüringen ist die maßgebliche Regelung das Thüringer Personalvertretungsgesetz. Gemäß [[:thuerdsg:80_thuerpersvg|§ 80 Abs. 1 S. 2 ThürPersVG]] besteht in Thüringen die Besonderheit, dass Personalräte beziehungsweise generell **Personalvertretungen** nicht mehr nur wie bisher generell angehalten sind die Einhaltung des Datenschutzes in eigenen Angelegenheiten sicherzustellen und sich bei der Dienstelle für die die Einhaltung des Datenschutzes einzusetzen.
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 Vielmehr hat der Landesgesetzgeber die Streitfrage, ob es sich bei einem Personalrat um einen [[Verantwortlicher|Verantwortlichen]] im Sinne der [[DSGVO]] handelt, mit einem "JA!" beantwortet, indem er den Personalrat verpflichtet hat, einen [[Datenschutzbeauftragter|Datenschutzbeauftragten]] zu bestellen. (Zu Details siehe [[:thuerdsg:80_thuerpersvg#europarechtlicher_kontext|§ 80 Abs. 1 S. 2 ThürPersVG-Erläuterung/Europarechtlicher Kontext]].) Vielmehr hat der Landesgesetzgeber die Streitfrage, ob es sich bei einem Personalrat um einen [[Verantwortlicher|Verantwortlichen]] im Sinne der [[DSGVO]] handelt, mit einem "JA!" beantwortet, indem er den Personalrat verpflichtet hat, einen [[Datenschutzbeauftragter|Datenschutzbeauftragten]] zu bestellen. (Zu Details siehe [[:thuerdsg:80_thuerpersvg#europarechtlicher_kontext|§ 80 Abs. 1 S. 2 ThürPersVG-Erläuterung/Europarechtlicher Kontext]].)
  
-===== Mitwirkung in Datenschutzangelegenheiten =====+===== Mitwirkung in Datenschutzangelegenheiten =====
  
 Arbeitnehmervertretungen können in Datenschutzangelegenheiten vielfach mitwirken. Beispiele dafür sind [[https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-PersVGTH2019pP73|§ 73]] Abs. 1 Nr. 1 ThürPersVG (Siehe auch demnächst die Erläuterung zu [[:thuerdsg:73_thuerpersvg|§ 73 ThürPersVG]] in diesem Wiki.) und [[https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html|§ 87]] Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Arbeitnehmervertretungen können in Datenschutzangelegenheiten vielfach mitwirken. Beispiele dafür sind [[https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-PersVGTH2019pP73|§ 73]] Abs. 1 Nr. 1 ThürPersVG (Siehe auch demnächst die Erläuterung zu [[:thuerdsg:73_thuerpersvg|§ 73 ThürPersVG]] in diesem Wiki.) und [[https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html|§ 87]] Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
  
-==== Verletzung der Rechte der Arbeitnehmervertretung ====+==== Verletzung der Rechte der Arbeitnehmervertretung ====
  
 Wenn die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmervertretung verletzt werden, führt das regelmäßig dazu, dass die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] nicht mehr gegeben ist - zumindest im Verhältnis zu den Personen, die durch den Personalrat vertreten werden, dessen Rechte verletzt wurden. Wenn die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmervertretung verletzt werden, führt das regelmäßig dazu, dass die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] nicht mehr gegeben ist - zumindest im Verhältnis zu den Personen, die durch den Personalrat vertreten werden, dessen Rechte verletzt wurden.
  
-=== Auswirkungen auf Beschäftigte ===+=== Auswirkungen auf Beschäftigte ===
  
 Im Ergebnis ist beispielsweise ein Anspruch der von Beschäftigten auf Löschung seiner unzulässig erhobenen Daten zu bejahen.((Vgl. Wilde et al, Handbuch, S. 161 mit Verweis auf Gola, Handbuch Beschäftigtendatenschutz, 2019, Rn. 2172.)) Auch die übrigen [[Betroffenenrechte]] werden durch Beschäftigte als [[betroffene Person]] geltend gemacht werden können. Im Ergebnis ist beispielsweise ein Anspruch der von Beschäftigten auf Löschung seiner unzulässig erhobenen Daten zu bejahen.((Vgl. Wilde et al, Handbuch, S. 161 mit Verweis auf Gola, Handbuch Beschäftigtendatenschutz, 2019, Rn. 2172.)) Auch die übrigen [[Betroffenenrechte]] werden durch Beschäftigte als [[betroffene Person]] geltend gemacht werden können.
  
-=== Prozessuale Auswirkungen ===+=== Prozessuale Auswirkungen ===
  
 Im (Arbeits-)Prozess gibt es dagegen keinen Automatismus, dass durch Verletzung von Personalvertretungsrechten datenschutzrechtlich unzulässig erlangte Informationen, insbesondere auch Beweismittel, nicht verwendet werden dürfen. Insoweit hat sich vielmehr eine sehr differenzierte und einzelfallorientierte Rechtsprechung herausgebildet, die Verwertungsverbote im Wesentlichen an einer erheblichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts festmacht.((Vgl. Vgl. Wilde et al, Handbuch, S. 161 ff.)) Im (Arbeits-)Prozess gibt es dagegen keinen Automatismus, dass durch Verletzung von Personalvertretungsrechten datenschutzrechtlich unzulässig erlangte Informationen, insbesondere auch Beweismittel, nicht verwendet werden dürfen. Insoweit hat sich vielmehr eine sehr differenzierte und einzelfallorientierte Rechtsprechung herausgebildet, die Verwertungsverbote im Wesentlichen an einer erheblichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts festmacht.((Vgl. Vgl. Wilde et al, Handbuch, S. 161 ff.))
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 +=== - Ansprüche der Personalvertretung bei Rechtsverletzungen ===
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 +Wenn die Rechte der Personalvertretung verletzt werden, besteht unstreitig ein Anspruch auf Nachholung der unterlassenen Beteiligung soweit das nach der Natur der Sache noch möglich ist. Umstritten ist dagegen, ob der Arbeitnehmervertretung auch ein Unterlassunganspruch zusteht. Die ältere Rechtsprechung des BVerwG und BayVGH verneint dies. Das Bundesarbeitsgericht bejaht dagegen einen Unterlassungsanspruch und es gibt Signale des BVerwG, dass es sich der Sichtweise des BAG anschließen könnte, wenn ein solcher Fall durch das BVerwG tatsächlich zu entscheiden ist.((Vgl. Wilde et al, Handbuch, S. 163 ff.))
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 ===== Weblinks ===== ===== Weblinks =====
  
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