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grundsaetze_fuer_die_verarbeitung_personenbezogener_daten [2019/07/02 18:37] – Admin | grundsaetze_fuer_die_verarbeitung_personenbezogener_daten [2019/07/04 17:57] – [Weitere Grundsätze] Admin |
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(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können ("Rechenschaftspflicht"). | (2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können ("Rechenschaftspflicht"). |
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| ===== Grundsatz der Rechtmäßigkeit ===== |
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Eine doppelte Sonderstellung nimmt in dem Katalog die "Rechtmäßigkeit" gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO ein: Zum einen ist es der einzige Grundsatz, zu dem es unter der Überschrift [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] mit [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] DSGVO einen eigenen Artikel zur Präzisierung gibt und zum anderen ist es der einzige Grundsätz, der sich vorrangig (wenn auch nicht ausschließlich; siehe [[Erforderlichkeit]]) mit dem "Ob" der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst, während bei den anderen Grundsätzen der Schwerpunkt eher auf dem "Wie" und "Wieviel" liegt. | Eine doppelte Sonderstellung nimmt in dem Katalog die "Rechtmäßigkeit" gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO ein: Zum einen ist es der einzige Grundsatz, zu dem es unter der Überschrift [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] mit [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] DSGVO einen eigenen Artikel zur Präzisierung gibt und zum anderen ist es der einzige Grundsätz, der sich vorrangig (wenn auch nicht ausschließlich; siehe [[Erforderlichkeit]]) mit dem "Ob" der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst, während bei den anderen Grundsätzen der Schwerpunkt eher auf dem "Wie" und "Wieviel" liegt. |
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| Die Grundsätze gelten für alle Verarbeitungen und unmittelbar. Auch durch Einwilligung sind grundsätzlich keine Abweichungen nötig.(([[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2Fbeckokdatens_28%2Fewg_dsgvo%2Fcont%2Fbeckokdatens.ewg_dsgvo.a5.glb.glv.htm&pos=9&hlwords=on|BeckOK DatenschutzR/Schantz, 28. Ed. 1.2.2019, DS-GVO Art. 5 Rn. 26]] stellt das für die [[Datenminimierung]] fest aber es sind keine Gründe ersichtlich, warum das nicht für alle Grundsätze gelten sollte.)) |
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| ===== Weitere Grundsätze ===== |
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| * [[Datenminimierung]] |
| * [[Integrität]] und [[Vertraulichkeit]] mit einem unklaren Verhältnis zu [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/32.html|Art. 32]] DSGVO ([[Sicherheit der Verarbeitung]]): Die Grundsätze müssten eigentlich die allgemeine, übergeordnete Regelung sein, allerdings sind inhaltlich Integrität und Vertraulichkeit nur zwei Ziele von mehreren, denen die Sicherheit der Verarbeitung dient. |
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===== Weblinks ===== | ===== Weblinks ===== |