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ordnungswidrigkeiten [2020/06/05 12:21] – Admin | ordnungswidrigkeiten [2020/06/05 15:49] (aktuell) – [Beschäftigte öffentlicher Stellen] Admin |
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Dem Wortlaut nach wird bei öffentlichen Stellen nur keine Geldbuße verhängt. Das würde dafür sprechen, dass die Ordnungswidrigkeit als solche durchaus von natürlichen Personen als Beschäftigten der öffentlichen Stelle begangen werden werden. Es erfolgt nur eben keine "Zurechnung" zu der öffentlichen Stelle derart, dass auch diese mit einer Geldbuße belegt wird. Auch der Vergleich mit [[https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__30.html|§ 30]] [[:owig|OWiG]] spricht dafür, beide Verhältnisse separat zu betrachten. Bei einer unklaren dogmatischen Einordnung(([[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKOWiR_20%2fOWIG%2fcont%2fBECKOKOWIR%2eOWIG%2eP30%2eglA%2eglIV%2egl1%2ehtm|BeckOK OWiG/Meyberg, 20. Ed. 1.10.2018, OWiG § 30 Rn. 14-17.2]])) der Verbandsbuße ergibt sich im Ergebnis jedenfalls aus § 30 Abs. 1 und 4 OWiG, dass es sich um zwei Rechtsverhältnisse handelt, wobei es möglich ist, dass nur die Verbandsbuße festgesetzt wird und das Verfahren gegen den Täter eingestellt wird (§ 30 Abs. 4 OWiG) oder umgekehrt nur eine Geldbuße gegen den Täter festgesetzt wird aber nicht gegen die (quasi-)juristische Person (§ 30 Abs. 1 OWiG, da das Opportunitätsprinzip ("kann") gilt.((Vgl. [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKOWiR_20%2fOWIG%2fcont%2fBECKOKOWIR%2eOWIG%2eP30%2eglD%2eglI%2ehtm|BeckOK OWiG/Meyberg, 20. Ed. 1.10.2018, OWiG § 30 Rn. 94, 95]])) | Dem Wortlaut nach wird bei öffentlichen Stellen nur keine Geldbuße verhängt. Das würde dafür sprechen, dass die Ordnungswidrigkeit als solche durchaus von natürlichen Personen als Beschäftigten der öffentlichen Stelle begangen werden werden. Es erfolgt nur eben keine "Zurechnung" zu der öffentlichen Stelle derart, dass auch diese mit einer Geldbuße belegt wird. Auch der Vergleich mit [[https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__30.html|§ 30]] [[:owig|OWiG]] spricht dafür, beide Verhältnisse separat zu betrachten. Bei einer unklaren dogmatischen Einordnung(([[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKOWiR_20%2fOWIG%2fcont%2fBECKOKOWIR%2eOWIG%2eP30%2eglA%2eglIV%2egl1%2ehtm|BeckOK OWiG/Meyberg, 20. Ed. 1.10.2018, OWiG § 30 Rn. 14-17.2]])) der Verbandsbuße ergibt sich im Ergebnis jedenfalls aus § 30 Abs. 1 und 4 OWiG, dass es sich um zwei Rechtsverhältnisse handelt, wobei es möglich ist, dass nur die Verbandsbuße festgesetzt wird und das Verfahren gegen den Täter eingestellt wird (§ 30 Abs. 4 OWiG) oder umgekehrt nur eine Geldbuße gegen den Täter festgesetzt wird aber nicht gegen die (quasi-)juristische Person (§ 30 Abs. 1 OWiG, da das Opportunitätsprinzip ("kann") gilt.((Vgl. [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKOWiR_20%2fOWIG%2fcont%2fBECKOKOWIR%2eOWIG%2eP30%2eglD%2eglI%2ehtm|BeckOK OWiG/Meyberg, 20. Ed. 1.10.2018, OWiG § 30 Rn. 94, 95]])) |
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Auch wenn es in gewisser Weise wertungswidersprüchlich erscheint, sollte unter Vorsichtsaspekten bis zu einer Klärung davon ausgegangen werden, dass **Beschäftigte öffentlicher Stellen mit Geldbußen belegt werden können**. Der Thüringer Landesdatenschutzbeauftragte hat das für die Verwendung rechtswidriger Einschulungsfragebögen so ausdrücklich bejaht.((Vgl. [[https://www.tlfdi.de/mam/tlfdi/presse/200110_pm_einschulungsfragebogen.pdf|TLfDI:Pressemitteilung vom 10.1.2020: Alter Einschulungsfragebogenrechtswidrig!]].)) | |
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| Auch wenn es in gewisser Weise wertungswidersprüchlich erscheint, sollte unter Vorsichtsaspekten bis zu einer Klärung davon ausgegangen werden, dass **Beschäftigte öffentlicher Stellen mit Geldbußen belegt werden können**. Der [[TLfDI]] hat das für die Verwendung rechtswidriger Einschulungsfragebögen so ausdrücklich bejaht.((Vgl. [[https://www.tlfdi.de/mam/tlfdi/presse/200110_pm_einschulungsfragebogen.pdf|TLfDI:Pressemitteilung vom 10.1.2020: Alter Einschulungsfragebogenrechtswidrig!]].)) Auch für den rechtswidrigen Einsatz von Kommunikationsmitteln und Software wurde die Möglichkeit von Bußgeldern gegen Lehrende bejaht.((Vgl. [[https://www.sueddeutsche.de/politik/datenschutz-erfurt-datenschuetzer-will-verstoesse-von-lehrern-pruefen-kritik-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-200604-99-308003|sueddeutsche.de vom 4. Juni 2020:Datenschützer will Verstöße von Lehrern prüfen]].)) |
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| Für den Freistaat Thüringen sollte also die Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern gegen Beschäftigte öffentlicher Stellen als konkrete Möglichkeit angesehen werden. |
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Selbst in diesem Falle wird es aber keinesfalls zu den enormen Bußgeldern kommen, die für private Stellen festgesetzt werden können. Vielmehr deckelt § 61 Abs. 4 ThürDSG das Bußgeld auf maximal 50.000 EUR. Fahrlässige (Erst-)Verstöße werden erfahrungsgemäß nur mit winzigen Bruchteilen solcher Höchstbeträge belegt. | Selbst in diesem Falle wird es aber keinesfalls zu den enormen Bußgeldern kommen, die für private Stellen festgesetzt werden können. Vielmehr deckelt § 61 Abs. 4 ThürDSG das Bußgeld auf maximal 50.000 EUR. Fahrlässige (Erst-)Verstöße werden erfahrungsgemäß nur mit winzigen Bruchteilen solcher Höchstbeträge belegt. |