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Auch wenn es in gewisser Weise wertungswidersprüchlich erscheint, sollte unter Vorsichtsaspekten bis zu einer Klärung davon ausgegangen werden, dass **Beschäftigte öffentlicher Stellen mit Geldbußen belegt werden können**. Der [[TLfDI]] hat das für die Verwendung rechtswidriger Einschulungsfragebögen so ausdrücklich bejaht.((Vgl. [[https:// | Auch wenn es in gewisser Weise wertungswidersprüchlich erscheint, sollte unter Vorsichtsaspekten bis zu einer Klärung davon ausgegangen werden, dass **Beschäftigte öffentlicher Stellen mit Geldbußen belegt werden können**. Der [[TLfDI]] hat das für die Verwendung rechtswidriger Einschulungsfragebögen so ausdrücklich bejaht.((Vgl. [[https:// | ||
- | Für den Freistaat Thüringen sollte also die Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern gegen Beschäftigte öffentlicher Stellen als konkrete Möglichkeit angesehen werden | + | Für den Freistaat Thüringen sollte also die Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern gegen Beschäftigte öffentlicher Stellen als konkrete Möglichkeit angesehen werden. |
Selbst in diesem Falle wird es aber keinesfalls zu den enormen Bußgeldern kommen, die für private Stellen festgesetzt werden können. Vielmehr deckelt § 61 Abs. 4 ThürDSG das Bußgeld auf maximal 50.000 EUR. Fahrlässige (Erst-)Verstöße werden erfahrungsgemäß nur mit winzigen Bruchteilen solcher Höchstbeträge belegt. | Selbst in diesem Falle wird es aber keinesfalls zu den enormen Bußgeldern kommen, die für private Stellen festgesetzt werden können. Vielmehr deckelt § 61 Abs. 4 ThürDSG das Bußgeld auf maximal 50.000 EUR. Fahrlässige (Erst-)Verstöße werden erfahrungsgemäß nur mit winzigen Bruchteilen solcher Höchstbeträge belegt. |