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ordnungswidrigkeiten [2020/06/05 14:25] – [Beschäftigte öffentlicher Stellen] Adminordnungswidrigkeiten [2020/06/05 15:49] (aktuell) – [Beschäftigte öffentlicher Stellen] Admin
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 Auch wenn es in gewisser Weise wertungswidersprüchlich erscheint, sollte unter Vorsichtsaspekten bis zu einer Klärung davon ausgegangen werden, dass **Beschäftigte öffentlicher Stellen mit Geldbußen belegt werden können**. Der [[TLfDI]] hat das für die Verwendung rechtswidriger Einschulungsfragebögen so ausdrücklich bejaht.((Vgl. [[https://www.tlfdi.de/mam/tlfdi/presse/200110_pm_einschulungsfragebogen.pdf|TLfDI:Pressemitteilung vom 10.1.2020: Alter Einschulungsfragebogenrechtswidrig!]].)) Auch für den rechtswidrigen Einsatz von Kommunikationsmitteln und Software wurde die Möglichkeit von Bußgeldern gegen Lehrende bejaht.((Vgl. [[https://www.sueddeutsche.de/politik/datenschutz-erfurt-datenschuetzer-will-verstoesse-von-lehrern-pruefen-kritik-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-200604-99-308003|sueddeutsche.de vom 4. Juni 2020:Datenschützer will Verstöße von Lehrern prüfen]].)) Auch wenn es in gewisser Weise wertungswidersprüchlich erscheint, sollte unter Vorsichtsaspekten bis zu einer Klärung davon ausgegangen werden, dass **Beschäftigte öffentlicher Stellen mit Geldbußen belegt werden können**. Der [[TLfDI]] hat das für die Verwendung rechtswidriger Einschulungsfragebögen so ausdrücklich bejaht.((Vgl. [[https://www.tlfdi.de/mam/tlfdi/presse/200110_pm_einschulungsfragebogen.pdf|TLfDI:Pressemitteilung vom 10.1.2020: Alter Einschulungsfragebogenrechtswidrig!]].)) Auch für den rechtswidrigen Einsatz von Kommunikationsmitteln und Software wurde die Möglichkeit von Bußgeldern gegen Lehrende bejaht.((Vgl. [[https://www.sueddeutsche.de/politik/datenschutz-erfurt-datenschuetzer-will-verstoesse-von-lehrern-pruefen-kritik-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-200604-99-308003|sueddeutsche.de vom 4. Juni 2020:Datenschützer will Verstöße von Lehrern prüfen]].))
  
-Für den Freistaat Thüringen sollte also die Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern gegen Beschäftigte öffentlicher Stellen als konkrete Möglichkeit angesehen werden - ob diese einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, dürfte allerdings regelmäßig zu bezweifeln sein.+Für den Freistaat Thüringen sollte also die Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern gegen Beschäftigte öffentlicher Stellen als konkrete Möglichkeit angesehen werden.
  
 Selbst in diesem Falle wird es aber keinesfalls zu den enormen Bußgeldern kommen, die für private Stellen festgesetzt werden können. Vielmehr deckelt § 61 Abs. 4 ThürDSG das Bußgeld auf maximal 50.000 EUR. Fahrlässige (Erst-)Verstöße werden erfahrungsgemäß nur mit winzigen Bruchteilen solcher Höchstbeträge belegt. Selbst in diesem Falle wird es aber keinesfalls zu den enormen Bußgeldern kommen, die für private Stellen festgesetzt werden können. Vielmehr deckelt § 61 Abs. 4 ThürDSG das Bußgeld auf maximal 50.000 EUR. Fahrlässige (Erst-)Verstöße werden erfahrungsgemäß nur mit winzigen Bruchteilen solcher Höchstbeträge belegt.
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