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Die Liste konkreter Anwendungen des Datenschutzes erfasst die Artikel, die sich mit konkreten Verarbeitungen befassen. In der Regel gibt es zumindest im eigentlichen Datenschutzrecht (DSGVO, BDSG, Landesdatenschutzgesetze) keine expliziten Regelungen im Sinne von „tue dies, lasse jenes“. Es gilt daher vor allem, allgemeine Regelungen auf die Besonderheiten der jeweiligen Sachverhalte anzuwenden. Es gibt aber durchaus Fälle, in denen es besondere Regelungen gibt (z.B. im externen Rechnungswesen gem. § 147 AO und § 257 HGB) oder sogar in allgemeinen Datenschutzgesetzen sich Sonderregelungen finden lassen, z.B. für Videoüberwachung in § 30 ThürDSG.

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